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fristlose Kündigung und Anzeige wegen Diebstahl


| 24.08.2007 14:43 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 1 Stunde

Folgendes ist passiert.
Ich arbeite in einem vier Sterne Hotel in Mittelfranken als Hausmeister und Haustechniker seid dem 01.08.2007.

Der Arbeitgeber hat mir einen schriftlichen Arbeitsvertrag unter die Nase gelegt und mich mit einem Bruttolohn von € 1.600, sowie kostenlose Übernachtung uns freies Essen(Mittag+Frühstück)darauf hin festgelegt. Sie kann mir den Arbeitsvertrag aber erst später zur Unterschrift geben, da sie ihn erst kopieren müsse. Seid dem habe ich ständig nachgefragt und sie verdröstet mich ständig.....sie werden ihn schon noch bekommen.

Am Freitag, den 27.08.2007 bekam ich von meinem Arbeitgeber einen Anruf.

Arbeitgeber:Wo haben sie das Regal von Zimmer Nr.36 hin (Hotel) und es fehlen von der Lampenbestellung mehrere Körper im Wert von € 30,00.

Ich erklärte ihr wo sich das Regal befindet und die teilweise fehlenden Lampenkörper sind in mehreren Zimmer von mir ausgetauscht wurden.

Worauf sie mich als Dieb bezeichnete und mir das nicht abnahm.

Erhielt am selben Tag per Telekram die sofortige Kündigung und sie würde die drei Wochen die ich gearbeitet habe den Lohn einbehalten.
Des weiteren werde sie bei der Polizei wegen Diebstahl Anzeige erstatten.

Meine Frage: Darf sie mich als Dieb bezüchtigen- ohne Beweise?
Darf sie mich auch ohne erhaltenen Vertrag sofort
kündigen?
Bekomme ich auch ohne Arbeitsvertrag wie mündlich
abgesprochen meinen Bruttolohn von € 1.600?
Überstunden werden bei Ihr nicht honoriert und
sind pflicht..... !?

Für eine schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen und bedanke mich schon jetzt dafür.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Fristlose Kündigung Diebstahl
24.08.2007 | 15:12

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
695 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Selbstverständlich darf man Sie nicht als Dieb bezeichnen, solange diese Behauptung nicht rechtskräftig festgestellt worden ist. Sie können sich dagegen rechtlich zu Wehr setzen.

Auch eine fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages ist nicht zulässig, wenn der Vorwurf des Diebstahls nicht nachgewiesen werden kann.

Hiergegen können Sie sich ebenfalls zur Wehr setzen. Ich empfehle Ihnen, anwaltlichen Beistand einzuholen, denn gegen die unwirksame Kündigung müsste binnen 3 Wochen Klage vor dem Arbeitsgericht eingereicht werden.

Letztlich steht Ihnen der vereinbarte Arbeitslohn auch zu, denn Sie haben Ihre Leistung ja erbracht - daran ändert auch nichts, daß Sie den Vertrag noch nicht in Schriftform vorliegen haben.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




--
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Nachfrage vom Fragesteller 25.08.2007 | 19:05

Vielen Dank für Ihre schnelle und sehr hilfreiche Antwort. Sie haben mir sehr geholfen.

Aber sie kann mich in der Probezeit kündigen wie sie will und ohne Gründe...oder?
Und nur noch eine Frage: Kann sie mich auch in der Probezeit bei Krankheitsfall kündigen?

Noch mal vielen Dank Herr Andreas Schwartmann.

Mit freundlichen Gruß

Fragesteller (möchte keinen Namen nennen)

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 27.08.2007 | 16:49

Die Kündigung in der Probezeit, sofern eine solche vereinbart wurde, ist leider selbstverständlich möglich.

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