Antwort vom
05.02.2009 | 10:45
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Anfrage anhand der von Ihnen gemachten Angaben nachfolgend beantworten:
Versicherungsvermittlern sind alle Personen, die Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen. Hierunter sind Makler, Broker, neutrale Versicherungsberater sowie im Aussendienst tätige Mitarbeiter zu verstehen.
Ihre Frau ist jedoch laut ihrem
Arbeitsvertrag Angestellte im Innendienst und fällt somit nicht unter die oben bezeichneten Berufsgruppen. Wenn Ihre Frau in ihrer Freizeit lediglich neue Kunden anspricht, die daraufhin zur Unterzeichnung der Verträge in eine Geschäftsstelle gehen, stellt dies keine regisitrierungspflichtige Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin dar.
Grundsätzlich darf eine Zielvereinbarung keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben, egal ob Ihre Frau die Vorgaben erfüllt oder nicht. Eine Zielvereinbarung stellt eine freiwillige Absprache zwischen Ihrer Frau und deren Führungskraft dar.
Ihre Frau kann durch ihren Vorgesetzten nicht zum Abschluss dieser Zielvereinbarung gezwungen werden, eine sogenannte Kontrahierungspflicht besteht nicht.
Sollte Ihre Frau sich jedoch entscheiden, diese Zielvereinbarung zu erfüllen, bzw. im Rahmen dieser Zielvereinbarung tätig zu werden, besteht in der Tat Klärungsbedarf hinsichtlich des Versicherungsschutzes.
Sollte Ihre Frau während einer solchen Tätigkeit verunfallen, müsste die Anerkennung dieses Unfalls als Arbeitsunfall erfolgen, damit dieser ein durch die Berufsgenossenschaft zu entschädigendes Ereignis darstellt.
Dies wäre dann der Fall, wenn die Werbung der Neukundendurch Ihre Frau in einem inneren Zusammenhang zur generell versicherten Tätigkeit im Innendienst stehen würde.
Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen feststehenden Befriff sondern allein um eine rechtliche Würdigung, so dass es vor Tätigwerden Ihrer Frau in jedem Fall einer Klärung, am besten in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber Ihrer Frau und der Berufsgenossenschaft, bedarf.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort lediglich eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes anhand der von Ihnen gemachten Angaben darstellt und die persönliche Beratung durch einen Anwalt vor Ort nicht ersetzen kann. Gerne können Sie eine Nachfrage im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion stellen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen
Sandra Rakovic
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
06.02.2009 | 11:02
Sehr geehrte Frau Rakovic,
vielen Dank für die Beantwortung der Frage. Sie hat erst einmal geholfen, auch wenn ich noch Nachfragen habe, um deren Beantwortung ich Sie herzlich bitte:
• Zum einen geht es natürlich um die richtige Referenz des Versicherungsaufsichtsgesetzes bzw .der EU-Vermittlerrichtlinie 2002/92/EG. (Das die so heißt habe ich gerade erst herausgefunden.)
• Fraglich ist für uns, inwieweit der Verkauf hauseigener Zusatzwahlstarife und die Werbung von Mitgliedern mit dem Vertrieb von Versicherungen im Sinne dieser Vorschriften gleichzusetzen ist.
• Gerüchteweise befürchtet der Betriebsrat, dass auf eine Verweigerung der Unterschrift unter die Zielvereinbarung eine „Zielanordnung“ folgten könnte. Welche Konsequenzen könnte diese haben?
Vielen Dank für Ihre Beantwortung und beste Grüße für ein Schönes Wochenende!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
06.02.2009 | 16:22
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, welche ich nachfolgend beantworten möchte:
Sollte der Arbeitgeber eine sogenannte Zielvorgabe stellen, deren Erreichung Ihrer Frau keine finanziellen Vorteile bringt und die einseitig von ihm bestimmt wurde, ist dies nur im Rahmen des Weisungsrechts es Arbeitgebers möglich.
Inwieweit eine solche Anordnung des Arbeitgebers rechtmäßig ist, ist nach dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu beurteilen.Der Arbeitgeber muss sich bei seiner Anordnung von sachlichen Motiven leiten lassen sowie die bisherige Tätigkeit und die Fähigkeit der betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigen.
Dem Betriebsrat steht hierbei ein Mitbestimmungsrecht zu.
Die Verweigerung einer rechtmäßigen Anordnung Folge zu leisten kann arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Die neue EU-Versicherungsvermittler-Richtlinie bezieht sich auf gewerblich tätige Versicherungsvermittler.
Ein Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird.
Da diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind und die Tätigkeit zudem im Rahmen des Arbeitsverhältnisses Ihrer Frau stattfindet, handelt es sich nach diesseitiger Einschätzung nicht um eine gewerbliche Tätigkeit. Somit unterliegt Ihre Frau nicht den Versicherungsvermittlerverordnung.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für das Wochenende
Sandra Rakovic
Rechtsanwältin