Trennungsjahr und deren anschaffung Familienrecht
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Trennungsjahr und deren anschaffung


29.12.2005 20:01 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von




Schönen guten abend!
Lebe seit Oktober 2005 von meiner frau getrennt. Habe mir vor einer woche ein neues auto gekauft und heute bekomme ich gesagt das meine frau ein anrecht bzw. es später zu dem zugewinn in einer ehe zählt???
wenn ja zählt denn da alles zu was ich mir anschaffe?
Wieso wir leben doch getrennt von tisch und Bett. Ich lebe bei meiner Freundinn.
Habe auch noch das auto aus unserer Ehe vor der tür stehen was ich nicht verkaufen kann und auch nicht abmelden kann da meine Frau den Fahrzeugbrief einbehält in diesem ich eingetragen bin. ist das rechtens?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 64 weitere Antworten zum Thema:
Trennungsjahr
Antwort vom
29.12.2005 | 21:29
Guten Abend,

sofern Sie bei Begründung der Ehe nichts anderes vereinbart haben, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dies bedeutet, daß für den Ausgleich eines etwaigen Zugewinnes an den anderen Ehepartner das Anfangsvermögen und das Endvermögen verglichen werden.

Wichtig ist für Ihren Fall, daß das Endvermögen erst zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages ermittelt wird. Dies bedeutet, daß eine etwaige Vermögensmehrung, z.B. durch den günstigen Kauf eines Autos während der Trennungszeit, tatsächlich noch bei der Ermittlung des Zugewinns berücksichtigt wird. Insoweit ist die Ihnen gegebene Auskunft grundsätzlich zutreffend. Ob am Ende tatsächlich für Ihre Noch-Frau ein Zugewinnausgleichsanspruch steht, läßt sich natürlich erst beurteilen, wenn die kompletten Vermögenssituationen jeweils zum Anfang und Ende der Ehe bekannt sind.

Hinsichtlich des Fahrzeuges kommt es darauf an, wer Eigentümer ist. Wenn Sie das Fahrzeug gekauft haben, haben Sie auch einen Anspruch darauf, daß Ihre Frau Ihnen den Fahrzeugbrief herausgibt, den Sie ggf. auch gerichtlich durchsetzen können.

Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
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