25.01.2006 | 20:45
Antwort
von
Rechtsanwalt Jorma Hein
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Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Im Wesentlichen wird es bei Domainstreitigkeiten immer auf den konkreten Einzelfall ankommen. Ohne eine genaue Kenntnis der von Ihnen registrierten Domainnamen ist es leider nicht möglich, eine individuelle Antwort zu erteilen. Sollte eine dieser Domains nämlich eine „Tippfehler-Domain" sein (z.B. „t-onnline.de") oder aber einem von der Telekom geschützten Markennamen ähneln (z.B. „t-offline.de"), dürfte die Gefahr einer begründeten
Abmahnung deutlich höher liegen als wenn Sie einen unverfänglichen Begriff benutzen (z.B. „t-beutel")
Die Vielzahl der zwischenzeitlich in der Rechtsprechung entschiedenen Fälle zum Domainrecht macht es sehr schwer, eine genaue Vorhersage zu treffen, wie ein Gericht in Ihrem Fall entscheiden könnte (wenn denn die Sache einmal vor Gericht landet). Auch wenn diese Antwort für Sie unbefriedigend ist: hier ist alles möglich.
So hat das Landgericht Frankfurt am Main einem Webseitenbetreiber mit Beschluss vom 15.07.1997, Aktenzeichen:
2/6 O 409/97, im Wege der einstweiligen Verfügung die Nutzung der Seite „t-offline.de" untersagt.
In einem anderen, zu dem von Ihnen beschriebenen ähnlichen Fall wurde bereits vom Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 26.11.1999, Az.
38 O 89/99, entschieden. In dem dort verhandelten Fall hatte die Telekom die Betreiber der Webseite „t-box.de" und „t-box.com" abgemahnt und diese Abmahnung auf eine Verletzung ihrer Markenrechte an allen „übrigen mit dem Großbuchstaben T beginnenden Unternehmenskennzeichen" begründet.
Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage jedoch abgewiesen:
Einen Unterlassungsanspruch aus §
14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz hat das Landgericht verneint, weil die jeweils erfassten Waren oder Dienstleistungen nicht als identisch oder ähnlich anzusehen sind.
Auch einen Unterlassungsanspruch nach §
14 Abs. 2 Nr. 3 Markengesetz hat das Landgericht nicht gesehen. Dass es sich bei der Marke „T-Box" um eine im Inland bekannte Marke handele, sei ausgeschlossen, weil die Telekom gar kein Produkt mit diesem Namen vertreibe, das Verkehrsgeltung hätte erlangen können. Jedenfalls sei nicht nicht festzustellen, dass die im dortigen Verfahren Beklagten ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise die Wertschätzung einer bekannten Marke hätten ausnutzen oder beeinträchtigen wollen.
Einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach
§ 1 UWG hat das Landgericht Düsseldorf ebenfalls nicht gesehen. Auch insoweit seien nämlich die tatsächlichen Voraussetzungen des
§ 1 UWG jedenfalls nicht erfüllt. Von einem sittenwidrigen Ausnutzen irgendeiner Position der Klägerin kann deshalb keine Rede sein, weil keiner der Beklagten derzeit für eine eigene geschäftliche Betätigung eine Webseite geschaltet hat.
Selbstverständlich kann es auch Ihnen passieren, dass die Telekom gegen Sie vorgeht. Das hat allerdings noch nichts darüber zu sagen, ob die Telekom auch gewinnt. Sie müssen in jedem Falle damit rechnen, dass die Chance, dass gegen Sie vorgegangen wird, sich in dem Maße erhöht, in dem Sie die
Domain zu gewerblichen Zwecken nutzen. Hierunter kann bereits die Schaltung eines einzigen Werbebanners fallen, da dieses ja gerade dazu dient, den Besucher auf andere - meist gewerbliche - Webseiten umzuleiten und evtl. den Bekanntheitsgrad einer Domain auszunutzen.
Sollten Sie die Domains über sedo.de verkaufen der Telekom die Domains zum Kauf anbieten wollen, müssen Sie damit rechnen, dass man Ihnen erst recht ein Handeln im geschäftlichen Verkehr unterstellt, evtl. sogar Domaingrabbing. Auch hier kommt es aber auf die Umstände des konkreten Einzelfalles an.
Die stressfreieste Variante wäre es insoweit, die Registrierung einfach aufzuheben. Hierzu kann und möchte ich Ihnen aber ohne Kenntnis der genauen Umstände des Einzelfalles keinen Rat erteilen.
Bei Ihrer Entscheidung sollten Sie auch bedenken, dass eine Abmahnung im Falle eines begründeten Unterlassungsanspruchs sehr hohe Streitwerte (meist ab EUR 50.000,00) mit sich bringt, die mit entsprechend hohen Anwaltskosten verbunden sind.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion selbstverständlich zur Verfügung. Für die genaue Beurteilung Ihres Sachverhaltes empfehle ich jedoch, einen spezialisierten Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Eine individuelle Beratung im Einzelfall kann (und soll) dieses Forum nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jorma Hein
Rechtsanwalt und Mediator
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