24.02.2010 | 16:12
Antwort
von
Rechtsanwalt Hans-Georg Schiessl
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Sehr tgeehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst Grundsätzliches:
Bei einer fehlerhaften Überweisung besteht, wenn Käufer und Verkäufer bei unterschiedlichen Banken Kunden sind, im Regelfall kein unmittelbarer Anspruch des Käufers gegen die überweisenden Banken.
Die Rechtsprechung nimmt hierbei an, dass bei einem Fehler der Empfängerbank (also Ihrer Bank) ein Herausgabeanspruch gegenüber der Überweisenden Bank (der Bank des Verkäufers/Bekannten) besteht. Ihre Bank wäre damit verpflichtet, den Betrag bei weisungswidriger Verwendung gem.
§ 667 BGB, ohne Rücksicht auf ein Verschulden an die direkte Auftraggeberin (= die Überweisungsbak des Käufers herauszugeben. Die Überweisungsbank muss den Betrag dann dem Bekannten des Käufers wieder gut schreiben,
Nun zum interessanten Problem Ihres Falls: Dem Storno
Bei einem Girokonto begründen Gutschriftenbuchungen einen Zahlungsanspruch des Kontoinhabers gegen die Bank,
§§ 780,781 BGB (Im Gegensatz zu Sparkonten). Um sich nun bei Fehlbuchungen zu behelfen, haben die Banken in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stornoklauseln eingefügt. Diese Stronoklauseln erlauben der Bank im Wege der Selbsthilfe Überweisungsbeträge bis zur Zeit des nächsten Rechnungsabschlusses zurückzubuchen.
Allerdings nur, wenn die Bank aufgrund einer Fehlbuchung einen Bereicherungsanspruch gegen Sie hat. Die Bank hat keinen Bereicherungsanspruch gem.
§§ 812 ff BGB wenn die Buchung (zunächst) korrekt ausgeführt wurde.
Insoweit haben Sie einen Anspruch auf Zahlung gem.
§§ 780,781 BGB in Höhe des Stornos.
Soweit Sie nun Ansprüche gegen Ihre Bank geltend machen, kommt es darauf an, darzulegen, dass die Überweisung AUFGRUND DES ÜBERWEISUNGSAUFTRAGES (auf diesen kommt es allein an) richtigerweise auf Ihr Konto vorzunehmen war. Kann dieser Nachweis geführt werden, so lohnt sich der Gang vor Gericht.
Kann der Nachweis nicht geführt werden, so haben Sie einen Zahlungsanspruch gegen den Käufer.
Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens lassen sich nur schwer Aussagen machen. Soweit Zeugen vernommen werden müssen, kann das Verfahren durchaus 1/2 bis 3/4 Jahr in Anspruch nehmen. Die Verfahrensdauer hängt auch wesentlich vom in Anspruch genommenen Gericht ab.
Beachten Sie dass bei Stronobuchungen auch rückwirkende Zinsberechnungen vorgenommen werden und insoweit auch ein (geringer) Zinsschaden denkbar ist.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
24.02.2010 | 16:37
"Die Überweisungsbank muss den Betrag dann dem Bekannten des Käufers wieder gut schreiben"
Tat sie ja nicht, die Bank hat angeblich den Betrag an den vermeintlich richtigen Empfänger WEITERGELEITET...
"Die Bank hat keinen Bereicherungsanspruch gem. §§ 812 ff BGB wenn die Buchung (zunächst) korrekt ausgeführt wurde"
Die Buchung wurde ja meinem Konto gut geschrieben, deshalb habe ich ja das Auto rausgegeben. Erst eine Woche später wurde der Betrag storniert. Ich ging ja davon aus das eine Überweisung verbindlich ist. Das der Käufer hier mit krimineller Energie gehandelt hat dürfte ersichtlich sein. Ersten Betrag selbst überwiesen, zweiten vom Bekannten überweisen lassen damit sein Name hier nicht auftaucht, Auto von Fahrer abholen lassen, Bekannter storniert den Betrag (er steht ja nicht auf dem Kaufvertrag kann das somit begründen) und somit Auto und Geld eingestrichen. Nur das die Bank das so einfach ermöglicht, dessen war ich mir nicht bewusst.
Hätte die Bank den Betrag nicht gutgeschrieben wäre das Auto nie rausgegangen.
"AUFGRUND DES ÜBERWEISUNGSAUFTRAGES"
Den habe ich ja nie gesehen, die Überweisung des Bekannten erfolgte von Italien....aber wie käme der Betrag auf mein Konto wenn Empfängername oder Kontonummer fehlerhaft gewesen wären?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
24.02.2010 | 17:07
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer ersten Bemerkung:
Die Gutschrift muss unabhängig von der Weiterleitung erfolgen, wenn die Überweisung fehlerhaft war.
Nun geben Sie in Ihrer Nachfrage an, dass die Stornierung vom Bekannten des Käufers veranlasst wurde.
Das Vorliegen einer Straftat (Betrug) war aus dem ursprünglichen Sachverhalt nicht klar zu entnehmen.
Ich gebe Ihnen darin recht, dass der Bekannte Ihre Überweisungsdaten im Überweisungsauftrag korrekt angegeben haben muss. Selbst wenn sich im Nachhinein ein Irrtum herausstellen sollte (in der Konstellation recht unwahrscheinlich), so ist die Bank nicht befugt das Geld auf das Konto eines "ermittelten Dritten" umzuleiten, sondern sie muss, wie meiner Antwort beschrieben, das Geld wieder an die Ursprungsbank zurückgehen lassen.
Die im Sachverhalt beschriebenen Begründung der Bank erscheint sehr fadenscheinig.
In Ergänzung meiner Ausführungen rate ich zusätzlich Strafanzeige wegen des Verdachts des Betruges zu stellen. Durch Einsicht in die Strafakten können Sie sich vom Inhalt des Überweisungsauftrages Kenntnis verschaffen.
Sollten Sie den Gang vor Gericht in Erwägung ziehen, so stehen wir Ihnen hierbei gerne zur Verfügung. Ihren Einsatz werden wir dann selbstverständlich in Anrechnung bringen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt