27.02.2012 | 14:39
Antwort
von
Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Auch wenn es grundsätzlich dem Mieter überlassen ist, wie er seine Räume beheizt, so ist er schon verpflichtet, für Temperaturen zu sorgen, die Schäden durch Frost, Feuchtigkeit oder Schimmelbildung verhindern.
Eine fristlose
Kündigung (Mietrecht) kommt allerdings gem.
§ 543 BGB nur in Betracht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Schon hieran bestehen erhebliche Zweifel, insbesondere da aktuell keine Kältewelle in Sicht ist, die eine kurzfristige Beeinträchtigung der Substanz oder Rohrbrüche etc. erwarten lässt.
Weiterhin ist in aller Regel eine vorherige
Abmahnung erforderlich (
§ 543 Abs. 3 BGB). Eine solche wäre hier nur entbehrlich, wenn eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige
Kündigung (Mietrecht) aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Beide Voraussetzungen sehe ich hier voraussichtlich als nicht gegeben an, das Sie ja durch entsprechende Zahlung auch die Stromversorgung wiederherstellen können (hierüber könnte man natürlich streiten, wenn bekannt ist, dass Sie hierzu auf absehbare Zeit nicht in der Lage sein werden).
Letztlich ist die Wirksamkeit einer Kündigung immer Frage des Einzelfalls, wobei nach Ihrer Schilderung viel für eine Unwirksamkeit der Kündigung spricht. Sie sollten sich hier auf jeden Fall unter Vorlage des Mietvertrages und Kündigungsschreibens anwaltlich beraten lassen. Da es nach Ihrer Schilderung vermutlich finanziell bei Ihnen derzeit nicht allzu rosig aussieht, haben Sie ggf. Anspruch auf Beratungshilfe. Damit würde Sie eine außergerichtliche anwaltliche Vertretung maximal 10,00 € kosten. Einen Beratungshilfeschein erhalten Sie unter Vorlage der Kündigung und Nachweise über Ihre Ein- und Ausgaben (Verdienstbescheinigung, Mietvertrag pp.) bei Ihrem Amtsgericht. Hiermit können Sie sodann einen Anwalt Ihrer Wahl aufsuchen. Gerne können Sie sich hier natürlich auch an mich wenden.
Selbst wenn die Kündigung berechtigt wäre, müsste der Vermieter, sofern Sie nicht auziehen, zunächst eine Räumungsklage erheben. Da diese allerdings erhebliche Kosten verursacht, würde ich wie gesagt dringend empfehlen, die Wirksamkeit anwaltlich prüfen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt