Aussetzung der Maßregel nach §64 bei noch nicht aussetzungsfähiger Feiheitsstrafe
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Strafrecht
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Sehr geehrte Damen und Herren,
im konkreten Fall steht in Kürze die Aussetzung der Unterbringung nach §64 StGB an. Eine Strafzeitberechnung parallel verhängter und älterer (auch umgewandelter Jugendfreiheitsstrafe) ergab das diese dem Gesetz nach nicht mehr aussetzbar (2/3, etc. )wäre.
Der Untergebrachte befindet sich wegen erfolgreicher Absolvierung des Stufenplans i.R. der U.n.§64 inzwischen im Langzeiturlaub bei seinem 2-jährigem Kind und dessen Mutter (stabile Beziehung und wesentl. Motivation künftig straffreien Lebens)in eigener Wohnung. Das Kind ist bereits durch die zeitl. Ab-/Anwesenheit des Vaters erheblich traumatisiert.
Mir ist der U. persönlich aus der Zeit seiner U. n. §63 StGB (Brandstiftung) - ich war langzeitig dessen ärztl. Therapeut - bekannt. Nach Ende des proffessionellen Verhältnisses (> 2002) entwickelte sich eine persönl. Freundschaft, s.d. ich zu fast allen Aspekten seiner Vorgeschichte und weiteren Entwicklung bis zum heutigen Zeitpunkt mit am besten informiert bin.
Bei der zu verbüßenden Freihheitsstrafe würde es sich um knapp 2 Jahre handeln. Selbst ein Freigängerstatus würde alle bisherigen Resozialisierungserfolge in fragestellen, insbesondere aber das Kindeswohl erheblich beeinträchtigen.
Ich dachte (nach Kontakt mit der FA und anderen) bereits an diesbezügliche kinderpsychiatr. Begutachtung, Darstellung des Falles als Poster o.ä. zum Beispiel zum 35. Symposium für Konfliktforschung im April d.J. (thematisch passend)oder weitere Dinge. Obwohl im vorliegenden Fall natürlich nicht mehr hinreichend objektiv, kann ich doch nach meiner langjährigen Erfahrung davon ausgehen, dass bei entsprechenden flankierenden Maßnahmen(Auflagen und Weisungen) kein Anhalt für eine Negativprognose über das übliche Maß hinaus gegeben ist.
Welche Wege (die Aussichten des Gnadenrechts sind bekanntermaßen wenig erfolgversprechend)und Möglichkeiten sehen sie im vorliegenden Fall?
Der Anhörungstermin ist bereits am 23.1.06, d.h. ein rechtskräftiger Beschluß ist ca. Ende 02/06 zu erwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Fr.-W. Sta.
(der Betroffene würde sich auch mit ihnen persönlich verständigen)








