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Steuerschuld / Volstreckung bei ALG 2 - Bezug


08.01.2010 11:04 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Kay Fietkau




Ich benötigte eine Auskunft zu folgendem Sachverhalt und hoffe sehr, dass sich auch bei einem Einsatz von 20,-- Euro ein Anwalt findet, der mir diese erteilt.

Ich (verheiratet / 2 Kinder (10 J. & 8 Monate)) beziehe seit Januar 2009 Hilfe zum Lebensunterhalt (ALG II), da mein damaliges Einkommen aus meiner selbständigen Tätigkeit nicht mehr zum Leben reichte.

Im Juni 2009 musste ich das Gewerbe abmelden und beziehe seither nur noch ALG II. Mein Mann hat leider seinen Job verloren.

Nun erhielt ich ein Schreiben des Finanzamtes mit der Ankündigung, dass mich in der kommenden Woche (Donnerstag) ein Vollziehungsbeamter aufsuchen werde. Es geht hier um Umsatzsteuer-Schulden aus den Jahren 2002 und 2003. Der Schuldbetrag beläuft sich auf 2.455 Euro. Hinzu wurden 2.487 Euro Säumniszuschläge gerechnet.

Nun ist es so, dass ich diese Schuld auf Grund meiner derzeitigen Situation natürlich nicht begleichen kann. Bereits in der Woche vor Weihnachten musste ich wegen einer anderen Sache die eidestattliche Versicherung abgeben.

Was kann ich tun, um zum Einen den Besuch des Vollziehungsbeamten zu vermeiden und zum Anderen meine Steuerschuld durch kleine Raten zu begleichen ?

Ich hatte darüber nachgedacht eine Ratenzahlung zu beantragen, wobei diese derzeit höchsten so 20 - 30 Euro betragen könnte. Zudem habe ich gelesen, dass man den Erlass von Säumniszuschlägen beantragen kann. Ob diese Anträge Aussicht auf Erfolg haben, wage ich jedoch zu bezweifeln.

Auch habe ich gelsen, dass man die Aussetzung der Vollstreckung beantragen kann, sofern diese unbillig ist. Ist bei ALG2-Bezug und einer frisch abgegebenen EV eine Unbilligkeit gegeben ?

Daher meine Frage: Was kann ich tun, um den Besuch des Vollziehungsbeamten zu verhindern und zugleich eine passende Lösung zur Schuldentilgung durchzusetzen ?

Für Ihre Antwort danke ich Ihnen schon jetzt.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 9 weitere Antworten zum Thema:
Steuerschuld
08.01.2010 | 13:40

Antwort

von

Rechtsanwalt Kay Fietkau
84 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:


Als erstes sollten Sie das Gespräch mit dem Finanzamt – Vollstreckungsstelle – suchen und Ihre wirtschaftliche und finanzielle Situation mitteilen.

Den Besuch des Vollstreckungsbeamten werden Sie nicht abwenden können. Jedoch müssen Sie sich vor diesem Besuch auch keine Angst machen. Der Vollstreckungsbeamte kommt insbesondere zu Ihnen, um sich einen Überblick über Ihre Lebensverhältnisse zu verschaffen. Er schaut sich dabei auch um, ob es pfändbare Wertgegenstände gibt. Gibt es bei Ihnen nichts zu pfänden, vermerkt er in seinem Protokoll, dass bei Ihnen erfolglos gepfändet wurde. Wenn Sie dennoch Angst vor dem Besuch des Vollstreckungsbeamten haben, sollten Sie sich im Wege der Beratungshilfe an einen Rechtsanwalt bei Ihnen vor Ort wenden und diesen um Teilnahme am Termin bitten.

Im Nachgang zu dem Besuch des Vollstreckungsbeamten wäre dann im gemeinsamen Gespräch mit dem Finanzamt eine Lösung zu finden. Grundsätzlich gewähren Finanzämter bei Umsatzsteuerschulden keine Ratenzahlungen oder Zahlungsaufschübe, da es sich bei der Umsatzsteuer um von Ihnen eingenommenes Fremdgeld handelt, dass Sie hätten überhaupt nicht ausgegeben dürfen. Jedoch wenn das Finanzamt sieht, dass es bei Ihnen nichts zu holen gibt, wird es einer Ratenzahlung möglichweise zustimmen. Frei nach dem Motto: „Etwas ist mehr als nichts.“

Auch hinsichtlich der Verhandlungen mit dem Finanzamt empfiehlt es sich im Wege der Beratungshilfe einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen, der dann die Verhandlungen für Sie führt.


Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.


Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Kay Fietkau
Leipzig

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