Rechtmäßige Erhebung von Erschließungsgebühren
28.11.2009 19:19 |
Preis: ***,00 € |
Beantwortet von
Preis: ***,00 € |
Baurecht, Architektenrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Peter Lautenschläger
Beim Bauantrag 7 / 1997 wurde dass das Einvernehmen der Stadt zur Bebauung des Grundstückes nicht erteilt, da das Grundstück verkehrsmäßig nicht erschlossen war da sich die Zufahrt im Privatbesitz der Stadt befand.
Es bestand damals keine Notwendigkeit seitens der Stadt als öffentliche Straße auszubauen und zu widmen. Aus diesem Grund wurde eine Nutzungsvereinbarung gegen Übernahme der Streu- und Räumpflicht im beidseitigen Einvernehmen vertraglich abgeschlossen und die Nutzung durch die Stadt geduldet
12 Jahre Später im Dezember 2007 wurde Reparaturarbeiten mit einer Feinteerung durchgeführt.
Die Beschlußfassung und Widmung der Stichstraße erfolgte aber erst im Oktober 2008 mit der dann Erschließungsbeiträge erhoben wurden. Ein Widerspruch ist noch möglich.
Nach vorliegenden städtischen Bescheid von 1963 wurde die komplette Grundstücksfläche mit dem Ausbau einer Anliegerstraße bereits verkehrsmäßig voll erschlossen. Allerdings erfolgte eine Grundstücksteilung im Jahr 1997.
Ist hier eine Erhebung von Erschließungbeiträgen zulässig obwohl die Beschlussfassung nach der Fertigstellung erfolgte und die Grundstücksfläche bereits vor Teilung abgerechnet wurde?




