Frage geschrieben am 21.06.2010 08:30:08
freiwillige Weierversicherung in der Arbeitslosenversicherung
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 878Vom 11.07.08 bis 01.10.09 habe ich Arbeitslosengeld bezogen.
Vom 01.12.09 bis 31.01.10 war ich selbständig tätig.
Vom 01.02. bis 28.02.10 war ich sozialversicherungspfl. angestellt.
Am 12.03.10 habe ich mich bei der Agentur für Arbeit arbeissuchend gemeldet. Seit 15.03.10 bin ich wieder selbständig tätig.
Mein Antrag auf freiw. Weiterversicherung in der Arbeislosenversicherung vom 18.03.10 wurde abgelehnt, weil ich "innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit keine Entgeltersatzleistungen nach SGB III bezogen habe, bzw keine 12 Monate eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach SGB III ausgeübt habe".
Ich kann die Ablehnung nicht nachvollziehen, weil alle Voraussetzungen des SGB III (§ 28 a) m.E. erfüllt sind.
Antwort geschrieben am 21.06.2010 10:37:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Norman Dauskardt
Flensburger Straße 11/13, 10557 Berlin, Tel: 030 36 41 41 90, Fax: 030 36 41 41 999
Gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht, Urheberrecht, Wirtschaftsrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 22
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für Ihre Anfrage möchte ich mich bedanken. Unter Berücksichtigung des von Ihnen gestellten Einsatzes darf ich Ihre Frage summarisch wie folgt beantworten:
Die maßgebliche gesetzliche Vorschrift für Ihr Anliegen ist § 28a SGB III. Darin sind unter folgende Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherungspflicht geregelt:
"...
Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass
1.der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden, eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt hat, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat,
2.der Antragsteller unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden, eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt hat, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat und
3.Versicherungspflicht (§§ 26, 27) anderweitig nicht besteht..."
Zeitraum für die Prüfung der Voraussetzungen ist nach Ihrer Schilderung der 15.03.2008 bis zum 15.03.2010.
Der Bezug von Arbeitslosengeld vom 11.07.08 bis 01.10.09 für Sie ist der von der Vorschrift vorausgesetzte Bezug einer "Entgeltersatzleistung nach diesem Buch", so dass der Antrag nach meiner Einschätzung nicht mit der vorgebrachten Begründung abgelehnt werden durfte.
Ich empfehle Ihnen daher Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen und zur Begründung des Widerspruchs explizit auf Ihren Bezug von ALG hinzuweisen. Bitte beachten Sie die Monatsfrist für den Widerspruch.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Norman Dauskardt
- Rechtsanwalt -
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