Feststellungsklage bei Amtshaftung
24.11.2005 11:44
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***,00 € |
Schadensersatz
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Nach einem ZV Verfahren steht ein Amtshaftungsanspruch gem.
§ 839 BGB im Raum. Dieser ist nach allgem. Expertenmeinung zu bejahen. Schwierig gestaltet sich der Nachweis, in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist. Außerdem ist offen, ob der Kläger gem. 839,3 nicht aus dem ZVG heraus ein Rechtsmittel hätte anwenden können.
1. Kann hier mit Hilfe einer Festellungsklage ein Amtshaftungsanspruch geklärt werden ?
2. Kann in einem weiteren Verfahren die Schadenshöhe geklärt werden.
3. Wenn 1 u. 2 ja, wie bemessen sich die Verfahrenskosten für den Kläger
(zB.wg. Gerichtswahl AG/LG) und seine anwaltliche Vertretung ?
24.11.2005 | 12:06
Antwort
von
Rechtsanwalt Diplom-Jurist Marcus Alexander Glatzel
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Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich ist eine Feststellungsklage unzulässig, wenn der Kläger seinen Schadensersatzanspruch auch mit einer Leistungsklage geltend machen kann. Das heißt, mit einer Feststellungsklage kann regelmäßig nicht der Schaden ermittelt werden. Nur ausnahmsweise ist eine Feststellungsklage zulässig, wenn der Kläger seinen Anspruch nicht ohne Durchführung einer aufwendigen Begutachtung beziffern kann. Bei der Beurteilung kommt es daher auf den konkreten Einzelfall an.
Zu denken wäre aber an ein selbständiges Beweisverfahren. Ein solches Verfahren ist dann zulässig, wenn der Kläger ein Interesse daran hat, den Zustand einer Person oder Sache, die Ursache eines Personenschadens oder Sachschadens feststellen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
24.11.2005 | 13:32
Vielen Dank.
Wonach richten sich die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens ? Wer ist zuständig AG/LG ?
Wie werden die Anwaltskosten (falls vorgeschrieben) berechnet ?
Danke
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
24.11.2005 | 15:13
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Kosten für ein solches Verfahren hängen vom Gegenstandswert(also Schadenshöhe) ab. Neben den Gerichtsgebühren erhält der Anwalt zunächst die 1,3 Verfahrensgebühr und in der Regel noch eine 1,2 Terminsgebühr und Auslagenpauschale. Bei einem Streiwert von 30.000 € müssten Sie z.B. mit etwa 1.200 € Anwaltskosten rechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
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