Wochenendabholung vom Scheidungskind
| 23.02.2010 19:18
| Preis:
***,00 € |
Familienrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Sachverhalt: Mein Ehemann hat mit seiner Exfrau ein gemeinsames Kind (10;10 Jahre alt). Beide haben das Sorgerecht. Das Kind lebt bei der Exfrau in Unterfranken. Wir leben bei Günzburg. Mein Mann muss alle 14 Tage seine Tochter abholen. Da wir jetzt selbst zwei Kleinkinder (6 Monate und 3 Jahre) haben, ist das Abholen mit viel Aufwand verbunden (Zeitaufwand mit Auto: 5 Stunden hin und zurück; mit Zug 6-7 Stunden von uns Zuhause-Bahnhof Würzburg). Mein Mann ist in
Elternzeit und betreut beide Kinder Vollzeit, ich gehe arbeiten. Leider weigert sich die Exfrau vehement, ihre Tochter im geschlossenen ICE mit Sitzplatzreservierung oder Familienabteil von Würzburg bis Augsburg (ohne Zwischenaufenthalt; Dauer: 1:50h)) fahren zu lassen. Das Kind würde von uns/von ihr am Bahnhof in den Zug gesetzt und am Zielort wieder abgeholt werden . Eine Zugbegleitung von der Deutschen Bahn ist auf dieser Strecke nicht eingerichtet. (Kindsinformationen: Das Kind ist sehr selbständig, auf dem Gymnasium, fährt täglich 1:30 h mit Bus und muss zwei Nachmittage in der Woche alleine zuhause verbringen.)
Ab welchen Altern kann man das Kind alleine im ICE fahren lassen? Wer kann uns dabei helfen, unser Anliegen durchzusetzen? Welche Rechte haben wir mit zwei kleinen Kindern, wenn diese von uns rund um die Uhr betreut werden müssen?
Trifft nicht Ihr Problem?
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Scheidungskind
23.02.2010 | 20:36
Antwort
von
Rechtsanwältin Marion Deinzer
292 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Grundsätzlich muss der Umgangsberechtigte das Kind an dessen Wohnort abholen und auch wieder zurückbringen. Dies gilt auch bei größeren Entfernungen zwischen den Wohnorten des umgangsberechtigten Elternteils und des Kindes. Allerdings kann bei älteren Kindern durchaus verlangt werden, dass es öffentliche Verkehrsmittel benutzen darf. Hierbei kann man jedoch kein genaues Alter festlegen, da es auf die individuelle Reife des Kindes ankommt. Eine 6- bis 7- stündige Bahnfahrt wird man einem 10-jährigen Kind eher nicht zumuten können. Zum Umgangsrecht sollte eine Einigung zwischen den Eltern bzgl. der Art und Weise getroffen werden. Ist dies nicht möglich, können die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die beide Elterninteressen und die Interessen bzw. das Wohl des Kindes berücksichtigt.
Ihr Ehemann kann bei Nichteinigung einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen, das dann über die Gestaltung des Umgangs zu entscheiden hat. Es müsste hierbei auch vom Gericht geprüft werden, ob der andere Elternteil dazu verpflichtet ist, an dem zeitlichen und organisatorischen Aufwand hinsichtlich des Holens und Bringens des Kindes zur Ausübung des Umgangsrechts mitzuwirken. Eine Mitwirkungspflicht der Kindsmutter wird sich aber nur dann ergeben, wenn das Umgangsrecht durch die Entfernung der Wohnorte unzumutbar und damit faktisch vereitelt wird. Anderenfalls besteht keine rechtliche Verpflichtung der Kindsmutter, das Kind zum umgangsberechtigten Elternteil zu bringen.
Letztendlich ist die Ausgestaltung eine Frage des Einzelfalls, wobei es natürlich auch auf die Interessen und die Entwicklung/Reife des Kindes ankommt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Marion Deinzer
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