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Vermiete Eigentumswohnung


20.11.2005 09:45 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann




Meine geschiedene Frau (Ehescheidung am 3.2.2003)und ich haben 1 vermietete Eigentumswohnung gekauft, voll finanziert und durch zwei Lebensversicherungen gedeckt. Noterielle Beurkundung der Immobilie am 27.12.1994. Da meine Exehefrau die Wohnung nicht mehr fianzieren kann, will sie dies mir übereignen.

Fragen: Was müssen wir tun, ich wohne in Hildesheim meine Exehefrau bei Frankfurt?
Was ist steurlich am günstigsten?
Welche Kosten (Notar, Grundbuchamt etc.) bei einem Gesamtwert der ETW von 120.000,- € kommt auf uns zu?
Wieviel Steuern müssen wir zahlen?
Wie muss zwischen der EX-Ehefrau und mir die Übertragung formuliert werden?

Für eine genaue Beantwortung eines Anwaltes aus Raum Hildesheim/Hannover/Braunschweig wäre ich dankbar, da ich evtl. in dieser Angelegenheit weitere Beratungen vor Ort benötige.

Schönen Tag

blackforest55
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 110 weitere Antworten zum Thema:
Eigentumswohnung
20.11.2005 | 11:38

Antwort

von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
220 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.

1.
Steuerlich wäre eine ganz reguläre Schenkung sinnvoll. Diese würde, aufgrund des üppigen Freibetrages von 307.000,-- (soweit dieser noch nicht ausgeschöpft), keine Schenkungssteuer produzieren. Ebenso fällt bei dieser Schenkung keine Grunderwerbssteuer an.

Allerdings weise ich darauf hin, dass eine Übertragung, um Vermögenswerten vor Gläubigern zu sichern, strafbar sein kann (§ 283d StGB) und jedenfalls gemäß § 2 Abs. 2 AnfG 2 Jahre lang anfechtbar ist.

2.
Die Kosten für den Notar und die Eintragungen bzw. Umschreibungen beim Grundbuch werden in etwa bei 2.000,-- € liegen. Allerdings bitte ich Sie insoweit, die genauen Gebühren beim Notar zu erfragen, da dies insbesondere von den gewählten Gestaltungen abhängen wird.

3.
Die genaue Formulierung eines Übertragungsvertrages kann im Rahmen der ersten Onlineberatung (eingedenk der Haftungsrisiken und der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten) ohne eine abschließende Beratung nicht vorgegeben werden. Auf jeden Fall sollten Sie vor der Übertragung sichern, dass die Rechte des Übertragenden nicht geschmälert werden. Insbesondere die Eintragung einer Rückfallklausel, Nießbrauchrechte etc. (vor allem beim Güterstand der Gütertrennung) wären zu erwägen. Auch eine Regelung für den Zugewinnausgleich wäre sicher von Nutzen (soweit der gesetzliche Güterstand vorliegt, um finanzielle Nachteile beim Schenkenden zu vermeiden). Stichwort wäre hier die Anrechnung auf einen späteren Zugewinn. Da die Übertragung ohnehin durch einen Notar vorgenommen werden muss, wird dieser Sie gerne abschließend und umfassend diesbezüglich beraten. Auf Wunsch kann ich Ihnen auch gerne einen Notar weiterempfehlen.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Sollten noch Verständnisprobleme bestehen, nutzen Sie doch gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit. Gerne stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über den untenstehenden link!

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-


Burgwedel, den 20.11.05
<A href="http://www.anwaltskanzlei-hellmann.de">www.anwaltskanzlei-hellmann.de</A>
<A href="mailto:mail@anwaltskanzlei-hellmann.de">E-Mail an Rechtsanwalt Hellmann</A>




Hans-Christoph Hellmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Hellmann & Pätsch Rechtsanwälte
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
Burgwedel

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