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Frage geschrieben am 17.11.2010 12:03:25

fragliche Sozialversicherungspflicht nach Abberufung als Geschäftsführer

Rechtsgebiet: Sozialversicherungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 992
Guten Tag,

ich war 10% Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Die Deutsche Rentenversicherung hatte nach Widerspruch die SV-Freiheit bejaht. Tragende Gründe waren, dass ich als einziger über das know-how verfüge, einziger Geschäftsführer und von Weisungen frei bin.

Nachdem ich abberufen wurde, brauche ich ein statement, ob nachdem die Organstellung entfallen ist, wieder Sozialversicherungspflciht besteht. Ich habe ein vitales Interesse, weil des Unternehmen insolvent ist und unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Betriebsübergang stattgefunden hat.
Bei der Rentenversicherung habe ich es versucht, aber mehr als "Sie erhalten Bescheid, aber wir haben sehr viel Arbeit" war nicht zu erfahren. Ein Betriebsprüfter der Rentenversicherung hat dem Steuerberater gegenüber gesagt, dass er sicher ist, dass die SV-Pflicht mit der Abberufung sofort auflebt. Den kann ich aber nicht zitieren.

Mein Frage also: besteht im Fall eines 10% Gesellschafters nach dessen Abberufung als Geschäftsführer für den Anstellungsvertrag Sozialversicherungspflicht?


Antwort geschrieben am 17.11.2010 15:56:59
Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Ulzburger Straße 841, 22844 Norderstedt, Tel: 040/58955558, Fax: 040/58955523
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Sehr geehrter Ratsuchender,

auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Gegensatz zu einer selbständigen Tätigkeit ist § 7 Abs 1 SGB IV.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig, in den Betrieb eingegliedert und weisungsgebunden ist. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.

Ein Minderheiten-GmbH-Gesellschafter, der in der GmbH angestellt und nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, besitzt in der Regel allein aufgrund seiner Gesellschaftsrechte nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben. Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag ist die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht über die Angestellten der GmbH nämlich Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung (vgl BSG Urteil vom 23. Juni 1994 - 12 RK 72/ 92, USK 9448 S 253 = NJW 1994, 2974, 2975). Maßgebend für die Abgrenzung von Selbständiger zu Nichtselbständiger Tätigkeit ist, ob die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse mehr gegen als für eine abhängige Beschäftigung sprechen und der angestellte Gesellschafter mehr auf der Unternehmer- als auf der Arbeitnehmerseite des Betriebes steht. Insbesondere bei Minderheitengesellschaftern ist in der Regel von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen, weil Ihnen die Rechtsmacht fehlt, als Unternehmer zu agieren (vergleiche zu den Kriterien Urteil vom 17. Mai 2001, B 12 KR 34/00 R, wo bei einer angestellten Gesellschafterin aus tatsächlich und rechtlichen Gegebenheiten zwar eine selbständige Tätigkeit angenommen wurde, jene Gesellschafterin allerdings auch 50 % der Gesellschaftsanteile inne hatte).

Bei lediglich 10 % Gesellschaftsanteilen ist grundsätzlich erst einmal von der Sozialversicherungspflicht auszugehen. Wenn Sie etwas anderes festgestellt wissen wollen, halte ich die abschließende Vorabklärung in einem Statusanfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung für unerlässlich.

Anhand des vorstehenden Urteils des BSG können Sie abschätzen, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Kriterien es für die Abgrenzung ankommt.

Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.11.2010 16:22:48

Sehr geehrte Frau Möhlenbrock,

Ihre Antwort habe ich verstanden. Was meine Interessenlage betrifft ist etwas unklar geblieben.

Es geht mir gerade n i c h t darum, von der Sozialversicherungspflicht befreit zu werden.
Ich war mit Bescheid bzw. Statusfeststellung der RV BUND befreit. Soweit ist das klar.

Gegenstand meiner Frage war:
Denke ich richtig, dass nach Abberufung, also nach Verlust der Organstellung die Sozialversicherungspflicht wieder auflebt?

Sofern weitere Gebühren enstehen ist das o.k., wir könnten aber auch telefonieren bzw. ich kann Ihnen den Bescheid zukommen lassen.

Danke für einen Vorschlag für die weiteren Schritte.

mfg
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.11.2010 17:32:06

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ich habe Ihre Zielrichtung (dass Sie gerade sozialversicherungspflichtig werden wollen) verstanden, allerdings tatsächlich erst nach dem Einstellen (hatte die Frage wohl nicht aufmerksam genug gelesen).

An der Rechtslage, wie in der Antwort angegeben, ändert sich nichts. Es ist daher davon auszugehen, dass nach Abberufung, also nach Verlust der Organstellung die Sozialversicherungspflicht wieder auflebt.

Als weitere rechtliche Schritte, wie Sie diesen Status sicher feststellen lassen können, gibt es keinen anderen Weg als das Statusverfahren nach § 7a SGB IV beim Rentenversicherungsträger.

Ihre hiermit beantwortete Nachfrage löst keine weitere Kostenpflicht aus.

Mit freundlichen Grüßen

Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de

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