Wohnungskauf vor der Ehe Familienrecht
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Wohnungskauf vor der Ehe


07.01.2010 15:43 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Dezember 2008 haben meine Lebensgefährtin und ich eine Eigentumswohnung erworben.
Im April 2009 wurde sie uns übergeben und damit war auch der Kaufpreis fällig.

Im Mai 2009 haben wir geheiratet.

Im Grundbuch ist meine Frau zu 3/4 und ich zu 1/4 eingetragen.

Für die Finanzierung der Wohnung (Kaufpreis, Steuern, Notar und Makler) mussten wir ein Dahrlehen nehmen.
Darlehensnehmer bei der Bank sind wir beide zu gleichen Teilen.
Meine Frau hat ca. 50% der Kosten durch ihr Eigenkapital abgedeckt.
Die anderen 50% der Kosten wurden durch das Dahrlehen abgedeckt.

Einen Ehevertrag haben wir nicht abgeschlossen.

Nun will sich meine Frau von mir trennen. Ich soll ausziehen mir eine neue Wohnung suchen. Das möchte ich nicht.
Wenn ich auf die Wohnung verzichten soll, dann soll sie es auch.

Meine Fragen:
Kann ich darauf bestehen, daß die Wohnung verkauft wird? Und steht mir vom Verkaufspreis ein Anteil zu?
Falls ja, wie hoch ist dieser Anteil?

Vielen Dank.
07.01.2010 | 16:16

Antwort

von

Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
207 Bewertungen


Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:



Einen pauschalen Anspruch, dass die Wohnung verkauft werden muss, gibt es in Ihrem Fall nicht.

Sie beide haben Teileigentum an der Wohnung und daher sind Sie beide an der Wohnung berechtigt.

Diese Berechtigung schließt auch das Wohnrecht mit ein.



Ihre Frau kann Sie also nicht zwingen auszuziehen, solange Sie noch Ihren Eigentumsanteil an der Wohnung innehaben.

Ihr Ziel, dass Ihre Frau auch nicht weiter in der Wohnung wohnen darf, kann im Grunde nur dann verwirklicht werden, wenn die Wohnung an einen Dritten verkauft wird oder eine gerichtliche Teilungsversteigerung angeordnet wird.

Voraussetzung für eine gerichtliche Teilungsversteigerung ist, dass keine Einigung zwischen den Eheleuten über das Schicksal des Eigentums hergestellt werden kann.

Eine Teilungsversteigerung ist aber bis zur endgültigen Scheidung unzulässig, wenn die Wohnung einen wesentlichen Vermögensanteil der Eheleute ausmacht.

Ansonsten wären der Verkauf und die Versteigerung die einzigen Möglichkeiten – zunächst hat Ihre Frau aber auch kein Recht zu bestimmen, dass Sie ausziehen sollen.


An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.


Mathias Drewelow
-Rechtsanwalt-

Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

fon: 0381 25296970
fax: 0381 25296971
mail: drewelow@mv-recht.de
web: http://www.mv-recht.de

Nachfrage vom Fragesteller 07.01.2010 | 16:46

Sehr geehrter Anwalt,

da meine Frau mich nicht zwingen kann auszuziehen und ich sie nicht auszahlen kann, wenn sie ausziehen würde, müssten wir die Wohnung verkaufen.

Welcher Anteil des Verkaufsbertrags steht mir zu?

Im Grundbuch sind die Anteile 3/4 zu 1/4 (zugunsten meiner Frau) festgehalten. Beim Kreditinstitut nicht.
Bedeutet das, das wir nach Verkauf der Wohnung das Restdahrlehen durch 2 teilen müssen?

Beispiel:
Verkaufspreis: 200.000 EUR
Anteil Frau: 150.000 EUR
Anteil Mann: 50.000 EUR

Restdahrlehen: 100.000 EUR
Anteil Frau: 50.000 EUR
Anteil Mann: 50.000 EUR

Wäre das so?

Vielen Dank.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.01.2010 | 17:29

Sehr geehrter Fragesteller,

Darlehnsschuld und Anteil am Miteigentum sind unabhängig voneinander.

Wenn Sie beide zu gleichen Teilen Darlehnsnehmer sind, wird auch jeder den gleichen Anteil gegenüber der Bank leisten müssen.

Insofern käme Ihre Rechnung hin. Nicht berücksichtigt dabei sind jedoch eventuelle Sicherungsabreden bezüglich des Wohneigentums zur Sicherung des Darlehens.

Um Ihre Fragen rechtssicher zu beantworten ist also die genaue Kenntnis der Vertragsinhalte notwendig.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen trotzdem weiterhelfen.

Viele Grüße!
RA Drewelow

ANTWORT VON
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
Rostock

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