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Geschwindigkeitsüberschreitung


| 14.03.2010 15:35 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl


| in unter 2 Stunden

Hallo,
folgende Frage:
ich bin mit dem Fahrzeug eines Freundes geblitzt worden. (20.09.09) . mit 29 km/h zu schnell. außerhalb geschlossener Ortschaften.
Benachrichtigt wurde mein Bekannter am 17.12.09
Er teilte der Behörde auch den Fahrer samt Anschrift mit.(21.12.)
Bis heute habe ich von der Sache von Seiten der Behörde nichts gehört.(Gibt es hier irgendwie eine "Verjährungsfrist"?).

Am 20.02.10 wurde ich auf der Autobahn mit 39 km /h zu schnell geblitzt. Mitteilung am 11.03.10.

Muß ich zusätzlich zu dem Bußgeld und den Punkten noch mit einem Fahrverbot rechnen, zumal ich vom ersten Verstoß bis heute ja eigentlich keine offizielle Kenntnis habe , es sich also nicht um eine "Wiederholungstat" handeln kann ?
Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 48 weitere Antworten zum Thema:
Geschwindigkeitsüberschreitung
14.03.2010 | 16:16

Antwort

von

Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
139 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

In Verkehrssachen beträgt die Verjährungsfrist bis zum Erlass des Bußgeldbescheids 3 Monate (§ 26 Abs. 3 StVG) und danach 6 Monate.

Jedoch besteht die Möglichkeit einer Verjährungsunterbrechung. Wir haben hier drei Möglichkeiten zu beachten:

Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG wird die Verjährung durch die

•erste Vernehmung des Betroffenen oder
•Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens oder
•Anordnung der Vernehmung oder der Bekanntgabe, dass ein Verfahren eingeleitet ist, unterbrochen.

Nun geben Sie an, dass die Tat am 20.09.2009 erfolgte. Soweit Ihr Bekannter erst am 21.12.2009 mitgeteilt hat, konnte die Behörde gegen Sie gar keinen Bußgeldbescheid mehr erlassen, da die Frist von 3 Monaten bereits abgelaufen war.

Die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens an den Halter reicht für eine Verjährungsunterbrechung nicht aus. Ihnen hätte der Anhörungsbogen zugesandt werden müssen um die Verjährung zu unterbrechen.

Mit einem Fahrverbot brauchen Sie daher nicht zu rechnen, da die erste Tat bereits verjährt ist.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 2011-01-09 | 12:58


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Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
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