10.11.2009 | 21:40
Antwort
von
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Die Gründung einer weiteren GmbH durch Sie ist grundsätzlich zulässig. Auch besteht für einen GmbH-Gesellschafter generell kein Wettbewerbsverbot gegenüber der Gesellschaft, außer es ist im Gesellschaftsvertrag geregelt. Wettbewerbsverbote kommen insbesondere dann in Betracht, wenn sie sich gegen Mehrheitsgesellschafter oder geschäftsführende Gesellschafter richten.
Hinsichtlich der Namensgebung wäre auf die Unterscheidbarkeit zwischen den Gesellschaften zu achten.
Allerdings halte ich eine schleichende Übertragung des Kundenstammes und Aushöhlung der jetzigen GmbH aufgrund der bestehenden Treuepflicht nicht für zulässig. Im Rahmen einer Liquidation wäre dies zulässig, nicht aber während dessen die jetzige GmbH noch am Markt auftritt.
2. Der Gesellschafter und Geschäftsführer hat gegenüber der Gesellschaft eine Treuepflicht. Diese Treuepflicht umfasst für den Geschäftsführer das Wettbewerbsverbot während der Dauer seines Amtes im Geschäftszweig der Gesellschaft keine Geschäfte im eigenen oder fremden Namen zu tätigen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Satzung eine abweichende Regelung enthält.
Ein Verstoß gegen die Treuepflicht kann einen außerordentlichen Kündigungsgrund für den Geschäftsführer darstellen. Auch kann die Verletzung der Treupflicht eines Geschäftsführers eine persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft zur Folge haben.
Weiterhin ist ein GmbH-Gesellschafter aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht grundsätzlich verpflichtet, seine Mitgesellschafter über wesentliche Vorgänge der GmbH vollständig und zutreffend zu informieren. Unterlässt der Gesellschafter dies, kann sich hieraus ein Schadensersatzanspruch ergeben. (BGH vom 11.12.2006
II ZR 166/05).
3. Im Ergebnis setzen Sie sich als Geschäftsführer einem Schadensersatzanspruch aus und riskieren eine außerordentliche
Kündigung durch die GmbH.
Als Gesellschafter wäre die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch Verletzung der Treupflicht auf entgangenen Gewinns zu befürchten. Entsprechende Ansprüche wären dann durch die GmbH vertreten durch den Minderheitsgesellschafter geltend zu machen.
Insoweit bietet sich für eine geordnete Übertragung des Kundenstamms eine Liquidation der jetzigen GmbH an, wofür allerdings ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Einblick vermitteln, auch wenn das Ergebnis nicht positiv ausfällt.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter