Ich gehe davon aus, dass die Wartezeit auf einen neuen Code eine Vertragsverletzung seitens gamesload darstellt. In den Vertragsbedingungen heißt es eindeutig: "Die Deutsche Telekom räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht unterlizenzierbares, räumlich und zeitlich (!) uneingeschränktes Nutzungsrecht an der Spiele-Software ein."
Obwohl es sich natürlich nur um Bagatellbeträge handelt (Kaufpreis 9,95 €) empfinde ich die Angelegenheit als unverschämt und ärgerlich, da sie ja symptomatisch für den Umgang der Telekom mit ihren Kunden ist.
Meine Frage lautet daher: Wäre eine nachträglich Minderung des Kaufpreises denkbar und in welchem Verhältnis müßte die Minderung zur Wartezeit stehen?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 14.10.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 14.10.2009 10:53:32
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Eine Minderung des Kaufvertrags, vergleichbar mit einer Mietminderung, ist nicht möglich.
Allerdings wäre grdsl. möglich, einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Telekom geltend zu machen. Eine Pflichtverletzung der Telekom liegt hier wohl vor, da sie nicht unverzüglich einen neuen Code bereitgestellt hat. Allerdings ist die Höhe des Schadensersatzes nur schwer zu bemessen, denn entgangener Spielgenuss ist wohl nicht bezifferbar. Außerdem müsste dieser in Verhältnis zum Spielpreis stehen.
Sie sollten deshalb die Telekom unter Androhung einer Schadensersatzforderung – ohne eine konkrete Zahl zu nennen – und Fristsetzung – wenige Tage sind hier als Frist angemessen – auffordern, den neuen Code zu senden. Lässt die Telekom die Frist tatenlos verstreichen, haben Sie die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. Die Telekom müsste Ihnen dann den Kaufpreis zurück erstatten. Jedoch müssten auch Sie dann ggf. Wertersatz leisten. Dies wäre aber im konkreten Fall zu prüfen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 14.10.2009 11:15:15
Sehr geehrte Frau Götten,
vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort. Eine kurze Nachfrage hätte ich. Muss die Telekom mir die Anwaltsgebühren (konkret die Gebühren für "frag.einen.anwalt.de") ersetzen, da sie die Einschaltung eines Rechtsanwalts durch ihre Vertragsverletzung verschuldet hat?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Götten,
vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort. Eine kurze Nachfrage hätte ich. Muss die Telekom mir die Anwaltsgebühren (konkret die Gebühren für "frag.einen.anwalt.de") ersetzen, da sie die Einschaltung eines Rechtsanwalts durch ihre Vertragsverletzung verschuldet hat?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 14.10.2009 12:10:33
Sehr geehrter Fragesteller,
leider ist hier ein Ersatzanspruch der Kosten nicht gegeben. Hier wäre die Voraussetzung gewesen, dass sich die Telekom mit der Erfüllung Ihrer Leistungspflicht schon im Verzug befunden hätte. Bei Leistungsverpflichtungen aber, die nicht Geldleistungen sind, kommt der Schuldner nicht automatisch in Verzug. Hier wäre also vorher eine Fristsetzung notwendig gewesen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Sehr geehrter Fragesteller,
leider ist hier ein Ersatzanspruch der Kosten nicht gegeben. Hier wäre die Voraussetzung gewesen, dass sich die Telekom mit der Erfüllung Ihrer Leistungspflicht schon im Verzug befunden hätte. Bei Leistungsverpflichtungen aber, die nicht Geldleistungen sind, kommt der Schuldner nicht automatisch in Verzug. Hier wäre also vorher eine Fristsetzung notwendig gewesen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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