09.01.2010 | 12:37
Antwort
von
Rechtsanwältin & Fachanwältin für Verkehrsrecht Ute Bildstein
47 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage möchte ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Die Mindesturlaubsdauer regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). . Heute sind das 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche (entsprechend 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche) oder vier Wochen.
Leider haben Sie nicht angegeben, wie die üblichen Arbeitszeiten in den Firmen sind und wie Ihre Teilzeitbeschäftigung geregelt ist, so dass ich nur allgemeine Angaben machen kann.
Wenn nichts gesondertes geregelt ist, kommt folgende Berechnung zum Tragen:
Arbeitet eine Teilzeitkraft an genau so vielen Tagen, wie eine Vollzeitkraft, aber eben nur weniger Stunden (bspw. nur vormittags), steht beiden gleich viel
Urlaub zu.
Ist das nicht der Fall, ist zu differenzieren zunächst nach der Anzahl der Urlaubstage sowie nach dem sog. Zeitfaktor und dem Geldfaktor :
Zeitfaktor
Dieser bestimmt die Anzahl der Urlaubstage, die einem Arbeitnehmer zustehen.
In der Rechtsprechung wurde hierfür folgende Formel entwickelt :
Nominale Anzahl der Urlaubstage geteilt durch Arbeitstage pro Woche x tatsächliche Arbeitstage pro Woche
Das Ergebnis entspricht der Anzahl der Urlaubstage.
Beispiel: Im Betrieb vollbeschäftigte Arbeitnehmer arbeiten 5 Arbeitstage pro Woche. Ein Teilzeitbeschäftigter arbeitet nur 3 Arbeitstage pro Woche. Vorausgesetzt, die vollbeschäftigten Arbeitnehmer haben einen vertraglichen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen, dann beträgt der Urlaubsanspruch des Teilzeitbeschäftigten 30 : 5 x 3 = 18 Urlaubstage. Da er nur 3 Tage in der Woche arbeitet, werden auch nur diese Arbeitstage bei der Berechnung des Urlaubs verrechnet, so dass der Teilzeitbeschäftigte letztlich - genau wie seine vollzeitbeschäftigten Kollegen - sechs Wochen seinen Arbeitsplatz nicht sieht.
Hat der Arbeitnehmer vor dem Ende des Kalenderjahres nicht die Möglichkeit, seinen Urlaub zu nehmen, etwa, weil die Wartezeit noch nicht vorüber ist, dann nimmt er für jeden Monat ein zwölftel seines Jahresurlaubs. Dies galt für den alten Arbeitgeber.
Ihr voller Urlaubsanspruch ist bei dem neuen Arbeitgeber am 02.12.2009 entstanden, da zu diesem Zeitpunkt die Wartefrist von 6 Monaten beendet war..
Ohne
Kündigung des Arbeitsverhältnisses wird zuviel genommener Urlaub mit den neuen Urlaubsansprüchen verrechnet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Bildstein
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
09.01.2010 | 13:10
Vielen Dank Frau Bildstein.
Im alten Arbeitsverhältnis habe ich 5 Tage á 6 Stunden gearbeitet. Also verstehe ich richtig, dass ich 6 Tage Urlaub aus dem alten Arbeitsverhältnis beim neuen Arbeitgeber von den 23 Urlaubstagen die mir zustehen abziehen muss (also Urlaubsanspruch von 17 Tagen beim neuen Arbeitgeber)? Beim neuen Arbeitgeber bin ich Vollzeit (5 Tage á 8 Stunden).
Oder muss ich mit 20 Tagen lt. Gesetz den Urlaubsanspruch beim neuen Arbeitgeber berechnen (15 Tage Urlaub) und habe daher minus 3,5 Tage in 2009 oder mit 23 Tagen lt. Arbeitsvertrag beim neuen Arbeitgeber und habe einen Tag minus in 2009? Wie viel Tage minus habe ich? Kann ich auch zuviel genommenen Urlaub von meinem Lohn in 2010 abziehen lassen oder muss ich dem Wunsch meines Chefs entsprechen und diesen Tag einarbeiten?
Für 2010 habe ich nach Abzug oder Abarbeitung folgedessen 23 Tage Urlaub? Vielen Dank im Voraus.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
09.01.2010 | 18:34
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt und gehe nach Ihren Angaben davon aus, dass in Ihrem alten Betrieb alle Arbeitnehmer 5 Tage gearbeitet haben und es sich bei den Urlaubsansprüchen in Ihren Arbeitsverträgen um Arbeitstage handelt und nicht um Werktage:
In Ihrem neuen Betrieb haben Sie den vollen Urlaubsanspruch für 2009 erworben, da die Wartezeit erfüllt wurde § 4 BUrlG, d.h. Ihnen stehen 23 Tage zu. Von diesen 23 Tagen ist der Urlaub aus dem alten Arbeitsverhältnis abzuziehen, § 6 BUrlG. Da dort kein voller Anspruch erworben wurde, ist pro Monat 1/12 anzusetzen, das sind aufgerundet 6 Tage, so dass beim neuen Arbeitgeber 17 Tage verbleiben.
Was den zuviel erhaltenen Urlaub betrifft, gilt folgendes, falls der Arbeitgeber Ihnen irrtümlich zuviel Urlaub gewährt hat.
In diesem Fall hat der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückzahlung des zuviel gewährten Urlaubsentgelts. Der Arbeitgeber hat den Urlaub bewilligt und muss deshalb auch das Urlaubsentgelt für den gesamten Urlaub bezahlen; hätte der Arbeitgeber nicht zuviel Urlaub bewilligt, dann hätte der Arbeitnehmer in dieser Zeit gearbeitet und dadurch Entgeltansprüche erworben.
Der Arbeitgeber kann den zuviel gewährten Urlaub auch nicht im nächsten Urlaubsjahr vom Urlaub abziehen: der Urlaubsanspruch entsteht in jedem Urlaubjahr neu, unabhängig davon, ob und wieviel Urlaub der Arbeitnehmer im letzten Urlaubsjahr hatte. Etwas anderes gilt natürlich, wenn dies nicht irrtümlich geschehen ist.
Sie sollten daher eine Einigung mit dem Arbeitgeber erzielen. Aber Ihr neuer Anspruch für 2010 von 23 Tagen kann nicht durch den Arbeitgeber reduziert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Bildstein
Rechtsanwältin