just zum Jahresbeginn hat mir ein Kunde den mündlich abgeschlossenen und durchgeführeten Alleinigen Transport und Montageauftrag für sein Möbelhaus fristlos und mündlich gekündigt. In der betreffenden Filiale sind noch Transportaufträge die nun von einer nachfolgefirme Firma durchgeführt werden sollen, vermutlicherweise mit unseren Formularen.
Unser Hauptaufgabengebiet ist die Montage von Küchen, der Transport und die Montage von anderen Möbeln war eher als Zubrot zu verstehen.
Da wegen der schlechten Zahlungsmoral dieses Auftraggebers kein Interesse an diesem Auftrag mehr besteht nun folgende Frage:
Kann ich wegen der fristlosen Kündigung Regressansprüche stellen wegen des Ausfalles und wenn ja in welcher Höhe bzw. Bemessungsgrundlage und darf die Firma welche uns ersetzen soll überhaupt mit unseren Formularen tätig werden da diese bereits vom Kunden gegengezeichnet sind ?
über eine baldige Antwort würde ich mich sehr freuen.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 5.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 05.01.2010 12:48:51 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 204
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Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben.
Beachten Sie, dass über diese Erstberatungsplattform keine umfassende abschließende Beratung ersetzen kann.
Bei dem von Ihnen geschilderten Transport- und Montageauftrag handelt es sich um einen Dienstvertrag gemäß § 611 BGB, auf den auch die Regeln zum Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 BGB) Anwendung finden
Das Vertragsverhältnis, das auch mündlich geschlossen werden kann, endet mit Zweckerfüllung (Erfüllung des Auftrags), wenn keine besonderen Abreden getroffen wurden.
Eine ordentliche Kündigung ist dann unzulässig.
Der Auftraggeber kann daher nur außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen, § 626 BGB.
Es müssen jedoch „Tatsachen vorliegen, auf Grund derer [...] unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses [...] nicht zugemutet werden kann."
§ 628 Abs. 1 S. 1 BGB sieht bei fristloser Kündigung einen Teilvergütungsanspruch entsprechend der bisher erbrachten Leistungen vor.
Bei einer ohne vertragswidriges Verhalten Ihrerseits veranlassten fristlosen Kündigung, haben Sie nach allgemeinen Grundsätzen einen Schadensersatzanspruch, § 280 Abs. 1, §§ 249, 252 BGB, u.a. auf entgangener Gewinn.
Entgangen sind Ihnen auf jeden Fall die Einnahmen, die Sie bei Fortbestehen des Vertragsverhältnisses gehabt hätten oder die Sie ohne den Transportauftrag anderweitig gemacht hätten und wegen des Auftrags nicht machen konnten.
Anderweitige Einnahmen auf Grund frei werdender Kapazitäten sind anzurechnen, ebenso wie - auf Grund der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) - unterlassene anderweitige Einnahmen.
Ich sehe keine keine Handhabe, gegen die Verwendung der dem Kunden überlassenen Formulare vorzugehen.
Da nichts schriftlich vereinbart wurde, müssen Sie das mündlich vereinbarte durch Zeugen beweisen können.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
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