"Zustimmung der Ehefrau" bei Bürgschaft Kredite
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"Zustimmung der Ehefrau" bei Bürgschaft


| 12.03.2010 12:03 |
Preis: ***,00 € |

Kredite


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexander Stephens




Bei der Beantragung einer Landesbürgschaft für ein Unternehmen wird von den Gesellschaftern eines Unternehmens eine persönliche Bürgschaft für einen Teil des Kredites (der von einer Sparkasse gegeben wird und für den das Land bürgt) verlangt.

Zusätzlich verlangt die Sparkasse (oder das Land) Eine 'Zustimmung des Ehegatten mit folgendem Text:

Mein Ehegatte hat mit Bürgschaftserklärung vom ...........eine selbschuldnerische Bürgschaft übernommen, in der das folgende geregelt wurde:

"Die Gesellschafter der [Firma] die eine selbschuldnerische Bürgschaft stellen, verpflichten sich, während der Laufzeit der Landesbürgschaft keine Übertragung von wesentlichen Teilen ihres (Privat) Vermögens auf ihre Ehefrauen vorzunehmen; sofern eine solche Übertragung von Vermögenswerten gleichwohl erfolgt sein sollte verpflichten sich die Ehefrauen bereits jetzt für den Fall der Inanspruchnahme der Gesellschafter aus ihren selbschuldnerischen Bürgschaften für die landesverbürgten Kredite und Darlehn der Rückübertragung dieser Vermögenswerte zuzustimmen"

Hiermit erkläre ich meine Zustimmung zur vorgenannten Vereinbarung/Verpflichtung.

Ort... Datum Unterschrift des Ehegatten

ZUSATZINFORMATIONEN:

Sowohl ich als auch meine Frau haben Einkommen aus Angestelltenverhältnis (ich) bzw Beamtentätigkeit (meine Frau).

Wir leben mit Zugewinngemeinschaft.

Ich habe kein Vermögen. Meine Frau besitzt Immobilien.
Es ist zu vermuten, daß ich in den nächsten 25 Jahren eine Erbschaft mache, deren Wert die Höhe der Bürgschaft übersteigt.

Zur Zeit leben wir im wesentlichen von meinem Einkommen, das Einkommen meiner Frau kommt auf ein gesondertes Konto, auf das ich keinen Zugriff habe und das nur für sie eingetragen ist.
Auf dieses Konto zahle ich zusätzlich 1500 Euro monatlich als Ansparbetrag für die Ausbildung unserer Kinder ein. Mein Bruttoverdienst beträgt etwa 10000 Euro

FRAGE:

Ergibt sich aus der Erklärung ein Zugriff des Gläubigers auf
das Konto meiner Frau (und wenn ja, ist es beschränkt auf das, was ich einzahle?)

Ergeben sich sonstige Verpflichtungen für meine Frau?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Bürgschaft
12.03.2010 | 13:39

Antwort

von

Rechtsanwalt Alexander Stephens
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Sehr geehrter Ratsuchender,

bitte gestatten Sie mir hinsichtlich Ihrer Frage noch nach neuerer, aktueller Rechtsprechung zu suchen und Ihnen die Antwort binnen der nächsten Stunde zu geben.

Herzlichen Dank im Voraus,

Ihr

Alexander Stephens


Rechtsanwalt
Alexander Stephens (Dipl. Jur.)
WHK Univ. / Doktorand
________________________________________

Stephens & Perperidis
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Ergänzung vom Anwalt 12.03.2010 | 14:47

Sehr geehrter Ratsuchender, gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage und darf zunächst folgendes feststellen: Die etwas komplizierte Formulierung und rechtlich zunächst schwer einzuordnende Vertragsklausel, "Die Gesellschafter der [Firma] die eine selbschuldnerische Bürgschaft stellen, verpflichten sich, während der Laufzeit der Landesbürgschaft keine Übertragung von wesentlichen Teilen ihres (Privat) Vermögens auf ihre Ehefrauen vorzunehmen; sofern eine solche Übertragung von Vermögenswerten gleichwohl erfolgt sein sollte verpflichten sich die Ehefrauen bereits jetzt für den Fall der Inanspruchnahme der Gesellschafter aus ihren selbschuldnerischen Bürgschaften für die landesverbürgten Kredite und Darlehn der Rückübertragung dieser Vermögenswerte zuzustimmen" beruht letztlich auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung der letzten Jahre, hinsichtlich sittenwidriger Bürgschaftsverträge, die mit den zumeist mittellosen, geschäftlich unerfahreneren Angehörigen abgeschlossen wurden und daher letztlich ein hohes Risiko für die Banken darstellten, wenn am Ende ein Gericht feststellte, dass der Bürgschaftsvertrag wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist. Um also Ihre zweite Frage, wenn ich diese richtig verstanden habe, gleich vorab zu beantworten, ergibt sich aus der obigen Vertragsklausel gerade keine Bürgschaft für Ihre Ehefrau, sodass Sie nicht aus einer solchen Rechtsgrundlage heraus mit Ihrem (ganzen) Vermögen haften würde. Die Formulierung stellt lediglich klar, dass wesentliche Vermögensübertragungen an Ihre Ehefrau von dieser wiederum rückzuübertragen sind bzw die Zustimmung hierzu zu erteilen ist, sollten Sie wider erwarten aus Ihrer eigenen, selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch genommen werden. Insoweit kann man das Bemühen der Bank eine etwaige Sittenwidrigkeit um jeden Preis zu vermeiden bereits dadurch erkennen, dass sie sich auf wesentliche Vermögensverfügungen bezieht, um den juristisch nicht ganz einfachen Streit um den Umfang und die Höhe des Vermögensbegriffs und eine etwaige sich hierdurch ergebende Sittenwidrigkeit zu vermeiden. Auf Ihren Fall angewendet heißt dass, dass Ihre 1500,00 € zur Ausbildungsvorsorge Ihrer Kinder nicht unter das wesentliche Vermögen fallen, soweit Sie einen Bruttoverdienst von 10.000 € haben. Dies ergibt sich aus einem Vergleich des wesentlichen Vermögensbegriffes in Anlehnung an das Schuld- und Familienecht, dass hier das Vermögen als Ganzes meint, sodass die o.g. einzelnen Übertragungen zur Deckung des ehelichen Bedarfs und der gegenwärtigen wie zukünftigen Unterhaltsversorgung der Kinder nicht darunter fallen. Anders könnte das möglicher Weise nur dann zu beurteilen sein, wenn Sie einmal extrem weniger verdienen sollten, und Ihr Vermögen letztlich nur noch die ab diesem Zeitpunkt monatlich überwiesenen 1500,00 € darstellen würde. Auch wäre entsprechend der obigen Formulierung ein etwaiger Anspruch gegen Ihre Ehefrau ausschließlich auf die von Ihnen getätigte wesentliche Vermögensverfügung begrenzt, sodass Sie letztlich nur das zurückgeben müsste was Sie von Ihnen erhalten hat, soweit es sich wie oben gezeigt es sich um Ihr wesentliches Vermögen gehandelt hat. Zusammenfassend bleibt also festzuhalten, dass Ihre Frau nur bis zur Summe der von Ihnen übertragenen Vermögenswerte haften würde. Eine solche Haftung käme allerdings anhand der Gesetzesauslegung nur dann in Frage wenn, Sie Ihr Vermögen als Ganzes auf Ihre Ehefrau übertragen würden und Ihre eigene Bürgschaft nicht bedienen könnten. Unter Vermögen als Ganzes fällt dabei nur das Vermögen, das schlussletztlich den Großteil Ihres Hab und Gutes ausmacht. Eine monatliche Unterhaltsansparung zur Versorgung ihrer Kinder in Höhe von 1500 € fällt bei einem Bruttoverdienst von 10.000 € nicht hierunter. Abschließend hoffe ich ihnen einen ersten Einblick in die doch in Ihrem Fall auf den ersten Blick etwas schwammige Rechtslage gegeben zu haben und stehe jederzeit und ausgesprochen gern für Rückfragen zur Verfügung.
Bewertung des Fragestellers 2010-03-13 | 17:40


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