Frage geschrieben am 21.07.2010 13:35:26
frage
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 767Bin 1999 entlassen worden und 2001 wurde mir der strafrest erlassen habe mir seitdem nichts mehr zu schulden kommen lassen.das andere war nur Urkundenfälschung und fahren ohne Führerschein.dies wurde alles in den Urteil mitverhandelt.
Antwort geschrieben am 21.07.2010 14:36:22
vielen Dank für Ihre Anfrage. Nach den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben beurteile ich den Sachverhalt wie folgt:
Für die Beantwortung Ihre Frage maßgeblich ist der § 34 Bundeszentralregistergesetz (BZRG), solange Sie von dem polizeilichen Führungszeugnis ausgegangen sind. Bei dem Bundeszentralregisterauszug wurde eine andere Frist gelten (vgl. § 46 BZRG).
Die Dauer der Frist in Ihrem Fall richtet sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG - 5 Jahre. Zu der Dauer der Frist wird gemäß § 34 Abs. 2 BZRG die Dauer der Freiheitsstrafe hinzuaddiert. Die Frist beginnt gemäß § 36 BZRG mit dem Tag der Verurteilung.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten. Ansonsten verweise ich auf die Nachfragefunktion.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.07.2010 15:43:42
Nachfrage
Ich wollte wissen wie es bei dem Führungszeugnis 0 betrifft es ist für private gebrauch gedacht.ist noch der eintrag drin oder nicht.
Nachfrage
Ich wollte wissen wie es bei dem Führungszeugnis 0 betrifft es ist für private gebrauch gedacht.ist noch der eintrag drin oder nicht.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.07.2010 17:10:06
Sehr geehrter Fragesteller,
ich muss meine Antwort wie folgt ergänzen und berichtigen:
Ihre Verurteilung dürfte sich noch im Führungszeugnis befinden, die Tilgungsfrist beträgt gemäß § 46 Absatz 1 Nr. 4 BZRG fünfzehn Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils. Da Sie angegeben haben, im Jahre 1996 verurteilt worden zu sein, ist die Frist noch nicht abgelaufen.
Es sei der Hinweis erlaubt, dass es sich bei der Belegart "O" um das Führungszeugnis handelt, welches bei Behörden vorzulegen ist. Dieses kann erweiterte Eintragungen enthalten, als das Führungszeugnis, welches Ihnen privat ausgehändigt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Limmer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
ich muss meine Antwort wie folgt ergänzen und berichtigen:
Ihre Verurteilung dürfte sich noch im Führungszeugnis befinden, die Tilgungsfrist beträgt gemäß § 46 Absatz 1 Nr. 4 BZRG fünfzehn Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils. Da Sie angegeben haben, im Jahre 1996 verurteilt worden zu sein, ist die Frist noch nicht abgelaufen.
Es sei der Hinweis erlaubt, dass es sich bei der Belegart "O" um das Führungszeugnis handelt, welches bei Behörden vorzulegen ist. Dieses kann erweiterte Eintragungen enthalten, als das Führungszeugnis, welches Ihnen privat ausgehändigt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Limmer
Rechtsanwalt
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 21.07.2010 17:27:40
Zur Ergänzung möchte ich anführen, dass gewisse Behörden dieses unbeschränkte Einsichtsrecht bis zur Tilgung der Strafe aus dem Register besitzen.
Dies bedeutet aber auch, dass ohne Kenntnis, für welchen Zweck Sie das Führungszeugnis tatsächlich benötigen, nicht abschließend beurteilt werden kann, ob sich die Eintragung noch in dem Auszug befindet.
Wenn Sie das Führungszeugnis nur für sich selbst beantragen und bei der Behörde ausgehändigt bekommen, dürfte die Eintragung bereits nicht mehr enthalten sein.
Mit freundlichen Grüßen
Limmer
Rechtsanwalt
Zur Ergänzung möchte ich anführen, dass gewisse Behörden dieses unbeschränkte Einsichtsrecht bis zur Tilgung der Strafe aus dem Register besitzen.
Dies bedeutet aber auch, dass ohne Kenntnis, für welchen Zweck Sie das Führungszeugnis tatsächlich benötigen, nicht abschließend beurteilt werden kann, ob sich die Eintragung noch in dem Auszug befindet.
Wenn Sie das Führungszeugnis nur für sich selbst beantragen und bei der Behörde ausgehändigt bekommen, dürfte die Eintragung bereits nicht mehr enthalten sein.
Mit freundlichen Grüßen
Limmer
Rechtsanwalt
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