Rechtsanspruch aus Beschlussantrag zur Geltendmachung von u.a. Unterlassungsansprüche
| 09.04.2010 10:52 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
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Rechtsanwalt Dennis Meivogel
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Auf unserer Wohnungseigentümerversammlung wurde folg. Beschlussantrag mit 20 Jastimmen zu 18 Neinstimmen beschlossen:
Die Verwaltung wird beauftragt und ermächtigt, zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen oder und von Schadensersatz bzw. Erstattungsansprüche wegen Reinigung von Gemeinschaftseigentum gegen den Eigentümer der Wohnung 7 in Sachen Hundeurin auf dem Balkon einen Rechtsanwalt zu beauftragen der die Gemeinschaft bei deren Verfolgung von Ansprüchen in einem möglichen Passivverfahren oder in einen möglichen Aktivverfahren vertritt.
Die Verwaltung wird beauftragt und ermächtigt mit dem Rechtsanwalt im Rahmen der gesetzlich zulässigen Höhe eine Gebührenvereinbarung zu treffen.
Dieser Beschlussantrag ist ergangen, obwohl das Veterinäramt den Hund und die Wohnung als in Ordnung befunden hat. Es wurde kein Hundeurin nachgewiesen. Wir sollten eingeschüchtert werden damit eine erhebliche Rücklagenerhöhung durchgedrückt werden sollte.
Frage: Erkenne ich einen direkten Rechtsanspruch auf Unterlassung oder und Schadensersatz, Erstattung usw. für die Wohnungseigentümerschaft aus dem obigen Beschlussantrag an, wenn ich nicht gegen das Protokoll der Eigentümerversammlung innerhalb von vier Wochen Einspruch erhebe und das Protokoll rechtswirksam wird?
Vielleicht könnten Sie mir noch eine zusätzliche Frage beantworten: Müssen Rücklagenzuweisungen u. Rücklagenausbuchungen einstimmig auf der Wohneigentümerversammlung beschlossen werden?




