Verleumdung / Üble Nachrede / Falsche Verdächtigung Strafrecht
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Verleumdung / Üble Nachrede / Falsche Verdächtigung


| 13.12.2009 23:10 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom-Jurist Alexander Sauer


| in unter 1 Stunde

Hallo zusammen.
Person A: Verdächtigter
Person B: Opfer
Person C: Dritte

Es geht bei mir um folgendes; es werden schon seit einigen jahren immer wieder falsche äußerungen meiner person gegenüber dritter gemacht.

Dies bezieht sich z.B. auf eine äußerung wie : "wenn ich(A) zu der person(C) gehe und mit ihr rede wird C nicht mehr mit dir(B) reden und den kontakt beenden."

Ich sehe darin meine sozialen kontakte wie auch evtl. neue arbeitstellen gefährdet.
Dazu kommt dass nicht alle aüßerungen gegenüber B in dessen anwesenheit geschehen.Zeugen wären ausfindig zu machen bei denen B nicht sicher ist ob diese nicht zugunsten A aussagen könnten, da es sich hier um einen streit in einem freundeskreis dreht.

B würd eine strafanzeige laut §185-187 stellen, zumalen eine gegenanzeige wegen mangelnder beweißlage §164 Falsche Verdächtigung (wie schon oben erwähnt)die folge sein könnte.


Fragen:

würde eine mechanische mitschrift eines dialoges als beweismittel dienen um die strafanzeige zu belegen??
zäht dieses bsp. als verleumdung,üble nachrede oder beleidigung?

sollte ich jetzt schon einen RA mit diesem fall beauftragen um eine unterlassungsklage zeitgemäß duch zu bekommen??

durch welche dokumente oder aussagen dritter kann ich mich im vorfeld absicher gegen §164??

wäre eine unterlassungsklage bei genügender beweislage gerechtfertigt??


vielen dank schonma im voraus :)
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Verleumdung Falsche Nachrede üble Verdächtigung
13.12.2009 | 23:24

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom-Jurist Alexander Sauer
80 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst weise ich darauf hin, dass eine Beantwortung nur aufgrund er sehr kurzen Sachverhaltsdarstellung erfolgt:

Eine strafrechtliche Relevanz ist Ihrer Schilderung noch nicht zu entnehmen. Hierzu bedarf es nährerer Angaben.

Eine "mechanische" Dialogwiedergabe ist ein grundsätzlich zulässigs Beweismittel.

Eidessstattliche Erklärungen sind geeignete Mittel, Zeugenaussagen für prozessuales Vorgehen zu "archivieren".

Eine Unterlassungsklage hat selbstverständlich nur dann Sinn, wenn sich ein Unterlassungsanspruch auf beweisen ließe, was lt. Ihren Angaben der Fall sein soll. Mittels des Unterlassungsanspruchs (Zivilrecht) können Sie unerwünschten Äußerungen teilweise effektiver vorbeugen, wie mit der "Keule des Strafrechts".

Gerne stehe ich für die schon jetzt mögliche außergerichtliche Vertretung zur Verfügung, was Sie gerne über die Funktion "Anwalt Direktanfrage" oder über die angegebenen Kontaktdaten beauftragen können.

Mit freundlichem Gruß


Bewertung des Fragestellers 2009-12-13 | 23:35


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