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Kundenübergabe von einer bestehenden GmbH auf eine neue GmbH


10.11.2009 19:40 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter




Eine GmbH hat 2 Gesellschafter, einer mit 75 % und einer mit 25 % Geschäftsanteilen. Der Mindergesellschafter hat über eine Institution einen Prozeß um den Namen der GmbH initiert. Daraus entand ein Vergleich, auch um weitere Prozeß-u.Anwaltskosten zu sparen, daß die GmbH nach einer kurzen Übergangsfrist ihren Namen ändern muß.Allerdings dürfen bestimmte Teile des alten Namens noch weiter verwendet werden.
Die meisten Kunden der GmbH sind Vertragskunden. Diesen müßte also der neue Name der GmbH mitgeteilt werden. Denkbar wäre aber auch, eine neue GmbH mit dem zugelassenen Namen zu gründen, aber ohne Beteiligung des Minderheitsgesellschafters. So würden nach und nach die Vertragskunden in die neue GmbH über-geleitet und irgendwann hätte die "alte GmbH" keine Kunden mehr.
Ist diese Abwicklung möglich oder sprechen irgenwelche Gesetze oder Urteile dagegen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 181 weitere Antworten zum Thema:
GmbH
10.11.2009 | 21:40

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
781 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Die Gründung einer weiteren GmbH durch Sie ist grundsätzlich zulässig. Auch besteht für einen GmbH-Gesellschafter generell kein Wettbewerbsverbot gegenüber der Gesellschaft, außer es ist im Gesellschaftsvertrag geregelt. Wettbewerbsverbote kommen insbesondere dann in Betracht, wenn sie sich gegen Mehrheitsgesellschafter oder geschäftsführende Gesellschafter richten.

Hinsichtlich der Namensgebung wäre auf die Unterscheidbarkeit zwischen den Gesellschaften zu achten.

Allerdings halte ich eine schleichende Übertragung des Kundenstammes und Aushöhlung der jetzigen GmbH aufgrund der bestehenden Treuepflicht nicht für zulässig. Im Rahmen einer Liquidation wäre dies zulässig, nicht aber während dessen die jetzige GmbH noch am Markt auftritt.

2. Der Gesellschafter und Geschäftsführer hat gegenüber der Gesellschaft eine Treuepflicht. Diese Treuepflicht umfasst für den Geschäftsführer das Wettbewerbsverbot während der Dauer seines Amtes im Geschäftszweig der Gesellschaft keine Geschäfte im eigenen oder fremden Namen zu tätigen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Satzung eine abweichende Regelung enthält.

Ein Verstoß gegen die Treuepflicht kann einen außerordentlichen Kündigungsgrund für den Geschäftsführer darstellen. Auch kann die Verletzung der Treupflicht eines Geschäftsführers eine persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft zur Folge haben.

Weiterhin ist ein GmbH-Gesellschafter aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht grundsätzlich verpflichtet, seine Mitgesellschafter über wesentliche Vorgänge der GmbH vollständig und zutreffend zu informieren. Unterlässt der Gesellschafter dies, kann sich hieraus ein Schadensersatzanspruch ergeben. (BGH vom 11.12.2006 II ZR 166/05).

3. Im Ergebnis setzen Sie sich als Geschäftsführer einem Schadensersatzanspruch aus und riskieren eine außerordentliche Kündigung durch die GmbH.

Als Gesellschafter wäre die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch Verletzung der Treupflicht auf entgangenen Gewinns zu befürchten. Entsprechende Ansprüche wären dann durch die GmbH vertreten durch den Minderheitsgesellschafter geltend zu machen.

Insoweit bietet sich für eine geordnete Übertragung des Kundenstamms eine Liquidation der jetzigen GmbH an, wofür allerdings ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Einblick vermitteln, auch wenn das Ergebnis nicht positiv ausfällt.

Mit besten Grüßen


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

781 Bewertungen
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Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht