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Fitness Center Kündigung


| 06.03.2010 18:47 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 1 Stunde

Guten Tag,


ich habe einen einjahres Vertrag für ein Fitness Center, dort bezahle ich jeder woche per Lastschrifteinzug 4,99 Euro.

und habe die ganzen Monate immer bezahlt, doch einmal kamm Leider eine Rücklastschrift, nachdem ich die Rücklastschrift bemerkt habe an dem Tag kamm gleich das Schreiben vom Fitnisscenter das Sie mir denn Vertrag Kündigen 3 Tage Später wegen 4,99 denn Betrag habe ich Sofort an dem Tag überwiesen in dem Schreiben Stand das ich dehnen ein Betrag von 4,99 Schulde und das Mahnverfahren ein Rechtsanwalt regelt.

Ich habe mir nochmal denn Vertrag durchgelesen da steht lediglich drin das ich 4,99 jede Woche Zahlen muss ich ich der Hausordnung zustümme.

Ich habe keine Mahnung noch sonst egent was erhalten.

Einen Tag Später kamm ein Brief von einem Rechtsanwalt der möchte 130 Euro von mir, als Schadenersatz für die Restliche Zeit sowie 35 Euro Rechtsanwaltskosten.

Dürfen die mich einfach Kündigen wegen 4,99 ?
Und dürfen die einfach so Schadenersatz Fordern ?

Ich habe eine Zahlunsfrist , sollte ich das Geld lieber Bezahlen oder wiederspruch einlegen ?

Ich habe mich mit dem Studio in Verbindung gesetzt und die sagten können wir nix machen man kann mit dehnen auch nicht reden, würden die mit jedem so machen.

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Kündigung Fitness
06.03.2010 | 19:07

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
698 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Sie befanden sich mit der Zahlung von 4,99 € im Verzug, da für die Zahlung eine feste Zeit bestimmt war. Sie müssten daher grundsätzlich die Anwaltskosten erstatten, soweit es um die Forderung dieses Rückstandes geht. Wenn das Studio aber sofort nach der Rücklastschrift die fristlose Kündigung ausspricht, halte ich das für unwirksam, weil es an einem wichtigen Grund fehlt. Sie sollten den Vertrag nochmals genau anschauen, dort ist normalerweise aufgeführt, bei welchem Rückstand eine Kündigung gerechtfertigt ist. Normalerweise muss man einen Rückstand von mindestens zwei Beiträgen verlangen, wenn es bei Ihnen ein Wochenweise zu zahlender Betrag ist. Die fristlose Kündigung wäre also unwirksam und Sie müssten weder 130 € zahlen, noch wäre der Vertrag beendet. Man kann sicher auch darüber streiten, ob Sie die Anwaltskosten erstatten müssen. Grundsätzlich sind zwar Anwaltskosten als Verzugsschaden vom Schuldner zu zahlen, allerdings nur wenn die Beauftragung gerechtfertigt war. Ich halte es für unangemessen wg. einer Summe von 4,99 € und Verzug nur mit einer Wochenzahlung gleich den Anwalt zu beauftragen. Hier müsste man dem Studio zumuten, zunächst einmal selbst zu mahnen.

Sie sollten dem Anwalt also mitteilen, dass Sie die 4,99 € nachgezahlt haben und das Sie die Kündigung für unwirksam halten und keine Kosten erstatten. Notfalls sollten Sie auch einen Anwalt beauftragen.


Bewertung des Fragestellers 2012-05-01 | 21:58


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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
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