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Aussetzung der Maßregel nach §64 bei noch nicht aussetzungsfähiger Feiheitsstrafe


21.01.2006 22:13 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,

im konkreten Fall steht in Kürze die Aussetzung der Unterbringung nach §64 StGB an. Eine Strafzeitberechnung parallel verhängter und älterer (auch umgewandelter Jugendfreiheitsstrafe) ergab das diese dem Gesetz nach nicht mehr aussetzbar (2/3, etc. )wäre.
Der Untergebrachte befindet sich wegen erfolgreicher Absolvierung des Stufenplans i.R. der U.n.§64 inzwischen im Langzeiturlaub bei seinem 2-jährigem Kind und dessen Mutter (stabile Beziehung und wesentl. Motivation künftig straffreien Lebens)in eigener Wohnung. Das Kind ist bereits durch die zeitl. Ab-/Anwesenheit des Vaters erheblich traumatisiert.
Mir ist der U. persönlich aus der Zeit seiner U. n. §63 StGB (Brandstiftung) - ich war langzeitig dessen ärztl. Therapeut - bekannt. Nach Ende des proffessionellen Verhältnisses (> 2002) entwickelte sich eine persönl. Freundschaft, s.d. ich zu fast allen Aspekten seiner Vorgeschichte und weiteren Entwicklung bis zum heutigen Zeitpunkt mit am besten informiert bin.

Bei der zu verbüßenden Freihheitsstrafe würde es sich um knapp 2 Jahre handeln. Selbst ein Freigängerstatus würde alle bisherigen Resozialisierungserfolge in fragestellen, insbesondere aber das Kindeswohl erheblich beeinträchtigen.

Ich dachte (nach Kontakt mit der FA und anderen) bereits an diesbezügliche kinderpsychiatr. Begutachtung, Darstellung des Falles als Poster o.ä. zum Beispiel zum 35. Symposium für Konfliktforschung im April d.J. (thematisch passend)oder weitere Dinge. Obwohl im vorliegenden Fall natürlich nicht mehr hinreichend objektiv, kann ich doch nach meiner langjährigen Erfahrung davon ausgehen, dass bei entsprechenden flankierenden Maßnahmen(Auflagen und Weisungen) kein Anhalt für eine Negativprognose über das übliche Maß hinaus gegeben ist.

Welche Wege (die Aussichten des Gnadenrechts sind bekanntermaßen wenig erfolgversprechend)und Möglichkeiten sehen sie im vorliegenden Fall?

Der Anhörungstermin ist bereits am 23.1.06, d.h. ein rechtskräftiger Beschluß ist ca. Ende 02/06 zu erwarten.

Mit freundlichen Grüßen
Fr.-W. Sta.

(der Betroffene würde sich auch mit ihnen persönlich verständigen)


Antwort vom
22.01.2006 | 00:18
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage und kann Ihnen diesbezüglich folgendes mitteilen:

Die Aussetzung der Unterbringung gem. § 64 StGB unterliegt gewissen gesetzlichen Voraussetzungen. Ihr Bekannter hat die Voraussetzung bezüglich der Höhe der Strafe nicht vorliegen.

Einen Anspruch auf Aussetzung der Unterbringung gibt es nicht.

Man könnte versuchen, zu argumentieren, dass die bis her geleisteten Resozialisierungsmaßnahmen ins Leere laufen würden. Bei der Strafverbüßung wird gerade dieser Aspekt in den Vordergrund gestellt. Desweiteren könnte man auf die psychische Situation des Kindes abstellen.

Aber wie bereits erwähnt, einen Anspruch gibt es nicht.

Gegen den Bechluß könnte man erwägen, ein Rechtmittel einzulegen.
Dies würde zu einer erneuten Überprüfung führen. Dies kommt aber auf den Beschluß an.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positivere Antwort geben kann.

Ich werde morgen noch einmal recherchieren, ob sich nicht doch noch eine Möglichkeit findet.

Ich hoffe, dass ich Ihnen im Rahmen der Erstberatung auf Grund Ihrer Angaben eine erste rechtliche Orientierung geben konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Gerlach
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller 22.01.2006 | 17:26

Sehr geehrte Fr. Gerlach,

ich danke für Ihre rasche Antwort zu meiner Fragestellung, insbesondere für das Angebot einer Recherche dazu (ich hatte auf evtl. Präzedenzfälle oder vergleichbare Entscheidungen etwas gehofft, selbst aber auch nichts "Ge-rechtes" gefunden).
Um evtl. richtigzustellen: die U.n §64 soll ausgesetzt werden - es geht um den nicht aussetzungsfähigen Rest der erst recht spät und "richtig zusammengerechneten" Freihheitsstrafe. Noch Ende 2004 ging die StAschaft von einer geringeren Freihheitsstrafe aus und beschloß richtigerweise einen teilw. Vorwegvollzug; eben um das Ziel der Resozialisierung/Maßregel nicht zu gefährten (Einen Auszug des Beschlusses würde ich Ihnen zur Kenntnis faxen). Sicher wäre auch hier noch bei ggf. einzulegendem Rechtsmittel ein Argument gegeben (wir wissen ja, wie gerne und vollständig manchmal mit der Strafzeitberechnung umgegangen wird).
Mit freundlichen Grüßen und bestem Dank
Friedr.-Wilhelm Stadelmann

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 22.01.2006 | 20:27

Sehr geehrter Fragesteller,

es tut mir leid, dass ich Ihnen mitteilen muss, dass ich nichts gefunden habe, was Ihrem Freund nützen könnte.

Versuchen Sie über die Verhältnismäßigkeit zu gehen und in dieser eben die psychologische Seite herauszustellen.

Wenn es um den nicht aussetzungsfähigen Rest geht, weiß ich jedoch nicht, wie dieser sonst zur Aussetzung gebracht werden könnte.

Ich wünsche Ihnen trotzdem viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen

Christine Gerlach
Rechtsanwältin