Frage zu Renovierungskosten nach Auszug Mietrecht, Wohnungseigentum
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Frage zu Renovierungskosten nach Auszug


| 02.02.2010 19:19 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Gerhard Raab


| in unter 2 Stunden

Folgende Situationen:
Am 31.12.2009 habe ich meine alte Wohnung fristgerecht gekündigt. Ohne das ich dazu verpflichtet gewesen bin habe ich aus Freundlichkeit dem Vermieter einen Nachmieter angeboten. Der Vermieter hat diesen akzeptiert. Es handelt sich um meine Schwester und ihren Partner. Wir haben dann mit dem Vermieter verreinbart das der PVC Boden in der Küche und im Flur auf seine Kosten ausgetauscht wird. Ich hatte im August 2009 die Küche und den Flur weiß gemalert. Vorm Auszug habe ich die Küche nochmals weiß gemalert. Das Abnahmeprotokoll besagt das Wände in allen Räumen in Ordnung sind. Kurz nach meinem Auszug am 20.12.09 teilte mir der Vermieter mit das die Küche neutapeziert werde müsste da durch die Bodenlegearbeiten die Tapete beschädigt wird. Meine Schwester und ich sollen die Malerarbeiten bezahlen. Meinen Vorschlag an den Vermieter dies vorm Einzug meine Schwester selber durchzuführen lehnte dieser ab. Er begründete dies damit, dass er nur noch vom Maler durchgeführte Renovierungsarbeiten akzeptiert. Er hat die Malerarbeiter nach den Bodenlegearbeiten Mitte Januar durchführen lassen. Auftraggeber war er. Meine Schwester wohnt seit 1.02. in der Wohnung. Am 26.01 hat er ihr eine Rechnung vom Maler überreicht die wir jetzt zahlen sollen. Meine Frage ist das zulässig ?
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Auszug Renovierungskosten
02.02.2010 | 20:01

Antwort

von

Rechtsanwalt Gerhard Raab
621 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, das nicht die Schönheitsreparaturen angesprochen werden, die sich ggf. aus dem Mietvertrag ergeben, sondern daß der Vermieter Schadenersatz verlangt.

Der Vermieter behauptet, daß die Tapete in der Küche beschädigt sei. Da Sie nichts Gegenteiliges vortragen, unterstelle ich, daß tatsächlich ein Schaden an der Küchentapete, wie immer er auch aussehen mag, bei Wohnungsübergabe bestand.


2.

Grundsätzlich haftet der Mieter für Schäden an der Wohnung, die über den normalen Gebrauch hinausgehen. Allerdings ergibt sich aus dem Übernahmeprotokoll, daß keinerlei Schäden vorhanden seien. Ich gehe davon aus, daß dieses Protokoll sowohl von Ihnen als Mieter als vom Vermieter unterzeichnet worden ist. Wenn schriftlich festgehalten wurde, daß keine Schäden in der Wohnung vorhanden seien, ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ausgeschlossen.

Etwas Anderes könnte allerdings gelten, wenn das Übernahmeprotokoll vor der Wohnungsübergabe erstellt worden ist und wenn die Schäden erst danach entstanden sind. Aus dem Sachverhalt ergibt sich aber nicht, daß der Schaden vor dem 20.12.2009 verursacht wurde. Hier wäre also noch zu prüfen, wann Sie ausgezogen sind bzw. die Wohnung übergeben haben.


3.

Handelt es sich um einen Schaden und nicht bloß um Schönheitsreparaturen, dürfte der Vermieter einen Handwerksbetrieb zur Beseitigung des Schadens beauftragen. Der Geschädigte braucht sich grundsätzlich nicht darauf verweisen lassen, daß der Schädiger den Schaden selbst beseitigt.

Aller dings läßt Ihre Schilderung (Beschädigung der Tapete) die Schlußfolgerung naheliegend erscheinen, daß es sich in Wirklichkeit um Schönheitsreparaturen handelt. Eine Zahlungspflicht besteht dann aber schon deshalb nicht, weil der Vermieter Ihnen hätte Gelegenheit geben müssen, die Arbeiten selbst durchzuführen oder einen Handwerker Ihrer Wahl zu beauftragen. Schließlich haben Sie sich dazu bereit erklärt.

Etwas anderes würde ggf. nur gelten, wenn die Schäden dermaßen umfangreich sind, daß eine Eigenleistung allein deshalb ausscheidet. Aus dem Sachverhalt geht jedoch nicht hervor, was für ein Schaden aufgetreten ist.


4.

Anhand des beschriebenen Sachverhalts sehe ich für Sie keine Veranlassung, die Malerrechnung zu bezahlen. Ihre Schwester haftet ohnehin nicht.

Etwas Anderes könnte sich nur bei einem anderen Sachverhalt ergeben. Siehe hierzu meine Ausführungen zum Schadenersatz. Ferner sollten Sie prüfen, ob die Malerrechnung der Höhe nach gerechtfertigt sein kann.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
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Telefax: 02234 - 6 49 60

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Bewertung des Fragestellers 2010-02-02 | 20:09


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