09.11.2011 | 08:30
Antwort
von
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
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Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.
Sie fragten, ob der Mitarbeiter freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichten kann.
Ja, dies ist möglich, dass der Mitarbeiter im Rahmen einer freiwilligen Beitragszahlung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen kann.
In diesem Zusammenhang müsste allerdings identifiziert werden, für welchen Zeitraum die beiden Monatsbeiträge fehlen, da hier §
197 SGB VI zu berücksichtigen ist.
Dieser lautet:
(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.
(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden.
(3) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen.
Da Sie nichts zu dem Zeitraum vortragen, gehe ich davon aus, dass Ihr Angestellter Beiträge unter den Voraussetzungen des § 197 Abs. 3 zahlen kann.
Eine auf die unterbliebene Beitragszahlung allein zurückzuführende geringere Anzahl an Entgeltpunkten und deshalb niedrigere Rente dürfte in der Regel nicht als besondere Härte zu verstehen sein. Werden durch die fehlenden Beiträge aber die Voraussetzungen des §
262 SGB VI verfehlt, so dass es nicht zu einer Berechnung zusätzlicher Entgeltpunkte kommt, dann dürfte eine besondere Härte vorliegen.(Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching, Kommentar zum SGB VI, § 197, Rn. 9).
Im Rahmen eines Kontenclearing sollte sich daher Ihr Angestellter mit der Rentenversicherung auseinander setzen und klären, wann die beiden Beiträge fehlen.
Weiterhin ist dann zu klären, ob dann unter den Voraussetzungen der genannten Norm eine Beitragszahlung möglich ist.
Dies ist allerdings im Rahmen einer Erstberatung nicht zu leisten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft haben zu können.
Abschließend weise ich darauf hin, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen kann zu einer Änderung der Rechtslage führen.
Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht
Nachfrage vom Fragesteller
13.11.2011 | 17:06
Ich werde mich zur Abklärung einer weiteren Beautragung direkt an Sie wenden.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
13.11.2011 | 19:03
Sehr geehrter Ratsuchender,
die ursprünglich Fragestellung habe ich, wegen des besonderen Interesses von 2 fehlenden Monatsbeiträgen in der GRV in diese entsprechenden Richtung ausgelegt.
Nun weitet sich die Fragestellung aus.
Soweit der AN nicht einer frewilligen Versicherung nachgehen kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Beiträge zu entrichten, was sich aus §§ 28 ff SGB IV ergibt.
Der AG ist zur Zahlung und Dokumentation der Gesamtsozialversicherungsabgaben verpflichtet.
Anderenfalls ergeben sich Probleme bei der Betriebsprüfung mit der Konsequenz einer bußgeldbehafteten Ordnungswidrigkeit.
Unter bestimmten Voraussetzungen leiten die Sozialbehörden auch Anzeigen an die Strafverfolgungsbehörden wegen Vorenthalten von Sozialabgaben nach § 266a StGB weiter.
Ob Sie zunächst die Sozialabgaben zahlen und der AN diese erstattet, müsste unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten überprüft werden.