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Kosten Kinderheim


| 21.12.2005 15:39 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom-Jurist Marcus Alexander Glatzel


| in unter 2 Stunden

Meine Frau und ich, wir sind seit 3 Jahren verheiratet (mit Ehevertrag).
Sie hat 2 Mädchen (jetzt 9 und 14 Jahre) mit in die Ehe gebracht und ich 1 Sohn (jetzt 19 Jahre).

Am 6.12.06 ist meine 14 jährige Stieftochter auf eigenen
Wunsch und mit Hilfe vom ASD München in eine Mädchen
Schutzstelle gekommen. Eine weitere Heimunterbringung
wird nicht zu vermeiden sein.

Vor der Ehe habe ich eine Eigentumswohnung per Schenkung
von meiner Mutter erhalten. In der Eigentumswohnung leben wir 5.

Ich bin Rollstuhlfahrer, Frührentner und erhalte an Rente + 1x
Kindergeld 1500.- Euro monatlich. An meine EX Frau zahle
ich 255.- Euro Unterhalt und für mein Leasing KFZ zahle ich
280.- Euro im Monat.

Meine Frau arbeitet 20 Stunden in der Woche und hat mit 2x
Kindergeld + 2x Kindesunterhalt auch 1500.- Euro im Monat.

Nun meine Fragen. Mit wie viel müssen wir uns ungefähr an den Kosten von der Schutzstelle bzw.
dem Heim beteiligen? Während meiner Arbeitsjahre konnte ich mir etwas Geld ansparen,
hafte ich auch mit meinen Ersparnissen?

Danke für die Antwort.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 62 weitere Antworten zum Thema:
Kosten
21.12.2005 | 17:08

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom-Jurist Marcus Alexander Glatzel
141 Bewertungen
Sehr geehrter Rechtssuchender,

da es sich bei der Tochter um eine Stieftochter handelt und ich davon ausgehe, dass Sie sie nicht adoptiert haben, müssen Sie für die Heimunterbringung nicht aufkommen. Bei Ihrer Frau besteht grds die Möglichkeit, dass Sie gem. § 91 Abs.1 Nr.4 c), 93 SGB VIII aus ihrem Einkommen sich an den Kosten beteiligen muss. Diese Berechnung ist allerdings sehr komplex und kann im Rahmen einer Erstberatung nicht erbracht werden. Einkommen sind hierbei alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert also auch aus nichtselbststämndiger Arbeit. Für die Berechnung des maßgeblichen Einkommens sind aber die Steuern abzuziehen auch die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschlieschlich die Arbeitslosenversicherung. Des Weiteren die Pflichtbeiträge zu öffentl. oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Einkommenssteuergesetz. Die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.(Fahrtkosten zur Arbeitsstelle etc.) Bis zum 30.Juni 2005 ist für minderjährige unverheiratete Kinder ein Betrag iHv. monatl. 20,50 EUR bei zwei Kindern vom monatl. Einkommen abzusetzen. Aufgrund des ermittelten Einkommens wird dann nach § 93 Abs.1 SGB VIII ein Kostenbeitrag durch Leistungsbescheid festgesetzt. Sollte dieser zu hoch erscheinen, kann ihre Frau hiergegen Widerspruch innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung erheben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort helfen

Mit freundlichen Grüssen

Marcus Glatzel
Rechtsanwalt

www.kanzlei-glatzel.de


Kanzlei Glatzel & Partner, Partnerschaftsgesellschaft
Nürnberger Str. 24
63450 Hanau

Telefon: 06181-6683 799
Internet: www.glatzel-partner.com

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