Wasserverbrauch Hauptwasserzähler überhöht
| 12.02.2010 10:52
| Preis:
***,00 € |
Verwaltungsrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Der Wasserverbrauch der Liegenschaft hat in den letzten 5 Jahren in Durchschnitt bei 350m3 gelegen. Bei der Ablesung 2009 wurde ein Verbrauch von 1053m3 festgestellt.Wasserrohrbruch oder ähnliches liegt und lag nicht vor.Mieterverhältnisse haben sich nicht verändert.
Die zwischenzeitlich vorgenomme Ablesung der Zwischenzähler ergab unter Beachtung der Tolleranz zwischen Haupt-u. Zwischenzähler einen Verbrauch von 340m3 also wie in den vergangen Jahren. Habe das zuständige Eichamt mit einer vor Ort Überprüfung beauftragt das Ergebnis war wie angekündigt in Ordnung es wurde noch keine Hauptwasseruhr gefunden die zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht in Ordnung gewesen wäre.
Der Versorger sagt Uhr zählt.
Muß ich auf 700m3 Wasser- und Abwasserkosten sitzen bleiben
obwohl hier die Unmöglichkeit des Verbrauches auf der Hand liegt gibt es eine Möglichkeit sich gegen dieses Monopol zu wehren die einen ja sofort das Wasser abstellt wenn man es nicht komplett bezahlt.
12.02.2010 | 12:05
Antwort
von
Rechtsanwältin Jana Laurentius
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantwoten:
Die Kosten für die 700 Kubikmeter Differenz, die Sie ja auch nicht auf die Mieter umlegen können, sollten Sie aus meiner Sicht nicht einfach hinnehmen. Wenn die Zwischenzähler einen anderen Verbrauchswert, der sich mit den Werten der vorangegangenen Jahre deckt, ergeben und zwischen Haupt- und Zwischenzählern kein Wasser verloren gehen konnte, scheint ein Fehler beim Hauptzähler vorzuliegen. Derartige Fehler sind nicht immer durch einen Sachverständigen des Eichamts auffindbar, z.B. wenn es aufgrund von Verschleiß zu einem "Springen" des Zählers kommt. In Ihrem Fall hätten, wenn der Hauptzähler richtig gelaufen wäre, ja am Tag etwa zwei Kubikmeter Wasser, was wiederum das Doppelte des durchschnittlichen normalen Wasserverbrauchs darstellt, mehr verbraucht werden müssen als in den Vorjahren. Bei einer derart erheblichen Veränderung des angeblichen Wasserverbrauchs kann sich der Versorger nicht einfach darauf zurückziehen, dass "die Uhr zähle".
Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis hat im Jahr 1994 in einem vergleichbaren Fall zu entscheiden gehabt. Es hat erklärt, dass zunächst davon auszugehen sei, dass die Uhr einen zutreffenden Wert anzeigt, wenn dies vom Eichamt bestätigt ist. Wenn aber der Betroffene nachvollziehbar darlegen kann, dass erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Zählerstandes bestehen, und das scheint auch in Ihrem Fall möglich zu sein, wird die Vermutung der Richtigkeit des Zählerstandes widerlegt. Entsprechend wäre in Ihrem Fall zu argumentieren, und zwar sowohl gegenüber dem Versorger als auch gegenüber der für die Abwassergebühren zuständigen Behörde.
Wenn Ihr Versorger Ihnen die Wasserzufuhr tatsächlich sperren sollte bzw. eine entsprechende Maßnahme ankündigen sollte, sollten Sie mit einem Antrag beim zuständigen Gericht auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versorger, dass dieser nicht sperren darf, reagieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage wie auch für eine Vertretung in dieser ärgerlichen Angelegenheit stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Nachfrage vom Fragesteller
12.02.2010 | 14:05
die einstweilige Verfügung beim Verwaltungsgericht oder Amtsgericht
Gerichtsstand Standort des Versorgers ?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
12.02.2010 | 14:44
Der Gerichtsstand bestimmt sich nach dem Ort der Abnahme des gelieferten Wassers (BGH, Urteil vom 17. 9. 2003 - VIII ZR 321/02), also nach dem Ort, wo das Haus, in welches das Wasser geliefert wird, sich befindet. Die einstweilige Verfügung wird beim zuständigen Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, in Ihrem Fall im Zweifel dem Amtsgericht, beantragt werden müssen, es sei denn, der Versorger wäre ausnahmsweise öffentlich-rechtlich und würde auch das Wasser auf öffentlich-rechtlicher Basis liefern.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)