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Frage geschrieben am 24.09.2011 16:22:04

freiwillige Arbeitslosenversicherung

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 589
Ich habe in 11/2010 ein Gewerbe gegründet. Unter Zeugen wurde mir am Telefon unter Freisprecheinrichtung gesagt, mein Restanspruch an Arbeitslosengeld (9 Monate da 3 Monate nach alo Selbständig gemacht) wären immer noch 9 Monate ALGI. Bei dem Existenzgründungebescheid stand dann wohl irgendwo auf der 4 Seite dass dem nicht so ist. Weiterhin wurde mir auch beim Callcenter der Arbeitsagentur gesagt dass mein Anspruch auf ALGI bestehen bleibt.
Meine Arbeitsberaterin ist nicht mehr in der Arbeitsagentur angestellt. Nachdem ich von 15.11.-31.12.2010 eingezahlt habe wurde der Beitrag auf 46 Euro angehoben und ich habe die Versicherung gekündigt weil ich ja lt. diesen Aussagen nur 3 weitere Monate Anspruch erwerben könnte wenn ich 12 Monate in der Selbständigkeit einzahle. Ich habe mit der Arbeitsberaterin über eine Verschiebung der Selbständigkeit (auch unter Zeugen) gesprochen, da ich wusste dass ich im Januar einen längeren Krankenhausaufenthalt vor mir habe. Sie hat gesagt das würde nichts machen (ich hätte ja weiterhin ALG bekommen weil man ja nur 3 Monate Restanspuch haben muss, nur hat sie mich darüber nicht beraten).

Nun habe ich aufgrund dieser Falschaussagen beantragt rückwirken diese Versicherung doch wieder aufnehmen zu können, da ich sonst völlig unabgesichert da stehe. Die Begründung wurde zwar im Bescheid anerkannt, aber aufgrund der Fristen als unbegründet zurückgewiesen. Jetzt müsste ich Klage beim Sozialgericht einreichen.

Meine Frage:
Wenn ich jetzt das Gewerbe für ein paar Wochen abmelde und dann wieder neu anmelde habe ich ja eine selbständige Tätigkeit aufgenommen, die mich berechtigt die Versicherung aufzunehmen oder?
Was mich irritiert ist:
Anspruch wenn man sogenannte Vorversicherungszeit vorweisen kann. Eine solche liegt vor, wenn sie in den 24 Monaten vor der Antragstellung mindestens 12 Monate lang in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben.


-> ich war bis 08/2010 angestellt und dies seit über 10 Jahren mit Einzahlung.
Ich möchte als Absicherung die Versicherung haben nicht gleich in ALGII zu fallen. Wie kann ich vorgehen ohne lange zu klagen.
Ist es möglich dies einfach mit 2 Wochen zu machen, das Gewerbe abzumelden? Ich mache nur Einnahme / Überschussrechnung und müsste wahrscheinlich nur eine neue USt. ID beantragen. Das wäre an Aufwand zusätzlich zur Verwaltungsgebühr des Amtes ja zu verschmerzen.



-- Einsatz geändert am 25.09.2011 15:07:43


Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Wenn ich jetzt das Gewerbe für ein paar Wochen abmelde und dann wieder neu anmelde habe ich ja eine selbständige Tätigkeit aufgenommen, die mich berechtigt die Versicherung aufzunehmen oder?

Das ginge, aber Sie müssen die Tätigkeit unterbrechen, und nicht einfach die Gewerbe abmelden. Sie dürfen keine Gewinnerzielungsabsicht in der Zeit haben, also keine Rechnungen schreiben und eine Zeit sollte die Unterbrechung schon andauern. Sie sollen sich bei dem AA anmelden und weiterhin das ALG I beziehen. Nach die "ein paar Wochen" sollen Sie dann die Tätigkeit wiederaufnehmen.

Das man nach einer Unterbrechnung der Tätigkeit erneut versicherungspflichtig werden kann ergibt sich aus § 28a Abs. 2 Satz 2 SGB III. Sie lautet wie folgt:

Die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag nach Absatz 1 Nummer 2 ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bereits versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2 war, die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat.

Nur wenn Sie zweimal die Tätigkeit unterbrechen, können Sie nicht wieder auf Antrag in die Versicherungspflichtsverhältnis aufgenommen werden.

Absatz 1 Nr. 2 lautet wie folgt: Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben.
Das ist bei Ihnen der Fall.

Sie dürfen daher die Tätigkeit bis zu zweimal unterbrechen. Sie beabsichtigen es, aber zum erst Mal zu tun. Das ist auch nicht rechtsmißbräuchlich, weil diese einmalige Unterbrechnung der Tätigkeit das Gesetz erlaubt. Allerdings muss die Tätigkeit unterbrochen werden. es ist nicht ausreichend, dass Sie die Gewerbe abmelden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.

MIt freundlichen Grüßen


Edin Koca
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 26.09.2011 11:19:57

Hallo,
vielen Dank für Ihre Antwort.

d.h. wenn ich jetzt für 2 Wochen das Gewerbe abmelde und auch nicht arbeite bzw. Rechnungen stelle etc., melde ich mich zunächst bei der Arbeitsagentur als Arbeitssuchend. 9 Tage Restanspruch stehen mir auch noch an ALG I zu.

Hätte ich danach noch den gleichen Anspruch der Höhe des ALG wie bis jetzt? Dieser wurde ja auf Basis des Gehaltes aus meiner Angestelltentätigkeit berechnet, oder melde ich mich in dieser Zeit gar nicht bei der Agentur?

Passt denn vor allem mit der Versicherungspflicht von 12 Monaten in den letzten 24 Monaten? Bis 12.08.10 habe ich ja als Angestellte eingezahlt (über Jahre) und dann von 15.11.-31.12.

Wann wäre die Frist für mich dann erreicht um diesen Schritt zu tun?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 26.09.2011 13:55:42

ALG I können Sie geltend machen, wenn die Voraussetzungen vorliegen und der Anspruch nicht verjährt ist. Daher stünde insoweit nichts der Geltendmachung des bereits entstandenen Anspruch im Wege.

Bei der Berechnung von 12 Monaten aus der letzten 24 Monaten würde ich dann doch sagen, dass es nicht möglich ist, die Zeiten der freiwilligen Versicherung vom 15.11 bis 31.12 zu berücksichtigen. Es kommt nur auf das Versicherungspflcihtverhältnis. Dieses ist in § 24 normiert ud hat nichts mit der freiwilligen Versicherung zu tun. Die Vorschrift des § 28a Abs. 2 SGB III 2) lautet:

Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass der Antragsteller

1. innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat,
2. eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung bezogen hat oder
3. eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung, die ein Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat, unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung ausgeübt hat
und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist;

Daraus ist zu lesen, dass die ersten zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, mE auch dann wenn diese nicht mit einem Wort "und " verbunden sind, sondern mit einem Komma, obwohl später in der Folge im gleichen Satz sowohl einmal "oder" wie "und" verwendet wurden. Wenn es im Gesetz hieße, dass entweder die Nr. 1 oder die Nr. 2 anwendbar sind, dann hätten Sie nur deswegen, weil Sie zuletzt das ALG bezogen haben, gem. Nr. 2 der Vorschrift die Möglichkeit, sich erneut arbeitslos versichern zu lassen. So sehe ich aber jetzt etwas anderes. Es fehlt Ihnen an der 12 Monaten in den letzten 24 Monaten vor der Aufnahme der Tätigkeit, in denen ein VersicherungsPFLICHTverhältnis bestand. Dass Sie früher 10 Jahre Arbeitslosenversicherung bezahlt haben, ändert hieran nichts.

Sie können aber eventuell wegen Amtspflichtverletzung und einer möglichen falschen Auskunft die Behörde in Anspruch nehmen.

Auf die Abmeldung der Gewerbe käme es nicht an, sondern auf die tatsächliche Unterbrechung der Tätigkeit. Gewerbe müssten Sie nicht abmelden. es würde ausreichen, wenn Sie sagen, dass Sie die Tätigkeit unterbrochen haben aber diese nicht endgültig als Beschäftigung verlieren wollen. Ob es Ihnen dabei zwei Wochen gereicht hätten, kann ich nicht richtig beurteilen, weil es auch an der Art der Ausübung ankäme. Trotzdem sehe ich jetzt die Chance als sehr gering, weil es an der Anforderung 12/24 fehlt.
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