14.01.2010 | 01:43
Antwort
von
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Ein Rücktritt oder die Anfechtung eines geschlossenen Vergleich ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Bei einem Rücktritt besteht zunächst eine mangelfreie Vergleichsvereinbarung. Diese kann dann wegen später eingetretener Umstände wirkungslos werden, wobei dies im Falle eines Rücktritts nach
§ 326 BGB von der Ausübung des Wahlrechts durch den Berechtigten abhängt ist. Hierbei sind allerdings Umstände erforderlich, die nach Abschluss des Vergleiches auftreten und bei Bekanntsein zum Zeitpunkt des Vergleiches dieser nicht geschlossen worden wäre.
Soweit ein Vergleichspartner sich an die gerade im Vergleich geregelten Punkte nicht hält, besteht kein Rücktrittsrecht, jedoch die Möglichkeit diesen Verstoß gegen den vereinbarten Vergleich einzuklagen und zu titulieren, um im Anschluss mit einstweiligen Verfügungen vorzugehen.
Für eine Anfechtung ist eine arglistige Täuschung oder gar eine widerrechtliche Drohung nachzuweisen gem.
§ 123 Abs. 1 BGB.
Hält sich der Arbeitgeber nicht an den geschlossen Vergleich können Sie zunächst den Arbeitgeber auffordern, entsprechende Äußerungen zu unterlassen und hierzu eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung einfordern. Kommt der Arbeitgeber dieser Forderung nicht nach besteht die Möglichkeit eine einstweilige Verfügung bei Gericht zu beantragen.
Diese Möglichkeit besteht aufgrund der negativen Äußerungen auch ohne Zugrundelegung des Vergleiches, da hier eine Verletzung Ihrer persönlichkeitsrechte vorliegt. Die Unterlassungserklärung sollte unverzüglich erfolgen und eine Frist von 1 Woche für den ehemaligen Arbeitgeber zur Abgabe der Unterlassungserklärung enthalten. Die Rechtsgrundlage ergibt sich für den Unterlassungsanspruch aus
§ 1004 BGB. Hinsichtlich einer Klage sind die allgemeinen Verjährungsfristen zu beachten.
Weiterhin steht Ihnen bei Eintritt eines Schadens durch die negativen Äußerungen (z.B.
Kündigung oder verwehrte Beförderung) ein Schadensersatzanspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber zu, soweit Sie einen Schaden erleiden und diesen auch nachweisen können. Auch hier sind die allgemeinen Verjährungsfristen zu beachten.
Hinsichtlich einer Unterlassungsforderung, sollte sie mit einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage geltend gemacht werden, empfehle ich insbesondere zur Einhaltung der Formalien einen Kollegen einzuschalten. Im Falle einer prozessualen Auseinandersetzung müssen Sie aber auch damit rechnen, dass Sie die getätigten negativen Äußerung, zwar nicht dem Inhalt nach, aber dass sie getätigt wurden, nachweisen müssen.
Hier stellt sich dann die Frage, ob Sie Ihren jetzigen Arbeitgeber da hineinziehen möchten oder auf andere Quellen/Zeugen zurückgreifen können, um die Auseinandersetzung nicht in Ihr jetziges Arbeitsverhältnis weiter hinein zu tragen. Möglicherweise reicht aber auch schon ein Anwaltschreiben im Vorfeld aus, um weitere negative Äußerungen abzustellen.
In jedem Fall sollten Sie die Sache nicht auf sich beruhen lassen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter