Frage geschrieben am 12.03.2010 08:56:32
gecancelter Flug
Rechtsgebiet: Reiserecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1834Antwort geschrieben am 12.03.2010 16:27:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Den Beförderungsvertrag haben Sie mit Lufthansa geschlossen. Sie müssen sich für vertragliche Schadensersatzansprüche daher an Lufthansa halten. Mit der ausführenden Gesellschaft Continental Airlines sind Sie kein Vertragsverhältnis eingegangen. Continental Airlines ist nur Erfüllungsgehilfe für Lufthansa bzw. »ausführendes Luftfahrtunternehmen« im Sinne der EG-Fluggastrechte-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 261/2004, abgek. EuFlugVO).
1. Der Hinflug zum ursprünglich gebuchten Termin: Die Annullierung kann eine vertragliche Pflichtverletzung seitens Lufthansa darstellen, die einen Schadensersatzanspruch begründet. Wenn allerdings die Wetterverhältnis für den Flug zu schlecht waren, dann fehlt das für den Schadensersatz notwendige Verschulden. Gleiches gilt für einen Anspruch nach der EuFlugVO, der gegen Continental Airlines gerichtet werden müsste. Wetterbedingungen schließen auch Ansprüche nach der Verordnung aus (Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Erwägungsgrund 14 der EuFlugVO).
2. Hinsichtlich der gescheiterten Umbuchung sieht die Rechtslage für Sie günstiger aus: Insoweit ist nicht ersichtlich, dass Lufthansa sich vom Vorwurf des Verschuldens entlasten könnte. Dass Ihre Buchung auf irgendeine Weise im System verloren gegangen ist, hat den Anschein von Fahrlässigkeit. Damit dürfte eine Pflichtverletzung kaum von der Hand zu weisen sein (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Als Schadensersatz können Sie daher von Lufthansa verlangen: Rückerstattung des Ticketpreises für den Hinflug, die Mehrkosten für den ersatzweise gebuchten Hinflug.
Daneben kann wegen Nichtbeförderung (Art. 4 EuFlugVO) auch ein Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen bestehen (Continental Airlines bzw. American Airlines). Voraussetzung ist, dass Sie zum Abflug pünktlich erschienen und über eine bestätigte Buchung verfügten. Das war hier wohl der Fall, d. h. Sie können neben den Ansprüchen gegen Lufthansa auch noch die Ausgleichszahlung (400 bzw. 600 EUR) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen verlangen.
Diese Ansprüche sollten Sie zunächst schriftlich anmelden und eine Antwort abwarten. Falls keine zufriedenstellende Lösung angeboten wird, sollten Sie einen Anwalt aufsuchen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
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