Kaufvertrag mit Rücktrittsrecht
| 02.03.2010 22:13 |
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Kaufrecht
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Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
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Am 12.11.2009 haben beide Parteien (der Käufer und der Verkäufer) beim Notar einen Kaufvertrag für Grundstück unterzeichnet. Unter Fälligkeitsvoraussetzungen standen 3 Punkte:
a) Eintragund im Grundbuch
b) nicht Bestehen des Vorkaufsrechtes der Gemeinde
und GANZ WICHTIG
c) Das Rücktrittsrecht gemäß Ziffer XII ist erloschen.
Die Ziffer XII lautet:
Der Käufer beabsichtigt eine öffentliche Förderung in Anspruch zu nehmen. Der Käufer hat den entsprechenden Antrag bereits heute bei der zuständigen Stelle gestellt.
Sollten diese beantragten öffentlichen Mittel nicht bewilligt werden, so ist der Käufer berechtigt von dem vorstehenden Kaufvertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht ist befristet bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem dem Käufer bekannt wurde, dass die öffentlichen Mittel nicht bewilligt wurden.
So, und jetzt zur Tatsache. Wir haben am 12.02.2010 die Zusage der Fördermittel bekommen. Der Verkäufer ruft uns an und sagt, dass ab dem November 2009 die Verzugszinsen fällig und zu zahlen sind. Wir verstehen es wie folgt: Ab 12.02.2010 tritt die dritte Fälligkeitsvoraussetzung ein. Bevor der Vetrag unterschieben war, wusste der Verkäufer, dass wir ohne Förderungszusage nicht zahlen können. Wenn seine Meinung stimmt, hieße es für uns, dass wir im Dezember 2009 automatisch im Zahlungsverzug waren? Ist doch unlogisch. Wessen Aussage ist rechtlich und laut unserem Kaufvertrag richtig?
Trifft nicht Ihr Problem?
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