DEHOGA / DTV Sterne und Kundenbewertungen
| 25.11.2009 17:57
| Preis:
***,00 € |
Reiserecht
Beantwortet von
| in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bereibe eine Ferienhausvermittlung und möchte Kundenbewertungen über die Ferienhäuser auf meiner Webseite anzeigen.
Dazu möchte ich, wenn möglich Sterne verwenden, wobei immer "Kundenbewertung:" davor steht.
Muss ich eine
Abmahnung von DEHOGA oder DTV fürchten?
Gibt es dazu eine eindeutige Rechtssprechung, ggf. Urteile?
Meiner Meinung nach sind Sterne im Internet für Kundenbewertungen allgemein gebräuchlich, siehe Ebay, Amazon, und selbst frag-einen-anwalt.de
e-domizil verwendet auch Sterne für Kundenbewertungen der Ferienhäuser.
Nochmal zur Verdeutlichung: Ich führe keine Klassifizierung etc. durch, die Bewertungen stammen von Kunden, welche das entsprechende Ferienhaus schon gebucht hatten.
25.11.2009 | 18:21
Antwort
von
Rechtsanwältin Wibke Türk
198 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mir von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten möchte.
Die von Ihnen angeführten DEHOGA / DTV vergeben seit Jahrzehnten die markenrechtlich geschützten Hotelsterne ( Klassifizierung 1-5).
Wird mit einer solchen Klassifizierung geworben, ohne dass diese nach einer Prüfung durch DEHOGA oder DTV offiziell vergeben wurde, muss ausdrücklich und deutlich darauf hingewiesen werden, dass der Hotellier selbst das Hotel/ Pension, etc. entsprechend eingeordnet bzw. bewertet hat.
Unterbleibt eine solche ausdrückliche und deutliche Kenntlichmachung, so muss der entsprechende Hotellier eine
Abmahnung bzw. Unterlassungsklage fürchten, so auch das LG Lübeck in einem Urteil vom 11.10.2005, Gz.:
3 O 87/05.
Wird ein Ferienhaus, Hotel oder dergleichen nun jedoch im Rahmen einer Kundenbewertung mit Sternen klassifiziert, so spricht grds. zunächst nichts dagegen.
Auch hier sollte jedoch wie von Ihnen bereits angedeutet, ausdrücklich klargestellt werden, dass es sich nicht um eine offizielle Klassifizierung von DEHOGA/DTV, sondern um eine reine Kundenbewertung handelt.
Wird eine solche Kenntlichmachung unterlassen, besteht die Gefahr der Verwechslung mit den offiziell vergebenen Hotelsternen und insofern die Gefahr der Abmahnung.
Rechtsanwältin
Wibke Türk
Hinter der Twiete 28
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Fax: +49(0) 40-41186797
E-Mail: info@kanzlei-tuerk.de
Nachfrage vom Fragesteller
25.11.2009 | 18:50
Sehr geehrte Frau Türk,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Muss ich z.B. unten auf der Seite explizit schreiben, dass die Kundenbewertungen auf deren subjektiver Einschätzng beruhen und es sich nicht um eine DEHOGA / DTV Klassifizierung handelt.
oder
Ist der Zusatz vor den Sternen "Kundenbewertung: ***** "
nach Ihrer Einschätzung ausreichend.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
25.11.2009 | 18:55
Sehr geehrter Ratsuchender!
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten.
Grds. ist der Zusatz "Kundenbewertung"**** sicherlich ausreichend.
Um jedoch gänzlich unangreifbar zu sein, sollten Sie z. B. auf der Startseite, in den AGB o.ä. darauf hinweisen, dass die Kundenbewertungen rein subjektiv sind und nicht auf einer offiziellen Klassifizierung beruhen.
Insofern wäre der Kenntlichmachung mehr als Genüge getan und eine Verwechslung mit den Hotelsternen wohl nicht mehr möglich.
Mit freundlichem Gruß,
Türk
Rechtsanwältin