21.12.2005 | 03:46
Antwort
von
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
553 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Rechtsfrage beantworte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes folgendermaßen:
Aufgrund der kurzfristigen Weigerung des Käufers, die Karten nicht anzunehmen, müssen Sie in der gegebenen Konstellation den Kaufpreis letztlich nicht zurückzahlen.
Da es sich um einen Versendungskauf handelt, sind Sie zwar als Verkäufer zur Vorleistung verpflichtet. Das bedeutet, dass eigentlich der Käufer und nicht Sie berechtigt waren, die zu erbringende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern.
Die Tatsache, dass der Käufer die Annahme der Karten nur drei Tage vor deren Verfall verweigert hat, und auch danach zunächst nichts mehr von sich hören ließ, folglich nicht mehr am Vertrag festhalten wollte, ändert aber die Rechtslage entscheidend.
Der Annahmeverzug (§§
293,
295 BGB) des Käufers stellt hier zugleich eine Vertragsverletzung in mehrerer Hinsicht dar.
Schuldnerverzug hinsichtlich der Abnahme der Kaufsache (
§ 433 Abs. 2 BGB), erhebliche Gefährdung des Vertragszwecks, Verletzung der Leistungstreuepflicht, unberechtigte Lossagung vom Vertrag.
Nach der Regelung der §§
300 Abs. 2,
275 Abs. 1 bis 3 BGB bewirkt der Annahmeverzug zwar nicht, dass Sie von der Leistungspflicht befreit werden, da Ihnen die Lieferung der Karten an den Käufer ja noch möglich war.
Gegenüber dem Anspruch auf Kaufpreiszahlung können Sie aber mit Schadensersatzansprüchen wegen Vertragsverletzung gemäß
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§ 280 Abs. 1 BGB in Höhe des Kaufpreises aufrechnen.
Denn nur drei Tage vor dem Fußballspiel konnte nicht mehr erwartet werden, dass Sie die Karten noch anderweitig verkaufen können (selbst wenn Sie einer Vertragsauflösung zugestimmt hätten), so dass Ihnen ein entsprechender Schaden entstanden ist.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
02.01.2006 | 21:09
Ausgangslage ist der zuvor geschilderte Sachverhalt. Nachdem wir ihre Antwort erhalten haben, haben wir den Käufer darauf hingewiesen und ihm eine Email geschickt. Jetzt kam folgendes als Antwort:
"Auch ich habe mich mittlerweile rechtlich beraten lassen und mir wurde nur bestätigt, was zu erwarten war und was sie wahrscheinlich auch selbst
wissen: Die einzige widervertragliche Handlung war, dass sie die Karten nicht pünktlich bei mir abgeliefert haben. Natürlich ist es für sie unglücklich gewesen, dass bedingt durch die Zeitspanne, die eine Überweisung nun mal in Anspruch nimmt, sie erst sehr spät von meiner fristgerechten Zahlung erfahren haben, das legitimiert jedoch nicht, dass sie die Karten erst gar nicht losschicken.
Ich erwarte umgehende Rückzahlung, ansonsten werde ich mich auch mit eBay in Verbindung setzen."
Was raten Sie uns, wie wir uns verhalten sollen.
Gruß und Vielen Dank
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
02.01.2006 | 21:41
Sehr geehrte Ratsuchende,
lassen Sie sich nicht verunsichern. Der Grund dafür, dass Sie die Karten nicht verschickt haben, liegt ja nicht in der verspäteten Zahlung, sondern in der ausdrücklichen Weigerung des Käufers, die Karten abzunehmen.
Vermutlich wird es nichts bringen, den Käufer anzuschreiben und ihn erneut auf sein vertragswidriges Verhalten hinzuweisen. So oder so müssen Sie damit rechnen, von dem Käufer gerichtlich in Anspruch genommen zu werden (es sei denn, Sie würden ihm einen Vergleich anbieten).
Für eine etwa erforderliche Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, falls Sie mich dazu beauftragen möchten.
Ich wünsche Ihnen ein glückliches und erfolgreiches Jahr 2006.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt