Antwort vom
09.01.2006 | 11:55
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Die Vorschrift, nach der sich die Pflichten und Rechte aus einem Darlehensvertrag im allgemeinen ergeben, ist
§ 488 BGB:
BGB § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem
Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen.
Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei
Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem
Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres
zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die
Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die
Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der
Darlehensnehmer auch ohne
Kündigung zur Rückerstattung berechtigt.
Grundsätzlich gilt für Ihren Fall die Regelung des Absatz 3, da (im Ausgangsfall) eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt war. Deshalb könnte insoweit Ihre Freundin den Darlehensvertrag mit einer Frist von 3 Monaten kündigen.
Etwas anderes gilt hier nur dann, wenn Sie mit Ihrer Freundin eine individuelle Ratenzahlungsvereinbarung getroffen haben, so dass man fest davon ausgehen konnte, dass das Darlehensvertrag für eine bestimmte Dauer geschlossen worden ist. Dass Sie sich (zwischendurch) „verpflichtet" haben, bestimmte Raten zu einer bestimmten Zeit zu zahlen, reicht dafür alleine noch nicht; prinzipiell muss Ihre Freundin dieser Ratenzahlungsvereinbarung zugestimmt haben. Es muss also ein Vertrag über die jeweiligen Ratenzahlungszeitpunkte vorliegen, so dass man davon ausgehen kann, dass der Darlehensvertrag eine bestimmte Laufzeit gehabt hat. In so einem Fall könnte Ihre Freundin nicht vor Ablauf der Laufzeit des Darlehens kündigen. Es ist also wichtig zu wissen, was Ihre Freundin (jeweils) auf Ihre schriftlichen Verpflichtungserklärungen entgegnet hat (und zwar insbesondere auf die von Okt. 2005). Dies sollten wir im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion klären.
Bis dahin verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
09.01.2006 | 12:45
Sehr geehrter Herr schmidt,
es war im Vertrag eine ausdrückliche Ratenzahlung mit der Möglichkeit, die Höhe der Raten meinen Möglichkeiten anzupassen, da meine Freundin wußte, bei einem neuen Geschäft ist der Anfang schwer. Ist denn die vertragliche Vereinbarung von Raten gar nicht bindend?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
09.01.2006 | 14:16
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
da Sie nunmehr davon sprechen, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung vertraglich festgelegt worden ist und es außerdem aufgrund Ihrer Informationen wahrscheinlich ist, dass die „Dauer“ des Darlehensvertrages auch von Ihren finanziellen Möglichkeiten im Rahmen Ihrer Existenzgründung abhängig sein sollte (die Höhe der Raten waren in Ihr Belieben („billiges Ermessen“ gestellt), spricht vieles dafür, dass Sie einen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit vereinbart haben bzw., dass sich die Laufzeit jedenfalls aus den Umständen ergibt. Dann kann Ihre Freundin den Darlehensvertrag nicht ohne Weiteres nach § 488 Abs. 3 BGB kündigen. Sie sollten daher Ihre Freundin darauf hinweisen, dass Sie durchaus eine Darlehen mit einer Laufzeit vereinbart haben, weshalb die Freundin keinen Kündigungsgrund nach § 488 Abs. 3 BGB hat.
Sollte eine weitere Vertretung gewünscht sein, stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt