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Berechnung des Kindesunterhalt und Abzugsmöglichkeiten


| 29.01.2010 18:47 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich möchte gern den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2010 berechnen. Nachvollziehbar ist der Aufbau und auch die Findung der Einzelbeträge. Es erfolgt im gegenseitigen Einverständnis keine Unterhaltszahlung an die geschiedene Mutter / Ex-Frau, da berufstätig.
Was kann ich vom Nettogehalt in Abzug bringen und in welcher Höhe als Pauschale bzw. im Nachweis?
Es geht um drei Kinder im Alter von 17 (wird in diesem Jahr 18), 12 und 12 Jahren. Bei einer Berechnung vor 2 Jahren ist eine Pauschale i.H.v. 4% des Nettoeinkommens für zukunftsichernde Maßnahmen (z.B. Kapitallebensversicherung, Riesterrente (hierbei zahle ich wesentlich mehr als die 4% ein)) genannt worden. Wenn ich von meinem Netto die 4% abziehe komme ich auf einen Betrag von ca. 1140€.

Ich bedanke mich für helfende Hinweise.

Gruß
ratsuchender
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Kindesunterhalt Berechnung
29.01.2010 | 19:48

Antwort

von

Rechtsanwalt Oliver Wöhler
698 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Das Nettogehalt ist unterhaltsrechtlich zu bereinigen. Abziehen können Sie berufsbedingte Aufwendungen, also meistens Fahrtkosten und zwar entweder 5 % des Nettoeinkommens pauschal oder konkret auf Nachweis. Es geht hier nur eines von beiden. Eventuell können auch Verbindlichkeiten abgezogen werden, die von Ihnen bedient werden, allerdings hängt es hier von der Art der Verbindlichkeit und dem Zeitpunkt der Entstehung ab, ob man diese berücksichtigen kann.

Wenn Sie den Mindestunterhalt der Kinder sicherstellen, dh. mind. nach Gruppe 1 der Tabelle Unterhalt leisten, dann können auch beim Kindesunterhalt Aufwendungen der Altersvorsorge abgezogen werden. Die Höhe wird von den Gerichten untrschiedlich beurteilt und kann auch im jeweiligen Einzelfall angepasst werden. Beim Ehegattenunterhalt hat der BGH in der Entscheidung vom 11.05.2005 - XII ZR 211/02 - 4 % des Bruttoeinkommens angesetzt, wobei diese Summe auch Richtgröße beim Kindesunterhalt ist.

Ob man in Ihrem Fall auch die konkret gezahlten Summen in die Berechnung einstellen kann, hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab und kann hier nicht abschließend beurteilt werden.

Grundsatz ist immer das keine Vermögensbildung auf Kosten der Kinder erfolgen soll. Eine Berücksichtigung über die 4 % vom brutto hinaus dürfte daher eher nicht in Frage kommen.



Nachfrage vom Fragesteller 02.02.2010 | 13:17

Guten Tag Herr Wöhler,

vielen Dank für die Antwort vom 29.01.2010,
allerdings ist mir die Antwort nicht ganz verständlich.

Konkret:
Ich erhalte ein Brutto i.H.v. 4281,34€.
Netto stehen mit zur Verfügung 2263,57€
Es erfolgt keine Ehegattenunterhalt, wie geschrieben.
Von dem Netto kann ich in Abzug bringen 4% für zukunftssichernde Maßnahmen (z.B. Riesterrente tatsächlich 163€/Monat, zusätzlich gibt es noch die Metall-Rente…, wie steht es um Versicherungen wie Privathaftpflicht usw.), wären 90,54€.
Mit welcher Begründung oder auf was kann ich mich berufen, um die 163€ bzw. den tatsächlichen Betrag anzusetzen oder dürfen max. die 4% eingesetzt werden?

Könnten vom dem Netto (2263,57€) nun weitere 5% (berufsbedingte Aufwendungen) Pauschal abgezogen werden?

D.h. bei 4%
2263,57€ - 90,54€ = 2173,03€
Für die Kinder wären unter Berücksichtigung des hälftigen Kindergeldes zu zahlen: 377€ + 377€ + 374€ = 1128€
Somit würden mir verbleiben: 1135,57€

oder bei Berücksichtigung des Betrages von 163€
2263,57€ - 163€ = 2100,57€
Somit würde mir verbleiben: 972,57€.

oder bei Berücksichtigung des Betrages von 90,54€ + 113,18€ = 203,72€
2263,57€ - 203,72€ = 2059,85€
Somit würden mir verbleiben: 931,85€

oder, als letzte Kombinationsmöglichkeit, unter Berücksichtigung von 164€ + 113,18€ = 276,18€
2263,57€ - 276,16€ = 1987,39€
Somit würden mir verbleiben: 859,39€

Nun gibt es den notwendigen Eigenbehalt (900€) und den angemessenen Eigenbehalt (1100€).

Um nun den tatsächlichen Kindesunterhalt zu ermitteln, müsste ich wissen, welche dieser vier Rechnungen richtig und rechtens ist und auf was ich mich berufen darf.


Mit Bitte um möglichst kurzfristige Antwort und
mit freundlichem Gruß
ratsuchender

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 02.02.2010 | 14:34

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.

Die dritte Varinate wäre in Ihrem Fall die richtige. Sie können 4 % des Jahresnettoeinkommens abziehen, dass sind die 90,54 €. Von dem tatsächlichen netto können Sie pauschal für berufsbedingte Aufwendungen 5 % abziehen, also 113,18 €. Wie ich ausgeführt habe, werden Sie sich nur auf die 4 % für Altersvorsorge berufen können und nicht auf den gesamten Betrag. Sonstige Versicherungen sind nicht abzugsfähig, diese Beträge sind aus dem Selbstbehalt zu erbringen.

Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beträgt 900 € netto, dies ist die absolute Untergrenze die dem Unterhaltspflichtigen bleiben muss. Der Bedarfskontrollbetrag kannn dazu führen, dass man bei Unterschreitung in der Tabelle ein Stufe nach oben geht um dafür zu sorgen, das dem Pflichtigen etwas mehr bleibt. Die Anwendung ist aber dem Einzelfall vorbehalten, d.h. keine Berechung hat Anspruch auf mathematische Richtigkeit, sondern unterliegt immer einer Billigkeitsprüfung.

Nach Tabelle wären also zu zahlen 2 x 377 € und 1 x 374 €, wie Sie richtig anmerken. Die Anmerkungen Ziffer 6 zur Tabelle stellen klar, dass der Bedarfskontrollbetrag dann anzuwenden ist, wenn er unter Berücksichtigung auch weiterer Unterhaltspflichten unterschritten wird. Da Sie keinen Unterhalt an die Kindesmutter zahlen, kommt es auf diesen Wert nicht an.

Variante 3 ist daher zutreffend und Ihnen verbleibt ein Betrag über 900 €, so dass der Selbstbehalt gewahrt ist.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht

Bewertung des Fragestellers 2010-02-02 | 15:30


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-02-02
5/5.0

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Oliver Wöhler
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