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Frage geschrieben am 23.10.2005 18:47:00

freiberufliche Tätigkeit Ausland

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5317

Ich bin dänischer Staatsbürger mit 1. Wohnsitz in Deutschland und bin freiberuflich im IT Bereich tätig und habe ein Firma angemeldet in Deutschland und zahle Umsatzsteuer.

Seit August 2004 arbeite ich in der Schweiz für eine schweizerische Agentur. In der Schweiz kann man nicht als 1-Personenfirma freiberuflich tätig sein, deswegen bieten die Agenturen ein zeitlich befristeten Anstellungsvertrag an. Die Vertragsdauer beträgt jeweils 3 Monate und wird je nach Kundenwunsch verlängert. Die Bezahlung erfolgt von der Agentur auf Stundenbasis das bedeutet, man bekommt keine Bezahlung bei Urlaub und im Krankheitsfall, man hat also nicht die Vergünstigungen wie bei einer normalen Festanstellung. Für mich ist diese Situation identisch mit meiner sonstigen freiberuflichen Tätigkeit. Ich bin ganz normal steuerpflichtig in der Schweiz.

Frage:

Ich habe viele Extrakosten z.B. Transport (FFM-Zürich) und doppelte Haushaltsführung. Können diese Kosten im Rahmen meiner bestehenden Firma in Deutschland abgesetzt werden?


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Diese Antwort ist vom 23.10.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 23.10.2005 19:01:28
Rechtsanwalt Michael Wieck
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Erbrecht, Bankrecht, Steuerrecht, Stiftungsrecht, Immobilienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich müssen Sie die Kosten als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung, die im Zusammenhang mit Ihrer nicht selbständigen Tätigkeit entstanden sind, geltend machen.

Ich gehe davon aus, dass Sie diese Kosten lieber als Betriebsausgabe im Rahmen Ihrer Selbständigkeit geltend machen wollen, um ggf. noch Vorsteuer erstattet zu bekommen.

Hierfür ist erforderlich, dass die Kosten betrieblich veranlasst sind. Das dürfte hier zumindest zweifelhaft sein, da Sie in der Schweiz einer Angestelltentätigkeit nachgehen.

Andererseits hört sich Ihre Sachverhaltsschilderung danach an, dass Sie quasi als freiberufliche Honorarkraft tätig sind. Insofern könnte gegenüber den Finanzamt, sofern es die Betriebsausgaben nicht anerkennen will, durchaus argumentiert werden, dass Ihre Ausgaben Betriebsausgaben sind.

MfG
Michael Wieck
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