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Frage geschrieben am 24.12.2011 21:11:59

frage

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 770
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich habe habe ne frage ich bin seit dem 15.09 in haft muss 6 monate absitzen jetzt habe ich post bekommen wegen einer anhörung wegen mein 2/3 tremin und da stand auch drinne wegen möglichen Widerruf meiner bewährung muss ich jetzt mit noch mal zwei jahre haft rechnen


meine bewährung wäre eigendlich letzes jahr im juni ausgelaufen aber hatte wieder ne straftat wegen der bewährungzeit gemacht da hatte ich noch 3 monate bewährung

ich wurde 2007 zu 3 jahre bewährung verurteielt und wes wegen ich jetzt drinne bin war wieder die gleiche tat das war wegen betrug und wes wegen ich jetzt bin wieder betrug und die verurteilung war am 28.03.2011

jetzt habe ich angst das ich noch mal 2 jhare bekomme und meine familie und kinder verliere


Antwort geschrieben am 24.12.2011 21:36:42
Rechtsanwalt Jörg Salzwedel
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Strafrecht, Internet und Computerrecht, Erbrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Der mögliche Bewährungswiderruf richtet sich nach § 56f StGB.

Das Gericht widerruft hiernach die Strafaussetzung unter anderem, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat.

Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht, weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.

Ich gehe davon aus, dass Sie bereits jetzt einen Bewährungshelfer haben und eventuell noch Kontakt zu Ihrem damaligen Verteidiger.

Nunmehr gilt es, sich mit diesen beiden Personen abzusprechen, die im Zusammenwirken gegen einen möglichen Widerruf vorgehen, indem Sie zum Beispiel Auflagen anbieten oder Sie zu einem Programm auffordern, speziell gegen die Neigungen zu Straftaten, z.B. eine psychologische Behandlung. Dies darf alles natürlich nicht so aussehen, als ob dies nur wegen eines möglichen Wiederrufes gemacht wird.
Dies sollte dann vernünftig aufgestellt und dem Gericht mitgeteilt werden.

Ein Widerruf kann jetzt nur noch mit aktiver Leistung verhindert werden, da Sie mit dieser neuen Straftat bereits das zweite Mal in der Bewährungszeit straffällig geworden sind und der Kredit einer erneuten Straffälligkeit verbraucht ist.

Wenn Sie über keinen Verteidiger mehr verfügen sollten, können Sie sich gerne an meine Kanzlei wenden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche mit Unterlagen ausgestattete Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu geben.

Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

kanzlei-salzwedel@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.12.2011 22:24:33

also kann ich jetzt davon aus gehen das ich jetzt am 03.01.2012 bei der anhörung noch zwei jahre rauf bekomme weil ich bin im offenen vollzug und der vollzugsleiter sagt es wäre eigendlich unrealistisch bei 6 monate haft noch 2 jahre nachschlag zu bekommen weil ich habe jtzt angst das die sagen ich bekomme noch zwei jahre und meine frau und kinder sind denn weg

ich habe ja draus gelernt meine bewährungshelferin sagt sie ist nicht mehr zuständig und meine anwältin meldet sich nicht ich habe jetzt angst bekomme kein zwei drittel und denn noch mnal 2 jahre rauf

oder was bedeutet das möglicher Widerruf der bewährung und restfreiheitsstrafe zur aussezung der bewährung ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.12.2011 01:16:28

Sehr geehrter Fragesteller,

ein Bewährungswiderruf bedeutet, dass die Freiheitsstrafe abgesessen werden muss, Sie also nicht auf Bewährungfrei kommen.

Sie sollten sich nunmehr direkt an das Gericht wenden, und um Kontakt zu einem Bewährungshelfer bitten, um sich auf den Termin vorbereiten zu können, wenn sich Ihre Anwältin nicht melden sollte.

Ob ein Widerruf tatsächlich erfolgt, hängt allerdings von der konkreten Aktenlage ab.
Wenn Sie sich allerdings sonst geführt haben, bestehen noch Chancen, den Widerrufzu verhindern.

Bei weiteren Nachfragen schreiben Sie mich bitte direkt per Email an.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

frage | Gesamtbewertung: 4/5 | Datum: 2011-12-24
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