EILT!!! Kündigung wegen Krankheit Arbeitsrecht
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EILT!!! Kündigung wegen Krankheit


03.05.2010 13:03 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Vogt


| in unter 1 Stunde

Hallo. Ich habe ein sehr großes Problem, daß ich bis Mittwoch (5.5.) klären muss und leider sind mein Freund und ich nicht rechtsschutz versichert -.-
Sachverhalt sehr kompliziert:
Mein Freund hat zum 1.6.2009 einen Vertrag in der Firma seines Onkels unterschrieben und war auch bis jetzt dort beschäftigt. Er hatte vom 8.3.2010 - 21.03.2010 Urlaub genommen, der vom Chef genehmigt worden ist. Was ich nicht wusste, mein Freund ist am 22.3. nicht zur Arbeit gegangen weil er es dort psychisch nicht mehr aushielt. Hat seit Monaten nur noch Durchfall und Schlaflosigkeit wegen Mobbing und Familienterz. Am 25.03. habe ich dann durch Zufall erfahren, daß er die ganze Woche unentschuldigt nicht auf der Arbeit war (er war psychisch so fertig, daß er keinen Ausweg wusste) und habe in am 26.03. zum Nervenarzt (Psychologen) geschickt. Seit dem ist er bis heute krankgeschrieben. Am 15.04. (Poststempel 13.04.) kam dann auch noch von seinem Chef eine fristlose Kündigung rückwirkend zum 1.4. in unseren Briefkasten ohne vorherige Abmahnung (der Chef wollte vorher bereits nach einem Gespräch am 1.4. einen Aufhebungsvertrag machen, den mein Freund abgelehnt hat). Das restliche Gehalt (abzüglich der 4 unentschuldigten Tage) kam dann auch noch über eine Woche später auf das Konto und zudem hat er noch zusätzlich die lt. Jahresrechnung nicht zugestandenen, genommenen Urlaubstage abgezogen -.- Das ist doch lt. Urlaubsgesetz verboten oder?
Nun haben wir das Problem, daß wir bis Mittwoch gerichtliche Schritte gegen diese Kündigung eingeleitet haben müssen, ansonsten verfällt der Anspruch.
Das Arbeitsamt will ihm aber auch kein Geld auszahlen so lange er krankgeschrieben ist.

Nun meine Fragen:
1. Kann das Arbeitsamt wegen der Krankschreibung die Leistung verweigern? Stehen nämlich jetzt komplett ohne Geld da und haben nicht mal Geld um etwas zu essen zu kaufen.
2. War die Kündigung rückwirkend rechtmäßig?
3. Habe bereits beim Amtsgericht nachfragen wollen welche Unterlagen man einreichen muss wegen Rechtsbeihilfe, doch irgendwie sind die hier in Dresden zu dämlich und leiten mich jedes mal an einen Hartz 4 Verein weiter -.- Wir können uns keinen Anwalt leisten.

Wäre sehr nett wenn ich hier Hilfe bekommen könnte was wir jetzt tun müssen. Weiter krankschreiben lassen falls die Kündigung nicht rechtens war oder nicht, damit er Arbeitslosengeld bekommt?
Mein Freund ist ja im Prinzip nur für diese Arbeitsstelle nicht in der Lage zu arbeiten, ansonsten überall voll einsatzfähig)
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Krankheit Kündigung
03.05.2010 | 13:31

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Vogt
449 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne darf ich Ihre Fragen wie folgt beantworten:

Zunächst einmal sollten Sie – um die Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu wahren selbst so schnell wie möglich beim örtlichen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Hierzu besteht kein Anwaltszwang und die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts ist Ihnen bei der Stellung des richtigen Antrags behilflich.

Falls Sie einen Anwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen wollen, so kann dieser für Sie beim Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe beantragen. Wichtig ist jedoch zunächst, dass Sie fristgerecht Klage einreichen.

In der Sache selbst ist eine rückwirkende Kündigung unzulässig. Ferner muss eine fristlose Kündigung innerhalb von 2 Wochen, nachdem der Arbeitgeber von dem zur Kündigung berechtigenden Sachverhalt Kenntnis erlangt hat ausgesprochen werden. Dies erscheint in Ihrem Fall zweifelhaft. Daneben wird auch im Falle des unentschuldigten Fehlens vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich sein.

Daneben sollte Ihr Freund bei seiner Krankenkasse Krankengeld beantragen. Hierzu wäre allerdings natürlich Voraussetzung, dass er weiter arbeitsunfähig erkrankt ist.

Endet die Krankheit, muss ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld bezahlt werden.

Probleme könnte hierbei nur die fristlose Kündigung machen, da eine Sperrzeit auch dann verhängt werden kann, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben hat.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

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