Zeitmietvertrag 5 Jahre Mietrecht, Wohnungseigentum
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Zeitmietvertrag 5 Jahre


11.11.2005 15:51 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann


| in unter 1 Stunde


Wir haben einen Zeitmietvertrag unterschrieben, und würden gerne vorzeitig diesen kündigen. Geht das?

Dort steht angekreuzt:

Der Vermieter will nach Ablauf der Mietzeit

das Mietobjekt als Wohnung für sich,seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen

Muß dieses nicht konkretisiert werden?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 112 weitere Antworten zum Thema:
Jahre Zeitmietvertrag
11.11.2005 | 16:02

Antwort

von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
220 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.

1.
Nein, eine ordentliche Kündigung (Mietrecht) ist bei Bestehen eines Zeitmietvertrages nach § 575 BGB gerade grds. ausgeschlossen (vgl. § 542 Abs. 2 im Umkehrschluss).


2.
Ja, Sie haben Recht, es muss konkretisiert werden. Der Vermieter muss darlegen. für welche konkrete Person die Wohnung nach Ablauf der Befristung vorgehalten werden soll (vgl. Anwaltkommentar, BGB, § 575 Rn. 21). Handelt es sich um Verwandte, muss wenigstens das Verwandschaftsverhältnis dargelegt werden, sodass der Mieter dies überprüfen kann.

Von daher liegt bei Ihnen mangels Konkretisierung ein unbefristetes Mietverhältnis vor (§ 575 Abs. 1 BGB), dass Sie innerhalb der Frist des § 573c BGB kündigen können.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Sollten noch Verständnisprobleme bestehen, nutzen Sie doch gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit. Gerne stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über den untenstehenden link!

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-

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