Rollerfahren Versicherung abgelaufen Verkehrsrecht
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Rollerfahren Versicherung abgelaufen


| 14.03.2010 09:15 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von




Folgendes Problem :
Ich habe meinem Sohn letztes Jahr im Sommer einen Mofa Roller gekauft .
Da er aber erst im Dezember 15 Jahre alt wurde stand dieser einfach in der Garage .
Nun konnte er aufgrund der aktuellen Wetterlage erst seit kurzem diesen benutzen.
Was ich aber nicht wusste ( auch mein Sohn nicht ) das diese Versicherungen wie gedacht für 1 Jahr laufen sondern zum 28.02. eines Jahres automatisch beendet sind.
Nun kam mein Sohn am 12.03.2010 natürlich prompt in eine Polizeikontrolle woraus eine Strafanzeige gegen mich und meinen Sohn "Verstoß gegen das Pflichtversicherungsges. gem. §§1 6 Pflichtvers.Ges. und Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem § 21 Stvg "
Nun meine Frage :
Wie sollte ich mich hier am besten Verhalten ( Sollte ich auf meine Kappe dies nehmen das ich es vergessen habe den Versicherungsschutz zu verlängern / oder hat mein Sohn dies vergessen und ich wußte nicht das er den Roller benutzt ? )
Was für Folgen haben wir hier zu erwarten ? ( mein Sohn und ich haben uns noch nie irgendetwas zu schulden kommen lassen ! )Wir haben eine Vorladung bei der Polizei am 17.03.10 wo wir uns hierzu äussern sollen .

Vielen Dank im voraus für einen Ratschlag
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema:
Versicherung
Antwort vom
14.03.2010 | 10:01
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.

1. Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz
Nach §§1, 6 Pflichtversicherungsgesetz macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen führt oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach §1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht. Strafbar sind also 2 Handlungsalternativen, das Führen selbst sowie das Gestatten. Demnach kommt sowohl eine Strafbarkeit von Ihnen als auch Ihres Sohnes in Betracht.
§6 Abs.2 stellt hierbei auch eine fahrlässige Begehungsweise unter Strafe.
Soweit in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verankert ist, dass der Versicherungsschutz automatisch zum 28.02. endet, so wird man Ihnen in jedem Fall fahrlässiges Handeln zur Last legen können, da es für Sie wie auch jedem Dritten nachvollziehbar gewesen wäre, wann der Versicherungsvertrag endet. Die grob fahrlässige Unkenntnis führt zumindest zu einer Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit.
Inwieweit dies auch Ihren Sohn betrifft, wird davon abhängen, inwieweit er überhaupt in der Lage gewesen wäre, sich die notwendige Kenntnis einzuholen. Auch wird man wohl zu dem Ergebnis kommen, dass er zumindest grob fahrlässig gehandelt hat, soweit auch er die Unterlagen hätte sichten können.
Hinsichtlich der Strafzumessung ist auszuführen, dass das Gesetz für fahrlässiges Verhalten eine Strafe von 6 Monate Freiheitsstrafe oder aber Geldstrafe vorsieht.
Soweit Sie sich bisher nichts zu Schulden haben kommen lassen, kommt gewiss nur eine Geldstrafe in Betracht. Aber auch eine Einstellung gemäß §§153 ff. StPO könnte realistisch sein.
Für Ihren Sohn tritt die Besonderheit hinzu, dass er nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wäre. Hier sehe ich, wenn überhaupt, maximal e eine Verwarnung angemessen. Jedoch könnte auch eine Einstellung gemäß §45 oder §47 JGG in Betracht kommen.

2. Zulassen des Fahrens ohne Führerschein
Schwerwiegender ist wohl der Tatvorwurf des Zulassens des Fahrens ohne Führerschein gemäß §21 StVG. Eine Strafbarkeit setzt hierbei voraus, dass Ihr Sohn ohne einen gültigen Führerschein gefahren ist. Ihr Sohn war erst 15 und fuhr mit einem Mofa. Hier könnte es sein, dass ein Führerschein gar nicht erforderlich war, soweit es sich um ein Mofa mit maximal 50ccm Hubraum und maximal 25 km/h gehandelt hat. Hierbei bedarf es zwar keinen Führerschein, jedoch einer Mofa-Bescheinigung, die bei einem entsprechenden Kurs erteilt wird. Ob diese vorgelegen hat oder nicht, kann derzeit nicht beurteilt werden.
Als Strafmaß sieht §21 StVG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bei vorsätzlicher Begehungsweise vor.
Auch hier gilt für Ihren Sohn wieder die Besonderheit, dass Jugendstrafrecht anzuwenden wäre.

Sie laufen in beiden Fällen Gefahr, dass es zu einem Führerscheinentzug gemäß §69 StGB bei Anordnung einer Sperrzeit kommt, da Sie die Pflichten eines Kfz-Führers verletzt haben. Möglich erscheint auch ein Fahrverbot. Inwieweit die Staatsanwaltschaft oder das Gericht dies für erforderlich hält, kann derzeit nicht beurteilt werden.

Zusammenfassend ist Ihnen somit anzuraten, dass Sie mit Blick auf die Gefahr des Führerscheinentzuges oder aber der Verhängung eines Fahrverbotes sich nicht ohne anwaltliche Hilfe auf den Tatvorwurf einlassen sollten. Ihrem Sohn droht zwar letztlich nur die Anwendung von Jugendstrafrecht aber auch Ihm kann gegenüber eine Sperrzeit hinsichtlich des Führerscheins erteilt werden. Ob Sie letztlich alles Ihrem Sohn anlasten sollten und auch nach Aktenlage überhaupt noch anlasten können, kann erst nach Akteneinsicht, beurteilt werden, die jedoch nur ein Bevollmächtigter erhält. Danach kann abschließend beurteilt werden, wie man sich auf die Sache einlassen sollte. Sie sollten daher vor dem Termin zur Beschuldigtenvernehmung einen Anwalt Ihres Vertrauens zumindest mit der Akteneinsicht beauftragen. Geben Sie etwas für Sie Nachteiliges zu Protokoll, so kann dieses als Beweis in einer etwaigen Hauptverhandlung als Urkundsbeweis verlesen oder aber die einvernehmenden Beamten als Zeugen vernommen werden. Auch stehen Ihre Chancen für eine Einstellung höher, wenn juristisch fundiert argumentiert wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst behilflich sein und verbleibe

Nachfrage vom Fragesteller 16.03.2010 | 20:23

Sehr geehrte Frau Schwuchow ,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort ich hätte allerdings nach zwei Verständisfragen hierzu .
1. Mein Sohn hat die notwendige Prüfbescheinigung sowohl dabei gehabt als auch diese im Dezember für sein Mofa erworben daher verstehe ich nicht warum dieser Vorwurf mit der Fahrgenehmigung erhoben wird ( oder hängt dies mit dem nichtvorhandensein des Versicherungsschutzes zusammen ? )
2. Ich würde gerne wissen welche der Aussagen für mich besser juristisch ausgelegt werden können:
1. Ich war der festen Überzeugung das der Versicherungsschutz wie beim KFZ 1 Jahr ab Zulassung gilt ( wobei ich mir dann natürlich den Vorwurf gefallen lassen müsste das ich also erst im Sommer 2010 dies gemerkt hätte )
2. Mein Sohn hatte den Roller aufgrund des langen Winters erst ein paar mal benutzen können und ich habe den Termin 28.02 durch starken beruflichen Stress übersehen .
Wobei beide Varianten wirklich auch bei mir zutreffen .
In beiden Fällen werde ich aber denk ich auf jeden Fall sagen das mein Sohn von den Versicherungen oder auch allen anderen Fragen wie Kaufvertrag usw. nichts wusste .
Ich würde mich sehr über eine kurze Antwort freuen
und verbleibe

Mfg

T.Schmeling

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 17.03.2010 | 08:39

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich folgt beantworten:

§21 StVG bezieht sich allein auf das Führen eines Kraftfahrzeuges ohne Fahrerlaubnis. Woher letztlich der Vorwurf stammt, kann ohne Akteneinsicht nicht beurteilt werden.

Hinsichtlich der Wahl Ihrer Einlassung, wird Ihnen die Behauptung, fest davon überzeugt gewesen zu sein, dass der Versicherungsschutz ein Jahr insgesamt läuft, dann nichts bringen, wenn sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen eindeutig ergibt, dass der Versicherungsschutz zum 28.02.2010 endet. Es wird sowohl im Fall eins als auch im Fall zwei dazu führen, dass Ihnen zumindest Fahrlässigkeit zur Last fällt, was für eine Strafbarkeit bereits genügt. Sie sollten sich daher geständig dahingehend einlassen, dass Sie übersehen haben, dass der Versicherungsschutz nur bis zum 28.02.2010 läuft und Sie meinten, dass er vielmehr ein Jahr gelte.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Nicole Schwuchow

Bewertung des Fragestellers 2010-03-16 | 15:53


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