14.01.2010 | 17:15
Antwort
von
Rechtsanwältin Marion Deinzer
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung ist in §
7 SGB VI geregelt. Im Einzelfall müsste geprüft werden, ob eine freiwillige Versicherung bei Ihnen möglich ist.
Grundsätzlich können Sie einen Antrag zur Entrichtung von freiwilligen Beiträgen beim zuständigen Rentenversicherungsträger stellen. Die freiwillige Beitragszahlung hängt davon ab, ob bereits früher für mindestens 5 Jahre Beiträge einbezahlt wurden. Personen, die aus einer Versicherungspflicht ausgeschieden sind, können sich nur dann freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt haben, d.h. mindestens fünf Versicherungsjahre in der Rentenversicherung aufweisen können.
Ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente besteht jedoch nur dann, wenn Sie mindestens 5 Jahre versichert waren und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 3 Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt waren. Ein Anspruch besteht aber auch, wenn bis zum 31.12.1983 für mindestens 60 Monate Beiträge gezahlt wurden und seit dem jeder Monat mit einer rentenrechtlich relevanten Zeit belegt ist. D. h., es müsste für jeden Monat eine lückenlose Versicherung bis zur Aufnahme der Selbständigkeit bestanden haben.
Ob eine Einzahlung Sinn macht, hängt also davon ab, ob die genannten Voraussetzungen vorliegen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hätte die Einzahlung nur den Zweck, die Rente zu steigern. Allerdings kann sich bei Einzahlung nur der Mindestbeträge eine Rentenminderung ergeben, wenn viele beitragsfreie Zeiten bestehen. Sie sollten sich daher ausrechnen lassen, ob es für Sie nicht günstiger wäre, eine andere Art der Altersvorsorge zu betreiben, da diese eventuell günstiger ist.
Im Rahmen der freiwilligen Zahlung können Sie dann auch wählen, ob Sie die Beiträge monatlich oder jährlich entrichten wollen. Der Mindestbeitrag beträgt monatlich 79,60 €, der Höchstbeitrag 1.094,50 €. Die Beiträge können Sie auch abbuchen lassen.
Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind als Altersvorsorgeaufwendungen nach §
10 Abs. 1 Nr. 2a EStG steuerlich zu berücksichtigen.
Ich darf Sie noch auf folgenden Link verweisen, der Ihnen möglicherweise ebenfalls weiterhelfen kann: http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/nn_18798/SharedDocs/de/Inhalt/04__Formulare__Publikationen/02__info__broschueren/04__vor__der__rente/freiwillig__rentenversichert__ihre__vorteile.html
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
(Rechtsanwältin)
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Marion Deinzer
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