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Frage geschrieben am 12.03.2010 08:56:32

gecancelter Flug

Rechtsgebiet: Reiserecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1834
Im November buchte ich bei Expedia.fr einen Schwanzflug für Februar von München nach Newark und zurück mit einem zusätzlichen Flug von Los Angeles nach San Francisco. Der Flug von München nach Newark und zurück sollte mit Continental Airlines geflogen werden, (operated by Lufthansa), der zusätzliche Flug mit American Airlines. Am Flugtag wurde der Flug wegen schlechten Wetters in Newark gecancelet. Eine Dame bei der Hotline der Lufthansa bot mir einen Flug nach Newark drei Tage später an und buchte das Ticket um und schickte mir per Email eine Reservierungsbestätigung mit einem neuen Buchungscode. Das Hotel für die ersten drei Tage musste ich stornieren und für die restlichen drei Tage neu buchen. Sie erklärte mir, der Flug sei bestätigt und ich müsse mich auch nicht mehr mit expedia.fr in Verbindung setzen. Auch auf Checkmytrip erschien der Flug als bestätigt. Als ich am Abend vor der Abreise online einchecken wollte, war mein Flug nicht mehr im Buchungssystem. Nach einem Anruf bei der Lufthansa verwies man mich an Continental Airlines und dort an American Airlines. Keiner fühlte sich jedoch zuständig, und ich buchte letztendlich einen neuen Flug bei der Lufthansa (wesentlich teuerer mit Umsteigen statt des Direktfluges), um nicht auf den Hotelkosten sitzen zu bleiben. Muss man mir die Kosten für den neuen Flug ersetzen, und wenn ja, wer?


Antwort geschrieben am 12.03.2010 16:27:21
Rechtsanwalt Matthias Juhre
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Sehr geehrte Fragestellerin,

Den Beförderungsvertrag haben Sie mit Lufthansa geschlossen. Sie müssen sich für vertragliche Schadensersatzansprüche daher an Lufthansa halten. Mit der ausführenden Gesellschaft Continental Airlines sind Sie kein Vertragsverhältnis eingegangen. Continental Airlines ist nur Erfüllungsgehilfe für Lufthansa bzw. »ausführendes Luftfahrtunternehmen« im Sinne der EG-Fluggastrechte-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 261/2004, abgek. EuFlugVO).

1. Der Hinflug zum ursprünglich gebuchten Termin: Die Annullierung kann eine vertragliche Pflichtverletzung seitens Lufthansa darstellen, die einen Schadensersatzanspruch begründet. Wenn allerdings die Wetterverhältnis für den Flug zu schlecht waren, dann fehlt das für den Schadensersatz notwendige Verschulden. Gleiches gilt für einen Anspruch nach der EuFlugVO, der gegen Continental Airlines gerichtet werden müsste. Wetterbedingungen schließen auch Ansprüche nach der Verordnung aus (Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Erwägungsgrund 14 der EuFlugVO).

2. Hinsichtlich der gescheiterten Umbuchung sieht die Rechtslage für Sie günstiger aus: Insoweit ist nicht ersichtlich, dass Lufthansa sich vom Vorwurf des Verschuldens entlasten könnte. Dass Ihre Buchung auf irgendeine Weise im System verloren gegangen ist, hat den Anschein von Fahrlässigkeit. Damit dürfte eine Pflichtverletzung kaum von der Hand zu weisen sein (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Als Schadensersatz können Sie daher von Lufthansa verlangen: Rückerstattung des Ticketpreises für den Hinflug, die Mehrkosten für den ersatzweise gebuchten Hinflug.

Daneben kann wegen Nichtbeförderung (Art. 4 EuFlugVO) auch ein Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen bestehen (Continental Airlines bzw. American Airlines). Voraussetzung ist, dass Sie zum Abflug pünktlich erschienen und über eine bestätigte Buchung verfügten. Das war hier wohl der Fall, d. h. Sie können neben den Ansprüchen gegen Lufthansa auch noch die Ausgleichszahlung (400 bzw. 600 EUR) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen verlangen.

Diese Ansprüche sollten Sie zunächst schriftlich anmelden und eine Antwort abwarten. Falls keine zufriedenstellende Lösung angeboten wird, sollten Sie einen Anwalt aufsuchen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

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