07.01.2010 | 16:16
Antwort
von
Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
207 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Einen pauschalen Anspruch, dass die Wohnung verkauft werden muss, gibt es in Ihrem Fall nicht.
Sie beide haben Teileigentum an der Wohnung und daher sind Sie beide an der Wohnung berechtigt.
Diese Berechtigung schließt auch das Wohnrecht mit ein.
Ihre Frau kann Sie also nicht zwingen auszuziehen, solange Sie noch Ihren Eigentumsanteil an der Wohnung innehaben.
Ihr Ziel, dass Ihre Frau auch nicht weiter in der Wohnung wohnen darf, kann im Grunde nur dann verwirklicht werden, wenn die Wohnung an einen Dritten verkauft wird oder eine gerichtliche Teilungsversteigerung angeordnet wird.
Voraussetzung für eine gerichtliche Teilungsversteigerung ist, dass keine Einigung zwischen den Eheleuten über das Schicksal des Eigentums hergestellt werden kann.
Eine Teilungsversteigerung ist aber bis zur endgültigen
Scheidung unzulässig, wenn die Wohnung einen wesentlichen Vermögensanteil der Eheleute ausmacht.
Ansonsten wären der Verkauf und die Versteigerung die einzigen Möglichkeiten – zunächst hat Ihre Frau aber auch kein Recht zu bestimmen, dass Sie ausziehen sollen.
An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen.
Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren.
Nachfrage vom Fragesteller
07.01.2010 | 16:46
Sehr geehrter Anwalt,
da meine Frau mich nicht zwingen kann auszuziehen und ich sie nicht auszahlen kann, wenn sie ausziehen würde, müssten wir die Wohnung verkaufen.
Welcher Anteil des Verkaufsbertrags steht mir zu?
Im Grundbuch sind die Anteile 3/4 zu 1/4 (zugunsten meiner Frau) festgehalten. Beim Kreditinstitut nicht.
Bedeutet das, das wir nach Verkauf der Wohnung das Restdahrlehen durch 2 teilen müssen?
Beispiel:
Verkaufspreis: 200.000 EUR
Anteil Frau: 150.000 EUR
Anteil Mann: 50.000 EUR
Restdahrlehen: 100.000 EUR
Anteil Frau: 50.000 EUR
Anteil Mann: 50.000 EUR
Wäre das so?
Vielen Dank.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
07.01.2010 | 17:29
Sehr geehrter Fragesteller,
Darlehnsschuld und Anteil am Miteigentum sind unabhängig voneinander.
Wenn Sie beide zu gleichen Teilen Darlehnsnehmer sind, wird auch jeder den gleichen Anteil gegenüber der Bank leisten müssen.
Insofern käme Ihre Rechnung hin. Nicht berücksichtigt dabei sind jedoch eventuelle Sicherungsabreden bezüglich des Wohneigentums zur Sicherung des Darlehens.
Um Ihre Fragen rechtssicher zu beantworten ist also die genaue Kenntnis der Vertragsinhalte notwendig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen trotzdem weiterhelfen.
Viele Grüße!
RA Drewelow