DE Frage geschrieben am 10.01.2006 17:58:00

Betreff: Verkauf Motorboot über Händler / Ansprüche gegen Händler


Rechtsgebiet: Kaufrecht
Einsatz: € ***
Status: Beantwortet
Aufrufe: 3107
Sehr geehrte Damen und Herren,

habe vor 18 Monaten mein Motorboot an einen Händler übergeben mit dem Auftrag dieses für mich zu verkaufen ( zuvor sollte der Motor überprüft werden, er ging im Stand aus). Dies wurde auf dem Auftrag schriftlich aufgenommen und dass ein Mindestpreis von 2500 € erzielt werden sollte.

Der Händler verkaufte am 25.06.2004 unter meinem Namen jedoch ohne mein Wissen wann und an wen, das Boot. Auf dem Kaufvertrag ist die Unterschrift des Käufers, meine fehlt, da ich vom Verkauf nichts erfahren habe. Das Boot wurde auf den Käufer zugelassen, zuvor wurde eine Bodenseezulassung beantragt, wobei eine Art TÜV durchgeführt werden muss. Der Schein wurde auf den Käufer am 08.07.2004 überschrieben laut Bodenseezulassungsstelle. Kaufpreis in Höhe von 1500 € wurde vom Käufer an Händler übergeben.Am 09.07.2004 wurde das Boot an den Käufer übergeben. Das Boot wurde kurze Zeit vom neuen Käufer genutzt. Dann kam es wohl zu einem Motorschaden. Der Händler schrieb mir und legte mir nahe, ich solle das Boot zurückzunehmen aufgrund des Motorschadens und er würde den KP zurückbezahlen. Zu diesem Zeitpunkt erfuhr ich das erste mal von einem Verkauf, auch habe ich den Kaufpreis für das Boot nie erhalten.
Als das Boot von mir an den Händler übergeben wurde lag kein Totalschaden am Motor vor, er ging lediglich im Stand aus. Der Käufer könnte den Motor ja auch "verheizt" haben. Immerhin hat das Boot ja Bodenseezulassung erhalten. Ich teilte dem Händler telefonisch mit, dass ich nicht einverstanden sei mit einer Rücknahme des Bootes, da der Motor bei mir noch in Ordung war.
Der Händler nahm das Boot dann einfach ohne mein wissen und ohne mein Einverständins zurück und verkaufte dem Käufer eines seiner anderen Boote.

Meiner Ansicht nach war er doch gar nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt, oder?
Nun steht das Boot defekt auf dem Hof des Händlers ich wurde zur Abholung aufgefordert, in Verzug gesetzt und Standgeld will er auch noch. Nun möchte ich gerne gerichtlich gegen den Händler vorgehen.
(1) Was kann ich gegen den Händler unternehmen?

(2) Welche Ansprüche kann ich gegen ihn geltend machen? Und woraus kann ich diese herleiten?

(3) Kann ich Ihn auf den Kaufpreis verklagen und hilfsweise vielleicht auf die Wiederherstellung des Zustandes meines Motorbootes vor Übergabe an den neuen Käufer?

(4) Oder wäre Schadensersatz die bessere Lösung, ich will das defekte Boot jedoch nicht mehr. Nur wie beziffere ich meinen Schaden? Gehe ich da auch nach Baujahr und Laufleistung wie beim KFZ?

Im Mai letzten Jahres wurde der Händler meinerseits zur Herausgabe des Kaufpreises in Höhe von 3000 € aufgefordert. Als Antwort kam seitens seiner Anwälte nur er habe den Kaufpreis nicht. Habe wohl den falschen Ansatz gewält, nicht?

Als Beweis habe ich eine Kopie des Kaufvertrages vom Käufer erhalten, Kopien der Quittungen über Zahlungen des KP und eine Bestätigung der Bodenseezulassungsstelle, dass eine Zulassung auf den neuen Käufer erfolgte. Auch gibt es einen Interessenten, der das Boot auch kaufen wollte, der Aussagen kann dass der Händler behauptet hat er könne nicht mit dem Preis nach unten da das Boot im einwandfreien Zustand sei.

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.


Antwort geschrieben am 10.01.2006 19:53:04
Rechtsanwältin Sabine Reeder
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Sehr geehrter Fragensteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben folgendermaßen beantworten möchte:

Hinsichtlich des Verkaufs des Motorbootes handelte der Händler als rechtsgeschäftlicher Vertreter gemäß §§ 164 ff BGB. Das bedeutet, dass alle Erklärungen die der Vertreter im Namen des Vertretenen abgibt, für und gegen den Vertretenen, also Sie, wirken. Dabei ist es unerheblich, ob Sie von dem Verkauf informiert wurden oder nicht, da Sie bereits vor dem Verkauf Vollmacht erteilten. Der Händler handelte aber bei Rückzahlung des Kaufpreises und der Rücknahme des Bootes ohne Ihre Beauftragung, da Sie sich vorher ausdrücklich Ihm gegenüber nicht damit einverstanden erklärten. (Dies müssten Sie im Bestreitensfalle beweisen können) Sie haben diesbezüglich einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 678 BGB.

Der Anspruch würde sich dann auf den erzielten Kaufpreis erstrecken, da nach § 249 BGB der Zustand herzustellen ist, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dies ist vorliegend die Erzielung des Kaufpreises durch den Verkauf des Bootes.

Der Händler müsste sich dann seinerseits an den Käufer wenden, um den Rücktritt „rückabzuwickeln“. Der Käufer wird dann behaupten, dass der er ein Rücktrittsrecht hatte, da ein Mangel vorlag und kein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. Er kann dann Ihnen gegenüber den Rücktritt erklären.
Zunächst muss zunächst Nacherfüllung (falls das Sinn macht) verlangt werden.

Dann wird zu klären sein, ob ein Mangel vorlag. Der Mangel muss bei Übergabe der Sache vorliegen; jedoch können auch später auftretende Defekte Sachmängel sein, wenn sie schon bei Gefahrübergang im Keim angelegt waren (so genannte Keimtheorie). Es gibt allerdings keine allgemeine Regel, dass ein innerhalb eines gewissen Zeitraums nach Gefahrübergang auftretender Mangel bereits im Keim angelegt war. Vorliegend hätte der Käufer des Motorbootes die Beweislast hinsichtlich der Tatsache, dass der Mangel, also der Motorschaden bereits bei Übergabe zumindest im Keim angelegt war, da es sich trotz Einschaltung eines Händlers als Vertreter um einen Kauf unter Privatleuten handelt. Ob dieser Mangel vorliegt oder nicht, entscheidet über die Frage, ob ein Rücktritt des Kaufvertrages möglich war. Wird das Vorliegen eines Mangels bejaht, so muss auf Verlangen des Käufers der Kaufvertrag unabhängig vom Einverständnis des Verkäufers rückabgewickelt werden. (Abgesehen davon, dass zunächst Nacherfüllung, also Reparatur des Motors verlangt hätte werden müssen)

Fraglich ist nun natürlich, ob dieser Beweis dem Käufer gelingen würde. Falls im gerichtlichen Verfahren dieser Beweis gelingen sollte, müssten Sie dann den Kaufvertrag gegenüber dem Käufer rückabwickeln, also den Kaufpreis zurückzahlen und das Boot entgegennehmen.

Ich rate Ihnen, sich an einen Anwalt Ihres Vertrauens zu wenden, wenn der Händler unter Fristsetzung nicht bereit ist, Ihnen Schadensersatz zu leisten.


Ich hoffe ich war Ihnen soweit behilflich und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Sabine Reeder
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