Rechtmäßigkeit einer berechneten " Einigungsgebühr" Anwaltsrecht, Gebührenrecht
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Rechtmäßigkeit einer berechneten " Einigungsgebühr"


14.01.2010 17:24 |
Preis: ***,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer


| in unter 1 Stunde

Unserem Betrieb wurde über einen Rae eine offene Forderung aus Warenlieferungen eines unserer Lieferanten geltend gemacht.Wir fragten bei dem Anwalt nach ,ob eine Ratenzahlung möglich wäre. Tagsdrauf erhielten wir vom Rae ein Fax mit der Zustimmung zur Ratenzahlung. welche er durch Rücksprache mit seinem mandanten erhalten hat. Eine Woche später dann eine weitere Gebührenrechnung welche neben der Geschäftsgebühr auch eine erhebliche "Einigungsgebühr" enthielt.Unsere Frage:kann der Rae diese "Eigungsgebühr" geltend machen obwohl für den Rae durch unsere simple Anfrage keine Arbeit durch Streit,Vertrag oder Ungewissheit vorgefallen ist ??
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Einigungsgebühr
14.01.2010 | 17:48

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
291 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Rechtsanwaltskosten des Gegners müssen Sie nur dann bezahlen, wenn Sie sich in Verzug befunden haben, da die Anwaltskosten einen sogenannten Verzugsschaden darstellen. Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass ein Anspruch des Gegners auf Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren gegeben ist.

Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Das Wort Rechtsverhältnis ist hierbei weit auszulegen. Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen. Mit Abschluss eines Ratenzahlungsvergleiches fällt eine Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG an. Diese ist außergerichtlich mit einem Gebührensatz von 1,5 anzusetzen. Ob der Rechtsanwalt hierbei großen oder kleineren Aufwand tätigen muss, kann außer acht gelassen werden, da schon die ursächliche Mitwirkung des Kollegen zum Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung ausreicht, um die Gebühr auszulösen.

Ich bedauere, Ihnen keine andere Antwort geben zu können.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
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