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Immobilienkauf während des Trennungsjahres


10.01.2006 17:00 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich lebe seit Aug 2005 von meiner Frau getrennt. Zu gleichen Teilen sind wir Eigentümer einer Immobilie, in der derzeit nur noch meine Noch-Ehefrau mit unseren beiden Kindern (5 & 6 Jahre) lebt. Unser Gesamtvermögen beläuft sich auf aktuell ca. TEUR 190, wobei sich für mich ein Zuverlust während der Ehe i.H.v. TEUR 20 ergeben hat (Zugewinn Ehefrau TEUR 60). Aus der Scheidung heraus ist somit für mich von meiner Frau ein Zugewinnausgleich i.H.v. TEUR 30 zu erwarten, aus der Übertragung meiner Anteile am Haus auf sie bzw. Verkauf des Objektes weitere TEUR 65.

In der Zwischenzeit habe ich jedoch meine Traumimmobilie gefunden, deren Kauf (Kaufpreis TEUR 200 + Nebenkosten TEUR 22) sich NICHT bis Ehescheidung bzw. Zugewinnausgleichszahlung aufschieben ließe.

Für die Zeit bis zur Scheidung würde die Immobilie zu 100% / ohne Eigengeld zwischenfinanziert werden, mit Tilgungsaussetzung bis April 2007. Es wären demnach nur (die bestehende Miete für meine aktuelle Wohnung substituierenden) Zinsen im Trennungsjahr zu zahlen.

Meine Fragen diesbezüglich:
- Darf ich rechtmäßig die Immobilie zum jetzigen Zeitpunkt auf meinen alleinigen Namen kaufen?
- Welche (Mitsprache-)Rechte erwirbt meine Frau im noch bestehenden Trennungsjahr an der neuen Immobilie?
- Welche sonstigen Nachteile ergäben sich aus dem Kauf (z.B. bzgl. Unterhaltszahlungen)?

Vielen Dank vorab, Ihr Fragesteller
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
Trennungsjahres
10.01.2006 | 18:11

Antwort

von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer
553 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Rechtsfragen beantworte ich anhand der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt:

1.
Da Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, dürfen Sie nach § 1364 BGB Ihr eigenes Vermögen selbstständig verwalten, unterliegen dabei aber gewissen Beschränkungen.

Insbesondere bestimmen die §§ 1365 Abs. 1, 1366 Abs. 1 BGB, dass Sie sich nur mit Zustimmung Ihrer Ehegattin verpflichten können, über Ihr „Vermögen im ganzen zu verfügen".
Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf die Einwirkung, Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts gerichtet ist. Hauptanwendungsfall in der Praxis ist die Veräußerung von Grundvermögen.
Nicht zustimmungsbedürftig ist dagegen die (hier in Betracht kommende) Übernahme einer das Vermögen ausschöpfenden Zahlungsverpflichtung (BGH FamRZ 1983, 455; OLG Rostock FamRZ 1995, 1583).

Somit können Sie – auch gegen den Willen Ihrer Ehefrau – Ihre Traumimmobilie erwerben, und natürlich auch auf Ihren alleinigen Namen.

2.
Ein „Mitspracherecht" Ihrer Ehefrau käme allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Wohnungszuweisung in Frage (§ 1361b BGB), scheidet hier aber von vornherein aus, da es sich nicht um die Ehewohnung handelt. Außerdem teilen Sie mit, dass Ihre Ehegattin samt Kindern bereits in der gemeinschaftlichen Immobilie verblieben ist, die von dem geplanten Rechtsgeschäft ja in keinster Weise betroffen ist.

3.
Möglicherweise ändern sich durch den Erwerb von Grundeigentum Ihre Vermögensverhältnisse. Dies hätte dann vorrangig Auswirkungen auf die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs, weniger aber auf die Höhe von Unterhaltsverpflichtungen.

Dies wird noch im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung oder des gerichtlichen Scheidungsverfahrens von Bedeutung werden.

Hierzu müsste dann unter anderem anhand des Verkehrswertes der Immobilie (nötigenfalls durch Sachverständigengutachten) ermittelt werden, inwieweit dieser Wert von dem Wert Ihres vorherigen Barvermögens jeweils abzüglich der Schulden abweicht. Nur wenn Sie ein „gutes Geschäft machen", können sich insofern Nachteile für Sie im Rahmen der Auseinandersetzung ergeben.


Ich hoffe, Sie mit meinen Ausführungen beruhigt zu haben.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
München

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