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Sehr geehrte Damen und Herren,
Anfang des Jahres 2012 habe ich vor, von der gesetzlichen in die private Krankenkasse zu wechseln.Diesbezüglich habe ich bei meiner Personalabteilung nachgefragt,ob ich die entsprechenden Bedingungen erfülle.Leider wurde mir von dieser mitgeteilt,dass ich die Pflichtversicherungsgrenze für das Jahr 2012 nicht überschreiten werde.
Mein sozialversicherungspflichtiges Gehalt setzt sich aus 13 Gehältern zusammen und eine seit 2007 gültige schriftliche Zusatzvereinbarung,die eine jährliche variable Bonuszahlung beinhaltet.
Mein entsprechendes Jahresbrutto für 2011 liegt mit € 49000,plus im April 2011 gezahltem Bonus von € 4000,über der Pflichtversicherungsgrenze 2011.
Im Laufe des Jahres findet meine Gehaltsanpassung statt und die variable Bonuszahlung wurde wieder auf € 4000 festgelegt.Nach Auskunft meiner Personalabteilung werde ich die Pflichtversichrungsgrenze für 2012 nicht überschreiten,da die Bonuszahlung nicht zu berücksichtigen ist. Diese ist als nicht regelmäßig sicher gezahlter Bezug zu betrachten,obwohl dies in der Vergangenheit so geschehen ist.
Da ich ab 2007 bis 2011 die Bonuszahlung jährlich einmal erhalten habe,ist dies ein Anhaltspunkt für mich,dass die Zahlung an mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Ist dies ein Tatbestand der "betrieblichen Übung"?
Wenn ja, erfülle ich den Status einer freiwilligen Krankenversicherung und welche Bestimmungen kann ich bei einer direkten Feststellung beim Rentenversicherungsträger geltend machen ?
Antwort geschrieben am 06.10.2011 13:54:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ulrike Müller-Guntrum
Hüttenstr. 6, 40215 Düsseldorf, Tel: 0211-46824682, Fax: 0211-46824684
Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialrecht
Bewertungen: 44
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Nach § 6 Abs. 1, Nr. 1 SGB V dürfen Angestellte und Arbeiter in die private Krankenversicherung wechseln, wenn deren Arbeitsentgelt die jährliche Verdienstgrenze von 49.500 € im Jahr 2011 (JAE-Grenze) übersteigt. Steigt das Gehalt eines Arbeitnehmers im Laufe des Kalenderjahres zum ersten Mal über die Verdienstgrenze, so bleibt dieser bis zum Ende des Jahres pflichtversichertes Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse und der Wechsel zur PKV ist erst zum 01.01. des Folgejahres möglich, sofern die Verdienstgrenze auch dieses Jahres überschritten wird (§ 6 Abs. 4 SGB V).
Da Sie nur wegen der gezahlten Bonus über 49.500 € im Kalenderjahr 2011 verdienen, ist entscheidend, ob dieser Bonus für die Überschreitung der JAE-Grenze zu berücksichtigen ist.
Dazu bestimmt das Gesetz: Auf die JAE-Grenze anzurechnen ist grundsätzlich nur Arbeitsentgelt iSv § 14 I SGB IV. Das sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Zum regelmäßigen JAE gehören jedoch nur solche Einnahmen, die mit hinreichender Sicherheit aus der Beschäftigung für die nächsten zwölf Monate zustehen oder zu erwarten sind (BSG 9. 12. 1981 – 12 RK 20/81 – SozR 2200 § 165 Nr 65). Berücksichtigt werden daher auch einmalige Zuwendungen (z.B. Sonderzuwendungen, Urlaubsgeld, Tantiemen, Weihnachtsgeld und dergleichen), die vertraglich zustehen oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
Problematisch ist, dass Boni grundsätzlich nicht als fester Bestandteil des Gehaltes erachtet werden. Ausnahmsweise könnte dieses jedoch anders zu bewerten sein.
Zunächst die individuell getroffene Entgeltregelung im schriftlichen Arbeitsvertrag maßgeblich dafür, ob es sich um einen mit an hinreichender Wahrscheinlichkeit zu zahlenden Bonus handelt. Eine solche Abrede entnehme ich Ihren Angaben nicht, vielmehr sprechen Sie ja selbst von einem variablen Bonus.
Doch kann auch eine betriebliche Übung – d.h. wie im Betrieb tatsächlich verfahren wird – und der Gleichbehandlungsgrundsatz Einfluss auf Bonuszahlungen und die Entgelthöhe haben. (vgl. 9 AZR 500/05, 10 AZR 123/95). Eine betriebliche Übung ist grundsätzlich anzunehmen, wenn der Arbeitgeber drei Jahre hintereinander ohne Freiwilligkeitsvorbehalt zahlt. Ob Ihr Arbeitgeber sich die Freiwilligkeit vorbehalten hat, ist somit entscheidend für Ihren Anspruch. Ihre Angaben kann hierzu leider nichts entnehmen. Vielmehr spricht die Bezeichnung variabler Bonus dagegen.
Des Weiteren kann sich nach dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 21.04.2010, Az: 10 AZR 163/09) auch ausnahmsweise ein Anspruch auf die Bonuszahlung aufgrund einer individuellen arbeitsvertraglichen konkludenten Abrede aus dem tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers ergeben. Auch hierzu kann ich keine Aussage tätigen, da mir entsprechende Angaben dies betreffen fehlen.
Es bleibt damit festzuhalten, dass eine Zahlung eines Bonus über drei Jahre hinweg alleine nicht dazu führt, dass es sich hierbei um einen Bestandteil Ihres Gehaltes handelt.
Leider kann ich Ihnen keine positivere Antwort geben. Ich hoffe aber, ich konnte Ihnen jedoch einen ersten Eindruck über die Rechtslage verschaffen. Sie können gerne die Nachfragefunktion benutzen, wenn Unklarheiten bestehen.
In jedem Fall rate ich Ihnen an, einen Versicherungsmakler zu kontaktieren, da in der privaten Krankenkasse kein Kontrahierungszwang besteht.
Mit freundlichen Grüßen
U. Müller-Guntrum
Rechtsanwältin
Rechtsanwaeltin_M_G@web.de
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