26.01.2010 | 21:32
Antwort
von
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
1.
Die personenbezogenen Daten von Nutzern, die bei Internet-Providern, Forenbetreiber etc. hinterlegt sind, unterstehen dem Datenschutz. Der Provider muss gewährleisten, dass diese Daten nicht an beliebige Dritte herausgegeben werden (vgl. z. B. Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Beschluss vom 12. Mai 2009, Az.:
11 W 21/09; Kammergericht Berlin, Urteil vom 25.09.2006, Az.:
10 U 262/05).
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Dies gilt nach meiner Recherche auch in Fällen, in denen eine in ihren Rechten verletzte Person Auskunft über die Daten verlangt, um zivilrechtliche Schritte gegen den Rechtsverletzer einzuleiten.
Ein Anspruch auf Herausgabe der Daten gibt es nur im Rahmen der Strafverfolgung für die Ermittlungsbehörden und Gerichte.
Im vorliegenden Fall besteht aber für Sie die Möglichkeit einer Strafanzeige wegen Betrugs/Trickdiebstahls. Im Rahmen der Ermittlung durch die Strafverfolgungsbehörden kann dann Akteneinsicht beantragt werden, um an die Daten der betreffenden Person zu gelangen.
Diesen "Umweg" müssen Sie also bestreiten.
2.
Ihre Rückforderung dürfte meines Erachtens auch zu Recht bestehen und auch nicht etwa einer sittenwidrigen Vereinbarung (Date etc. gegen Entgelt) zugrundeliegen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.