26.11.2009 | 13:46
Antwort
von
Rechtsanwältin Silke Jacobi
220 Bewertungen
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen gern beantworten werde. Bitte beachten Sie aber, dass sich die hier abgegebene erste rechtliche Einschätzung durch das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen noch erheblich ändern kann.
1.
Da Sie das Fahrzeug über eine Bank finanzieren, gehe ich davon aus, dass die Bank derzeit im Besitz der Fahrzeugpapiere ist und als Fahrzeughalterin gilt. Von daher stehen auch der Bank die Schadensersatzansprüche gegen die gegnerische Versicherung zu, so dass Sie ohne die Abtretung im Rechtsstreit nicht aktiv legitimiert waren. Durch die Abtretung sollte die Frage der Aktivlegitimation nun geklärt sein.
Da die Bank der eigentliche Anspruchsinhaber des Schadensersatzanspruchs ist, kann sie - wenn sie auch die Reparaturkosten für das Fahrzeug trägt oder getragen hat - grundsätzlich auch von Ihnen verlangen, dass Sie im Falle des Obsiegens das Geld an die Bank weiterleiten. Zur abschließenden Prüfung, weshalb das Geld im Falle des Obsiegens an die Bank weitergeleitet soll, müsste allerdings die Abtretungsvereinbarung eingehend geprüft werden, was im Rahmen dieser Plattform aber nicht möglich ist.
Es ist aber zulässig und üblich, dass Sie die Raten für das Fahrzeug weiterzahlen müssen, obwohl Sie das Fahrzeug derzeit nicht nutzen können und obwohl Sie u. U. das "erstrittene" Geld an die Bank auszahlen sollen.
2.
Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wird grundsätzlich nur für die Zeit gewährt, in der das Fahrzeug aufgrund des Unfallschadens und der Reparatur nicht genutzt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass die Zeit des Nutzungsausfalls von dem Geschädigten im Rahmen der sogenannten Schadensminderungspflicht möglichst kurz zu halten ist. Das heißt, man muss sich um eine möglichst baldige Reparatur bemühen. Nur in Ausnahmefällen ist es möglich, über einen längeren Zeitraum den Nutzungsausfall geltend zu machen. Hierzu bedarf es aber schon außergewöhnlicher Gründe - die natürlich nachzuweisen sind. Die Ablehnung einer Regulierung der gegnerischen Versicherung oder das Führen eines Rechtsstreits zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs werden in der Regel nicht ohne Weiteres als solch außergewöhnliche Gründe anerkannt. Auch das Fehlen der finanziellen Mittel für eine Reparatur dürfte nach meiner Erfahrung nicht ausreichen, um den Anspruch auf Nutzungsausfall auf mehrere Wochen oder länger auszuweiten.
Sofern Sie nachweisen können, dass die Reparatur aus dringenden Gründen - die nicht von Ihnen verursacht oder zu vertreten sind - nicht innerhalb der üblichen ca. 2 Wochen durchführbar ist, ist es grundsätzlich möglich, auch einen Nutzungsausfall von mehr als 2 Wochen geltend zu machen. Hier kommt es aber ganz entscheidend darauf an, weshalb eine Verlängerung des Nutzungsausfalls verlangt wird und wie die Verzögerung begründet und nachgewiesen werden kann. Sofern sich im laufenden Rechtsstreit eine Verlängerung des Nutzungsausfalls ergibt - die nachgewiesen wird - besteht u. U. die Möglichkeit, die Klage entsprechend anzupassen und zu erweitern.
Die während des Nutzungsausfalls gezahlten Raten an die Bank können dagegen m. E. nicht als Schaden geltend gemacht werden, da diese Raten nicht direkte Unfallfolge sind. Die Raten beruhen ausschließlich auf dem Finanzierungsvertrag mit der Bank und hätten auch ohne
Unfall von Ihnen gezahlt werden müssen.
Aufgrund der von Ihnen beschriebenen vielschichtigen Problematik rate ich Ihnen dringend an, sich an einen Kollegen oder eine Kollegin vor Ort zu wenden und dort die Abtretungserklärung der Bank sowie die Möglichkeit weiterer Schadensersatzansprüche bzw. einer Verlängerung des Nutzungsausfallsschadens prüfen zu lassen. Darüber hinaus wäre es wahrscheinlich auch sinnvoll, sich in dem laufenden Rechtsstreit anwaltlich vertreten zu lassen. Sofern Sie nicht in der Lage wären, sich aus eigenen Mitteln einen Anwalt zu leisten, käme u. U. ein Antrag auf Prozesskostenhilfe in Betracht. Dies sollten Sie unbedingt mit dem Kollegen/der Kollegin klären.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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Rechtsanwältin Silke Jacobi
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Nachfrage vom Fragesteller
26.11.2009 | 16:15
VIielen Dank für sie schnelle Antwort.
Sie erwähnen die Möglichkeit der Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche und Verlängerung des Nutzungsausfalls.
In welchen Fällen würde eine Verlängerung des Nutzungsausfallsanspruches in Betracht kmmen. Welche weiteren Schadensersatzansprüche wären denbar ?
Vielen Dank
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.11.2009 | 17:02
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Verlängerung des Nutzungsausfalls über die üblichen 2 Wochen hinaus wäre z. B. denkbar, wenn es bei der Reparatur zu unvorhergesehenen Verzögerungen käme (Lieferprobleme für Ersatzteile, seltene Ersatzteile, plötzliche Überlastung der Werkstatt usw.). Diese Verzögerungen müssten aber von Ihnen bzw. von der Reparaturwerkstatt nachgewiesen werden. Eine Verlängerung der Zeiten für den Nutzungsausfall wäre daneben beispielsweise denkbar, wenn die Versicherung noch einmal ein weiteres Gutachten verlangen würde oder einen eigenen Gutachter mit einer Nachbegutachtung beauftragt und sich deshalb der Reparaturtermin verzögert. Auch wenn die Erstellung des Erstgutachtens besonders aufwendig wäre und deshalb länger dauern würde als üblich, käme u. U. ein längerer Nutzungsausfall in Betracht. Schwierigkeiten bei der Finanzierung der Reparatur oder das Führen eines Rechtsstreits, um einen Schadenersatzanspruch gegen die gegnerische Versicherung erst durchzusetzen, reichen dagegen meist nicht aus, um die Zeit des Nutzungsausfalls verlängern zu können, da diese Verzögerungen von Ihnen "verursacht" wurden.
Als weiterer Schadensersatz kämen z. B. Fahrtkosten in Betracht, die Ihnen dadurch entstehen, dass Sie das Fahrzeug nicht nutzen können. Allerdings können diese Fahrtkosten nur für die notwendige und anerkannte Zeit des Nutzungsausfalls verlangt werden und sind im Rahmen der Schadensminderungspflicht möglichst gering zu halten (also einfache öffentliche Verkehrsmittel soweit möglich - Taxi nur in Ausnahmefällen etc.). Die Fahrtkosten müssten natürlich durch entsprechende Belege nachvollziehbar und beweisbar sein. Auch Telefon- und Portokosten, die durch den Unfall entstanden sind, können grundsätzlich als Schadensersatz geltend gemacht werden. Hier wird von den meisten Versicherungen eine Unfallnebenkostenpauschale von 20,00 bis 25,00 Euro auch ohne besondere Nachweise anerkannt. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Gutachtertkosten sind ebenfalls erstattungsfähige Schadensersatzansprüche, die geltend gemacht werden könnten.
Welche Schadenspositionen genau geltend gemacht werden können hängt natürlich immer vom Einzelfall ab, so dass Sie die obige Aufzählung bitte nur als Beispiel verstehen. Ob und welche Schadensersatzansprüche für Sie in Betracht kommen, sollten Sie ggf. anwaltlich prüfen lassen. Das gleiche gilt auch für einen evtl. Nutzungsausfall über die erwähnten 2 Wochen hinaus.
Ich hoffe, dass ich Ihre Nachfrage damit beantworten konnte und wünsche Ihnen viel Erfolg für Ihr weiteres Vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin