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Kaufvertrag mit Rücktrittsrecht


| 02.03.2010 22:13 |
Preis: ***,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt


| in unter 1 Stunde

Am 12.11.2009 haben beide Parteien (der Käufer und der Verkäufer) beim Notar einen Kaufvertrag für Grundstück unterzeichnet. Unter Fälligkeitsvoraussetzungen standen 3 Punkte:
a) Eintragund im Grundbuch
b) nicht Bestehen des Vorkaufsrechtes der Gemeinde
und GANZ WICHTIG
c) Das Rücktrittsrecht gemäß Ziffer XII ist erloschen.

Die Ziffer XII lautet:
Der Käufer beabsichtigt eine öffentliche Förderung in Anspruch zu nehmen. Der Käufer hat den entsprechenden Antrag bereits heute bei der zuständigen Stelle gestellt.
Sollten diese beantragten öffentlichen Mittel nicht bewilligt werden, so ist der Käufer berechtigt von dem vorstehenden Kaufvertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht ist befristet bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem dem Käufer bekannt wurde, dass die öffentlichen Mittel nicht bewilligt wurden.

So, und jetzt zur Tatsache. Wir haben am 12.02.2010 die Zusage der Fördermittel bekommen. Der Verkäufer ruft uns an und sagt, dass ab dem November 2009 die Verzugszinsen fällig und zu zahlen sind. Wir verstehen es wie folgt: Ab 12.02.2010 tritt die dritte Fälligkeitsvoraussetzung ein. Bevor der Vetrag unterschieben war, wusste der Verkäufer, dass wir ohne Förderungszusage nicht zahlen können. Wenn seine Meinung stimmt, hieße es für uns, dass wir im Dezember 2009 automatisch im Zahlungsverzug waren? Ist doch unlogisch. Wessen Aussage ist rechtlich und laut unserem Kaufvertrag richtig?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 233 weitere Antworten zum Thema:
Kaufvertrag
02.03.2010 | 22:40

Antwort

von

Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
133 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für Ihre Frage. Nach Ihrer Schilderung komme ich zu folgender Einschätzung der Rechtslage:

Ich sehe keinen Grund, warum Verzugszinsen geschuldet sein sollen.

I.
Ein Anspruch auf Verzugszinsen (§ 288 BGB) setzt voraus, dass Sie mit einer fälligen Forderung in Verzug sind (§ 286 BGB).

Für den Verzug bedarf es also nicht nur der Fälligkeit der Forderung, sondern es muss zusätzlich ein den Verzug auslösenden Ereignisses hinzukommen.

Diese Ereignisse sind in § 286 BGB aufgeführt.

Z.B. kommt ein Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet oder wenn ein fester Termin zur Leistung bestimmt wurde

Das eine Forderung fällig ist reicht für sich allein nicht aus.

II.
Abgesehen davon bezweifle ich, dass der Kaufpreis überhaupt schon fällig ist.

Denn ich verstehe den Vertrag so wie Sie. Nämlich so, dass der Kaufpreis frühestens zwei Wochen, nachdem Sie ein Ergebnis über die Förderung haben, fällig wird.
Das Rücktrittsrecht erlischt nämlich erst zu diesem Zeitpunkt.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen guten ersten Überblick über die Rechtlage verschaffen und meine Antwort trägt zu einer erfolgreichen Lösung bei.

Falls Sie noch Fragen haben, nicht vergessen: Nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion!

Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.


Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt


Kanzleianschrift:
Großholthauser Str. 124
44227 Dortmund

Kontaktmöglichkeiten:

Telefon: 0231. 580 94 95
Fax: 0231. 580 94 96
Email: info@ra-belgardt.de

**********************************






Nachfrage vom Fragesteller 02.03.2010 | 23:02

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Wir informieren darüber andere Partei und verbleiben in der Hoffnung auf baldige Einigung.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 02.03.2010 | 23:04

Sehr gerne. Sprechen Sie mich gerne an falls dann noch Punkte offen sind.

Beste Grüße und einen schönen Abend
Sebastian Belgardt

Bewertung des Fragestellers 2010-03-02 | 23:28


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Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Dortmund

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